Home
US Aktiengesellschaft
Vorratsgesellschaften

Nützliche Infos
Büroservice
Leistungen
Zusatzleistungen
Betreuung US Corporation
Preise
Presseinformationen
Fragen und Antworten in unserem Forum
FAQ
Download
US Immigration
US Immobilien
US Property Management

Visaregelungen

UA AG 24 Immigration Service

Um in den USA unternehmerisch tätig zu werden, ist ein Visum (bzw. eine
Aufenthaltserlaubnis) erforderlich. Deshalb sollten dahingehende Überlegungen schon in die Planung der geschäftlichen Aktivitäten in Amerika einfließen, um
das geeignete Visum für die beabsichtigte Arbeit oder den Aufenthalt auszu-
wählen und keinen Fehler zu machen, der sich nachträglich nicht korrigieren läßt.
 
Das amerikanische Einwanderungsrecht unterscheidet beim Aufenthalt von Ausländern nach zwei Gruppen: den Non-Immigrant Status für den vorübergehenden Aufenthalt (u.a. Touristenbesuch, Studium, Aufbau einer Niederlassung) und den (dauerhaften) Immigrant Status, der vor allem mit
seiner Variante als Permanent Resident Alien (Daueraufenthaltserlaubnis) bekannt ist und durch die sog. Green Card dokumentiert wird.
 
Bei der visumsfreien Einreise, dem sog. Visa Waiver-Programm sind Besucher aus zahlreichen westlichen Ländern, darunter auch Deutschland, Österreich
und die Schweiz, für einen kurzen Besuch von höchstens 90 Tagen von der Visumspflicht befreit. Es erfasst Touristen und Geschäftsbesucher, denn es erlaubt weder eine Beschäftigung in Amerika noch eine Verlängerung (aus welchem Grund auch immer) noch während des Aufenthaltes einen Wechsel
zu einem Visum. Bei längeren Reisen über 90 Tagen sollte im Vorwege ein geeignetes Visum beantragt werden.
 

Neu: Die vorherige Online Anmeldung bei der visumsfreien Einreise im Electronic System for Travel Authorization (ESTA) ist seit 01/2009
erforderlich!

 
Seit dem 12. Januar 2009 wird das Einreisegenehmigungssystem "ESTA" (Electronic System for Travel Authorization) für USA-Reisende verbindlich eingesetzt.
 
Das bedeutet, dass Sie Ihre Einreisedaten vor Reiseantritt online über das webbasierte System ESTA vom U. S. Department of Homeland Security eingeben müssen, um eine Einreisegenehmigung zu erhalten. Da die Genehmigung bis zu 72 Stunden dauern kann, empfehlen wir Ihnen, dies so früh wie möglich zu tun. Bitte beachten Sie, dass diese Pflicht zur Registrierung und Genehmigung auch für mitreisende Kinder gilt.
 
Die Genehmigung ist in Verbindung mit einem gültigen Reisepass zwei Jahre gültig. Für USA-Besuche innerhalb dieses Zeitraumes muss die ESTA-Registrierung lediglich aktualisiert werden.
 
ESTA steht Ihnen unter https://esta.cbp.dhs.gov/ zur Verfügung. Mögliche Fragen zur Registrierung und zur Verwendung der erhobenen Daten werden auf der Website umfassend beantwortet. Informationen zum Electronic System for Travel Authorization (ESTA) finden Sie [hier].
 
Visums-Anträge und Aufenthaltsgenehmigungen unterliegen amerikanischem Bundesrecht und werden landesweit einheitlich von Bundesbehörden bearbeitet. Bei allen Anträgen von Personen, die sich bereits in Amerika befinden und bestimmten Visumkategorien ist das nach dem 9. September 2001 errichtete Department of of Homeland Security (DHS) mit seiner Unterbehörde U.S. Citizenship and Immigration Services (USCIS) zuständig, das im Ausland durch das Außenministerium (Department of State) mit seinen Botschaften und Konsulaten vertreten wird; viele Visumarten sind dort direkt zu beantragen.
 
In jedem Falle informieren die amerikanischen Auslandsvertretungen über Einzelheiten und aktuelle Änderungen der jeweiligen Visumsvorschriften.
Mit Ausnahme der direkt bei der USCIS in den USA zu beantragenden Aufenthaltsgenehmigungen werden Visumsanträge grundsätzlich beim zuständigen Konsulat im Heimatland beantragt. Dabei ist seit einigen Jahren
ein persönliches Gespräch („Interview“) mit einem Konsulatsbeamten vorgeschrieben.
 
In der Regel sind bei der Antragstellung folgende Dokumente mitzubringen:
  • Antragsformular DS - 156
  • bei männlichen Antragstellern im Alter von 16-45 Jahren:
    Antragsformular DS -157
  • Bearbeitungsgebühr (die Höhe kann nach Art des Visums und dem jeweiligen Wechselkurs unterschiedlich sein und beträgt für ein Touristenvisum Ende November 2008 € 95,-)
  • 2 Passfotos
  • Reisepass

Abhängig vom Visum bzw. von dessen Zweck und Kategorie sind zusätzliche Unterlagen vorzulegen; dies ist oft nicht explizit vorgeschrieben, kann aber bei
der Ausstellung eines längeren Besucher- oder Studentenvisums verlangt werden. In jedem Falle wird ein Nachweis darüber verlangt, dass man vorhat, die USA wieder zu verlassen.
 
Sowohl die Ausgestaltung der diversen Visumskategorien als auch die
rechtlichen Anforderungen an die Vergabe unterliegen laufenden
Veränderungen. Daher sollte der aktuelle Stand jeweils bei der amerikanischen Botschaft oder dem zuständigen amerikanischen Konsulat erfragt oder fachlicher Rat eingeholt werden.
 
Der Besitz eines Visums verschafft seinem Inhaber noch nicht die Gewähr, in
die USA einzureisen. Die Beamten der Einwanderungsbehörde kontrollieren
jeden Besucher an der Grenze oder am Flughafen und behalten sich das
Recht vor, die Einreise nach eigenem Ermessen zu verweigern. Außerdem
ist zwischen Visums- und Aufenthaltsdauer zu unterscheiden. So beträgt die Aufenthaltsdauer bei einem Touristenvisum sechs Monate, während die
Gültigkeit eines entsprechenden Visums zehn Jahre mit der Möglichkeit,
während dieser Zeit beliebig häufig einzureisen, betragen kann. Davon unabhängig ist für die Dauer des Aufenthaltes der Stempel mit dem Datum
auf dem weißen Einreiseformular (I-94, Arrival-Departure Record) maßgeblich,
so daß der Besucher auch dann noch in den USA bleiben darf, wenn sein
ursprüngliches Visum inzwischen abgelaufen ist.
 
Antragsteller für eine Verlängerung ihres Aufenthalts oder einen Neuausstellung von Arbeitserlaubnissen müssen mit mehrmonatigen Bearbeitungszeiten rechnen. Zuständig ist die USCIS in den USA.
 
Als Zwischenergebnis ist festzustellen, daß das amerikanische Ein-
wanderungsrecht nicht nur das neben den Steuervorschriften umfangreichste Gesetzeswerk beinhaltet, sondern insbesondere inhaltlich eine Vielzahl von Regelungen enthält, die für einen Laien gerade in ihrer Tragweite schwer verständlich sind; dazu kommen Handbücher („Manuals“) und Anweisungen
an die Konsulate. Deshalb wird fachlicher Rat dringend empfohlen, um zu vermeiden, daß bei der Beantragung die Weichen falsch gestellt werden und
eine Ausreise unumgänglich wird oder im Interview mit dem Konsulat die
bewusst gewählte Fragestellung falsch interpretiert wird und das Visum aus
zunächst nicht ersichtlichen Gründen abgelehnt wird.
 
B-1-Visum, B-2-Visum und H-1B-Visum
 

Visa in dieser Kategorie enthalten eine Arbeitserlaubnis (das H-1B), andere hingegen nicht (das B-1/B-2). Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass jemand, der ohne Arbeitserlaubnis eine bezahlte Beschäftigung in den USA ausübt und dabei entdeckt wird, sofort ausgewiesen wird und lebenslänglich „ausgesperrt“ werden kann. Seit Ende 1986 machen sich auch Arbeitgeber strafbar, die Ausländer ohne Arbeitserlaubnis beschäftigen.
 
B-1 Visum
Das „B-1“-Visum wird grundsätzlich zusammen als B-1/B-2 Visum erteilt.
Dennoch lässt sich folgender inhaltlicher Unterschied feststellen:
Das B-2 Visum ermöglicht die ein- oder mehrmalige Einreise von Personen,
die außerhalb der USA beschäftigt sind und auch dort vergütet werden, um Geschäfte des ausländischen Arbeitgebers in Amerika zu fördern, wie z.B.
bei Vertragsverhandlungen, Marktuntersuchungen oder Unternehmens-neugründungen.
 
Der Aufenthalt ist auf eine Laufzeit von sechs Monaten begrenzt und kann anfänglich maximal auf ein Jahr verlängert werden. Anträge sind an die zuständigen amerikanischen Konsulate zu richten, wo sie in der Regel
innerhalb weniger Tage erteilt werden.
 

B-2 Visum
Das „B-2"-Visum gilt für Touristen, die sich länger als 90 Tage im Land
aufhalten möchten. Es gilt ebenfalls für eine medizinische Behandlung,
die Teilnahme an Tagungen oder für Angehörige von Geschäfts-
reisenden
 
H-1B Visum
Dem „H-1B"-Visum liegt eine zeitlich befristete Arbeits- und Aufenthalts-
genehmigung für Personen mit spezieller beruflicher Qualifikation zugrunde.
Es richtet sich an Antragsteller, die ein Universitätsstudium absolviert haben
und an Personen, die sich auf ihrem Fachgebiet ausgezeichnet haben.
 
Der Job in den USA muss die von dem Antragsteller nachgewiesene besondere Qualifikation erfordern. Das „H-1B"-Visum berechtigt zu einem berufsbedingten USA-Aufenthalt von bis zu sechs Jahren. Da der Antrag von dem zukünftigen amerikanischen Arbeitgeber bei der USCIS in den USA gestellt werden muss,
ist ein Stellenangebot zwingend erforderlich.
 
Nach der Bewilligung der Arbeitsgenehmigung muss der ausländische Arbeitnehmer sein Visum  beim zuständigen Konsulat beantragen. Dieses
Visum ist außerdem an diesen jeweiligen Arbeitgeber gebunden. Bei einem Wechsel des Arbeitsplatzes kann ein entsprechender Antrag auf Übertragung
des Visums gestellt werden.
 
Zumeist wird das „H-1B“-Visum von folgenden Branchen beantragt:
Naturwissenschaften, Software-Entwicklung, Steuer- und Wirtschafts-
prüfung, Architektur sowie Ingenieurswesen. Es wird anfänglich für drei
Jahre ausgestellt und kann maximal auf sechs Jahre verlängert werden.
Seit geraumer Zeit werden jährlich nur höchstens 65.000 Anträge
bewilligt, die zumeist innerhalb kurzer Zeit vergeben sind.
 
E-1 und E-2-Visum
 

Das E-1 Visum (Treaty Trader Visa) richtet sich an Geschäftsleute und Dienstleister, das E-2 Visum (Treaty Investor Visa) an Investoren. Beide Visumsarten berechtigen ihre Inhaber zur Beschäftigung ausschließlich beim antragstellenden Unternehmen in den USA, aber nur dort. Während sich das
E-1 Visum am Umsatz orientiert, richtet sich das E-2 Visum nach der Höhe des
in Amerika investierten Betrages.
 
E-1 Visum
Das „E-1“-Visum bietet Handelstreibenden und Dienstleistern die Möglichkeit,
mit dem Austausch von Geschäften oder der Erbringung von Dienstleistungen
zwischen ihrem Heimatland und den USA eine Arbeitsgenehmigung zu erhalten. Der Antragsteller muss Staatsangehöriger eines Landes sein, mit dem die USA ein entsprechendes Handels- und Freundschaftsabkommen (deshalb „Treaty“) abgeschlossen haben (z.B. die Bundesrepublik Deutschland), um in Amerika
 für eine U.S. -Firma in leitender Position tätig zu werden.
 
Voraussetzung der Bewilligung dieses Visums ist, dass das amerikanische Unternehmen mehrheitlich im Eigentum von Staatsangehörigen aus Ländern
mit dem vorerwähnten Freundschaftsabkommen stammen, dass der Umsatz ebenfalls mehrheitlich aus oder mit diesen Ländern erwirtschaftet wird und
dass dieser erheblich („substantial“) ist. Dabei richtet sich dieses Kriterium sowohl nach der zahlenmäßigen Höhe als auch der Anzahl der abgeschlos-
senen Geschäfte oder erbrachten Dienstleistungen.  Als Richtbetrag gehen
die Konsulate von ca. USD 150.000 p.a. aus und achten auf kontinuierliche
Geschäftsbeziehungen.
 
Das „E-1“-Visum hat eine Laufzeit von fünf Jahren und ist jeweils für weitere fünf Jahre unbegrenzt verlängerbar solange die ursprünglichen Voraussetzungen weiterhin vorliegen.
 
E-2 Visum
Beim „E-2“-Visum handelt es sich um ein Visum, das dem Investor in Amerika ermöglicht, sich selbst oder durch Vertreter vor Ort um seine Kapitalanlage zu kümmern.
 
Es setzt eine erhebliche („substantial“) Investition zum aktiven Betrieb eines
neu errichteten oder bestehenden Geschäftsbetriebes in den USA voraus.
Der Antragsteller muss eine leitende Funktion einnehmen oder Spezialkennt-
nisse für die zu besetzende Position aufweisen.
 
Die Höhe der Investitionssumme, die als ausreichend für die positive Erledigung eines Antrags auf Ausstellung eines „E-2"-Visums angesehen wird, hängt von
der beabsichtigten Tätigkeit des Unternehmens ab und muss dazu in einem
Verhältnis stehen, das immer noch als „erheblich“ beurteilt werden kann.  Als Richtwert gilt ein Betrag in Höhe von USD 100.000.
 
Das „E-2“-Visum wird für fünf Jahre bewilligt und ist im Anschluss grundsätzlich für jeweils weitere fünf Jahre unbegrenzt verlängerbar, solange die ursprüng-
lichen Voraussetzungen vorliegen. Der Antrag für das „E-2“-Visum wird beim
U.S. Konsulat eingereicht.
 
L-1 Visum

Das L-1 Visum (Intra-Company Transferee) ist für innerbetriebliche Versetzungen vorgesehen. Der ausländische Arbeitnehmer muss innerhalb der letzten drei Jahre zumindest ein Jahr vor Antragstellung im heimatlichen Unternehmen  gearbeitet haben, das ihn in die USA entsendet. Dieses Unternehmen muss in enger gesellschaftsrechtlicher Verbindung mit dem Zielunternehmen in den USA stehen (Mutter-/Tochterverhältnis, Konzern oder Joint Venture), damit das für das „L-1“-Visum charakteristische Kriterium der innerbetrieblichen Versetzung erfüllt ist.
 
Ein „L-1“-Visum wird anfänglich für drei Jahre (1 Jahr bei Neugründungen in
den USA) ausgestellt und kann für technisches Personal auf maximal
fünf Jahre und für Führungspersonal auf maximal sieben Jahre verlängert
werden. Das L-1A Visum ist deshalb außerordentlich beliebt, weil es im Gegensatz zu den meisten Kategorien den sog. dual intent, also die Absicht zulässt, sich dauerhaft in den USA niederzulassen und somit den Wechsel
zur Green Card, der Daueraufenthaltserlaubnis ermöglicht.
 
Die Arbeitsgenehmigung für das „L-1“-Visum wird vom US-Arbeitgeber
beim USCIS in den USA beantragt, das Visum dann  vom U.S. Konsulat
in Deutschland ausgestellt.
 
Einwanderungsvisa / Green Card
 
Neben den Nichteinwanderungs-Visa ist das USCIS auch für Einwanderungs-
visa und die sog. Green Card zuständig. Der durch die Erlangung des Einwanderungsvisums bzw. der Green Card herbeigeführte Permanent
Resident Status eröffnet dem Inhaber eine unbegrenzte Aufenthalts- und
Arbeitserlaubnis, die nicht wie bei den o. g.
 
Nichteinwanderungs-Kategorien an ein bestimmtes Unternehmen gebunden
ist. Personen mit außerordentlichen berufliche Qualifikationen oder Erfahrungen, also u.a. Professoren, Wissenschaftler, Manager, aber auch Sportler haben
Zugang zu „Vorzugskategorien“, die ihnen im Rahmen des Quotensystems
eine schnellere Berücksichtigung ermöglich (so auch bei Verwandten von U.S. Bürgern).
 
Das gilt auch für Ausländer, die mindestens USD 1 Million (oder in bestimmten Fördergebieten USD 500.000) in ein aktives Unternehmen investieren und 10 Arbeitsplätze schaffen oder erhalten (wegen des häufigen Erwerbs von Fast
Food Franchise Restaurants wird dieses Visum auch als McDonalds´s Visum
bezeichnet). Dieses EB-5 Visum bietet dem Antragsteller und seiner Familie
sofort die Daueraufenthaltserlaubnis.
 
Im Gegensatz zu den beschäftigungsabhängigen Nichteinwanderungs-
visa ist die Green Card nicht an ein bestimmtes Unternehmen gebunden.
 
Die Daueraufenthaltsberechtigung kann auf zwei Wegen erlangt werden:

  • Arbeitsbezogene Einwanderung: Vorlage einer Arbeitserlaubnis
    (labor certifification)
  • Familienbezogene Immigration: Enge verwandtschaftliche
    Beziehungen zu einem U.S. Staatsangehörigen oder zu einer Person
    mit Daueraufenthalsterlaubnis

Wenn sich ein Ausländer bereits mit einem Nichteinwanderungsvisum in den Vereinigten Staaten aufhält, kann er nur unter sehr engen´Voraussetzungen (Beispiel: L-1A Visum) eine Änderung seines Status in eine Einwanderungskategories beantragen und nur dann, wenn er die USA legal betreten hat.
 
Zu Beginn wird die Green Card auf zwei Jahre befristet, um Missbrauch (z.B. Scheinehen) vorzubeugen. Hat man diese Probezeit bestanden, erhält man
die unbefristete Aufenthaltsberechtigung.

Insgesamt werden ca. 140.000 Green Cards pro Jahr vergeben. Erhält man
sie in dem Jahr der Antragstellung, so wird man auf eine Warteliste gesetzt
und erhält das Visum zum nächstmöglichen Termin.

Da das Verfahren zur Erlangung eines Einwanderungsvisums bzw. der Green Card jedoch mit erheblichem administrativem und zeitlichem Aufwand verbunden ist, kommt diese Art der Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung für von deutschen Unternehmen in die USA entsandte Arbeitnehmer grundsätzlich nur selten in Frage. Anderes mag für dauerhaft in den USA lebenden deutschen Unternehmern gelten.

Eine Alternative zur Beantragung der Green Card im Rahmen des üblichen
Weges ist die jährlich veranstaltete sog. Green Card Lotterie (Diversity Visa
Lottery) dar. Es handelt sich um ein Einwanderungsprogramm für Ausländer, welche die genannten Bedingungen nicht erfüllen, denen aber die Möglichkeit
zum unbeschränkten Aufenthalt in den USA gegeben werden soll.

Steuerliche Folgen
Jeder Aufenthalt in den USA von mehr als 183 Tagen (nach einer Formel über
drei Jahre gerechnet) sowie die Green Card  bewirkt die unbeschränkte
Steuerpflicht in den USA. Danach unterliegt der Betroffene der amerikanischen
Besteuerung auf sein gesamtes weltweites Einkommen (was allerdings
vielfach durch Doppelbesteuerungsabkommen abgemildert wird). Vor der
Beantragung eines Einwanderungsvisums sollten die hieraus resultierenden
steuerlichen Vor- und Nachteile abgewogen werden.

Einbürgerung

Von den oben angeführten Aufenthaltsgenehmigungen ist die Einbürgerung zu unterscheiden. Ausländer mit einer Daueraufenthalts-
berechtigte (Green Card) können die amerikanische Staatsangehörigkeit erwerben, wenn sie bei der Antragstellung nachweisen können, daß sie seit fünf Jahren ständig in den USA leben. Der Einbürgerungsantrag ist ebenfalls bei der USCIS zu stellen. Die explizite Anerkennung des amerikanischen Wertesystems wird vorausgesetzt.Das Recht der USA erlaubt es Amerikanern, auch die Staatsangehörigkeit weiterer Staaten zu besitzen. Für Bürger aus Deutschland, Österreich und der Schweiz regelt das nationale Recht die Frage, ob eine Doppelstaatsbürgerschaft möglich ist. So gilt beispielsweise ein Schweizer, der auch die amerikanische Staatsbürgerschaft besitzt, auf dem Boden der Schweiz als Schweizer und als Amerikaner in den USA. Deutsche verlieren zwar grundsätzlich bei freiwilligem Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit ihre deutsche, können Sie aber auf Antrag behalten, wenn sie nachweisen können, dass sie weiterhin enge geschäftliche und/oder familiäre Bindungen an ihr Heimatland haben.

Zusammenfassung
Das amerikanische Aufenthalts- und Einwanderungsrecht ist eine außer-
ordentlich schwierige und komplexe Materie, die hier nur ansatzweise mit
ihren allgemeinen Regelungen dargestellt werden konnte. Im Einzelfall sind neben dem eigentlichen Gesetzestext, dem Immigration and Nationality Act, gibt es zahlreiche Verordnungen und Anweisungen, die in ihrer Anwendung insbesondere einschlägige Erfahrungen erfordern, um Fehler zu vermeiden. Deshalb wird dringend empfohlen, das genaue Vorgehen bei einem geplanten längeren Aufenthalt in den USA mit einem versierten Fachmann abzustimmen.

druckenDruckversion zurück
DEGBspanischrussischpolnischUkrainischTürkisch
AGBKontaktImpressum
Haben Sie Fragen?
Senden Sie uns eine E-Mail oder besuchen Sie unser Forum.
Leer

Aktuelle Steuernews:

Leer
Green Card Lotterie Onlineanmeldung
US 24 Real Estate
www.us-24-immigration-service.com
US 24 Property Management - Hausverwaltung Florida
Copyright © 1995-2021 US 24 Group
Weitere Informationen


Informationen ausblenden
 

Visaregelungen



Um in den USA unternehmerisch tätig zu werden ist ein Visum (Aufenthaltserlaubnis) erforderlich. Daher sollten Visafragen schon zu Beginn der Betriebsplanung bedacht werden, da ohne entsprechendes Visum weder eine Aufenthaltsgenehmigung noch die Beschäftigungsbewilligung erlangt werden kann.

Das amerikanische Einwanderungsrecht kennt zwei Aufenthaltsformen: den Non-Immigrant Status für den vorübergehenden Aufenthalt (Touristenbesuch, Studium, Arbeitsverhältnis, Diplomaten-
status usw.) sowie den Permanent-Resident Status für den Daueraufenthalt, der letztendlich auch zur Green Card berechtigt.

Im Rahmen des so genannten Visa Waver-Programms sind einreisende Personen aus zahlreichen Staaten, darunter auch Deutschland, Österreich und die Schweiz, von der Visumspflicht befreit. Bei einer Einreise im Rahmen dieses Visa Waver-Programms ist man allerdings nicht zur Beschäftigung in den Vereinigten Staaten berechtigt, und eine Verlängerung des Aufenthaltes ist ebenfalls nicht möglich. Jeder Aufenthalt über 90 Tage hinaus ist ausnahmslos visumspflichtig. Im Rahmen des Visa Waver-Programms ist es nicht möglich, den Aufenthaltsstatus in den USA selbst zu ändern oder ein neues Visum zu beantragen, wie dies bei anderen Visumsarten möglich ist.

Visa-Anträge werden seit dem 1. März 2003 nicht mehr vom US-Immigration and Naturalization Service (INS) geprüft und bewilligt, sondern vom Department of Homeland Security (DHS). Zuständig für die Verwaltung aller Visa-Programme, die Bearbeitung der Einwanderungsanträge sowie die Erteilung von Arbeitserlaubnissen ist das Bureau of Citicenship and Immigration Services im DHS. Alle Anträge auf Non-Immigrant und Immigrant Visa werden dabei einer eingehenden Sicherheitsprüfung unterzogen. Die genauen und aktuellen Bedingungen zur Erlangung eines Visums werden auch beim amerikanischen Konsulat im Antragstellerland bekannt gegeben.

Der Visaantrag wird beim entsprechenden Konsulat im Heimatland beantragt. Neuerdings ist ein persönliches Interview im Rahmen der Antragstellung vorgeschrieben. In der Regel sind bei der Antragstellung folgende Dokumente mitzubringen:

  • Antragsformular OF - 156
  • bei männlichen Antragstellern im Alter von 16-45 Jahren: Antragsformular DS-157
  • Visabearbeitungsgebühr (Höhe kann nach Art des Visums unterschiedlich sein)
  • 2 Passfotos
  • Reisepass

Je nach Visum sind zusätzliche Dokumente beizubringen (z. B. die Heiratsurkunde). In manchen Fällen (Visum ohne Arbeitserlaubnis) ist der Nachweis einer finanziellen Unterstützung erforderlich. Dies ist oft nicht explizit vorgeschrieben, scheint aber bei der Ausstellung eines längeren Besucher-
oder Studentenvisums von Bedeutung zu sein. Auch wird ein Nachweis darüber verlangt, dass man vorhat, die USA wieder zu verlassen.

Sowohl die Ausgestaltung der Visakategorien als auch die Anforderungen an die Visavergabe unterliegen stets Veränderungen. Daher sollte der aktuelle Stand der Visaregelungen jeweils bei der amerikanischen Botschaft oder dem amerikanischen Konsulat des eigenen Landes erfragt werden.

Der Besitz eines Visums verschafft dem Visumsinhaber noch nicht das Recht, in die USA einzureisen. Beamte der Einwanderungsbehörde kontrollieren jeden Visuminhaber und behalten sich das Recht vor, die Einreise zu verweigern. Außerdem ist zwischen Visums- und Aufenthalts-
dauer zu unterscheiden. So ist die Aufenthaltsdauer bei einem Besuchervisum sechs Monate,
während die Visagültigkeit zehn Jahre betragen kann. Man ist dann zu mehrmaliger Einreise in
die Vereinigten Staaten berechtigt.

Bewerber für Anträge auf Aufenthaltsverlängerung und Neuausstellung von Arbeitserlaubnissen müssen mit Bearbeitungszeiträumen von bis zu vier bis fünf Monaten rechnen.

B-1-Visum, B-2-Visum und H-1B-Visum

Einige Visa in dieser Kategorie enthalten eine Arbeitserlaubnis, andere hingegen nicht. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Person, welche ohne Arbeitserlaubnis eine bezahlte Beschäftigung ausübt, die Berechtigung zum weiteren Aufenthalt in den Vereinigten Staaten verliert. Erlangt die Einwanderungs- und Einbürgerungsbehörde INS Kenntnis von dieser Tätigkeit, so
droht dem Betroffenen die unverzügliche Ausweisung. Seit Ende 1986 werden auch Arbeitgeber,
die Ausländer ohne Arbeitserlaubnis beschäftigen, zivilrechtlich und in besonders schweren Fällen sogar strafrechtlich verfolgt.

Die Nichteinwanderungsvisa sind in mehrere Kategorien unterteilt, die wiederum auf spezifische Einreisemotive zugeschnitten sind.

B-1 Visum
Das „B-1“-Visum ermöglicht die ein- oder mehrmalige Einreise von Personen, die außerhalb der USA beschäftigt sind und auch dort vergütet werden. Der Aufenthaltszweck ist die Förderung der Geschäfte des ausländischen Arbeitgebers wie zum Beispiel Vertragsverhandlungen, Markt-
erkundungen, Unternehmensneugründungen aber auch Montage, Wartung und Reparatur
von Maschinen. Die Entlohnung muss durch den heimatlichen Arbeitgeber erfolgen und nicht
vom amerikanischen. Das „B-1“-Visum hat eine Laufzeit von sechs Monaten und kann anfänglich
maximal auf ein Jahr verlängert werden. Erhältlich sind „B-1“-Visa innerhalb weniger Tage bei
den U.S. Konsulaten.

Selbständige Dienstleistungstreibende (z. B. Consultants), die aus US-Quellen bezahlt werden, erhalten kein „B-1"-Visum.

B-2 Visum
Das „B-2"-Visum gilt für Touristen, die sich länger als 90 Tage im Land aufhalten wollen. Es gilt ebenfalls für medizinische Behandlung, Teilnahme an Veranstaltungen oder für Angehörige von Geschäftsreisenden. Der Aufenthalt ist auf sechs Monate (mit der Möglichkeit einer Verlängerung auf ein Jahr) begrenzt, wobei die Gültigkeitsdauer des Visums mehrere Jahre betragen kann.

H-1B Visum
Das „H-1B"-Visum gewährt eine zeitlich befristete Arbeits- und Aufenthaltsgenehmi-gung für Personen mit spezieller beruflicher Qualifikation. Das „H-1B"-Visum richtet sich an Antragsteller, die ein Universitätsstudium absolviert haben sowie an Personen, die sich auf ihrem Fachgebiet ausgezeichnet haben. Der Job in den USA muss die von dem Antragsteller nachgewiesene besondere Qualifikation erfordern. Das „H-1B"-Visum berechtigt zu einem berufsbedingten USA-Aufenthalt von bis zu sechs Jahren. Bei Antrag auf ein „H-1B"-Visum muss der Antragsteller einen Arbeitgeber vorweisen können. Es ist nicht möglich, ein „H-1B"-Visum ohne ein entsprechendes Arbeitsangebot zu erlangen. Der zukünftige Arbeitgeber hat einen entsprechenden Antrag bei der zuständigen WS-Dienststelle zu stellen.

Mit der Bestätigung des INS muss der ausländische Arbeitnehmer wiederum sein Visum im entsprechenden Konsulat beantragen. Dieses Visum ist außerdem an diesen speziellen Arbeitgeber gebunden. Im Falle des Wechsels zu einem anderen Arbeitsplatz muss ein neuerlicher Antrag auf Übertragung des Visums gestellt werden.

Im Allgemeinen findet das „H-1B“-Visum insbesondere in folgenden Berufszweigen Anwendung:
Naturwissenschaften, Steuer- und Wirtschaftsprüfung, Finanzen, Architektur sowie Ingenieurs-
wesen. Das „H-1B“-Visum wird anfänglich für drei Jahre ausgestellt und kann maximal auf sechs Jahre verlängert werden.

E-1 und E-2-Visum

Das E-1 Visum richtet sich an Kaufleute und Kapitalanleger und das E-2 Visum an Kapitalanleger. Diese Visa berechtigen ihre Inhaber zur Beschäftigung ausschließlich beim antragstellenden Unternehmen in den USA. Während sich das E-1 Visum am Handelsumsatz orientiert, richtet sich das E-2 Visum nach der Höhe der getätigten Investition.

E-1 Visum
Das „E-1“-Visum eröffnet Kaufleuten und Kapitalanlegern, die Handels- und Investitionsgeschäfte in den USA abwickeln wollen, eine Arbeitsgenehmigung. Der Antragsteller muss Staatsangehöriger eines Landes sein, mit dem die USA ein entsprechendes Handels- und Investitionsschutz-
abkommen (etwa mit allen EU-Staaten außer Portugal) abgeschlossen hat und mit dem Zweck
in die USA einreisen, für eine US-Firma in leitender Position tätig zu werden. Zur Erlangung des
„E-1“-Visums muss das Antrag stellende Unternehmen allerdings ein beträchtliches Handels-
volumen mit dem Vertragsstaat nachweisen. Wesentlicher Handel ist mit einem Transaktions-
volumen von USD 200.000 belegt. Für gewöhnlich reicht eine einzige Transaktion nicht aus, sondern die Geschäftsbeziehungen sollten regelmäßig und langfristig gestaltet sein. Das
„E-1“-Visum hat eine Laufzeit von fünf Jahren und ist für höchstens weitere fünf Jahre verlängerbar.

E-2 Visum
Beim „E-2“-Visum handelt es sich um ein reines Kapitalanlegervisum. Die Ausstellung dieses Visums ist mit umfangreichen Auflagen verbunden. So ist das Antrag stellende Unternehmen
dazu verpflichtet, nicht unerhebliche Investitionen in den USA zum aktiven Betrieb eines fortdauernden Geschäftes zu tätigen. Zudem unterliegt das „E-2“-Visum Auflagen in den
Bereichen der Investitionsfinanzierung und der investitionsbedingten Schaffung von Arbeitsplätzen. Der Visumsinhaber muss eine leitende oder Spezialkenntnisse erfordernde Stelle einnehmen.

Die Höhe der Investitionssumme, die als ausreichend für die positive Erledigung eines Antrags
auf Ausstellung eines „E-2"-Visums angesehen wird, kann in der Regel mit den Kosten für die Gründung oder den Kauf eines entwicklungsfähigen Unternehmens verglichen werden. Als Richtwert für diese Visumskategorie gelten eine Investition von rund USD 1.000.000 und die dadurch bedingte Sicherung von zehn Arbeitsplätzen. In einem Gebiet mit hoher Arbeitslosenrate kann eine Investitionssumme von USD 500.000 und die Sicherung von zehn Arbeitsplätzen genügen. Die INS prüft Anträge auf „E-2"-Visa besonders streng, um Missbräuche unter dem Mantel der Unternehmensgründung zu vermeiden.

Das „E-2“-Visum wird anfänglich für ein bis fünf Jahre ausgestellt und ist im An-schluss grundsätzlich unbegrenzt verlängerbar. Der Antrag für das „E-2“-Visum wird beim U.S. Konsulat eingereicht.

L-1 Visum

Für innerbetriebliche Versetzungen kommt das „L-1"-Visum in Betracht. Der ausländische Arbeitnehmer muss zumindest ein Jahr innerhalb der letzten drei Jahre vor Antragstellung in
der deutschen, österreichischen oder Schweizer Zweigniederlassung oder Muttergesellschaft gearbeitet haben. Der Antragsteller muss in einer lei-tenden Position tätig gewesen sein oder
über spezielles Fachwissen verfügen. Das entsendende ausländische Unternehmen muss in
enger Verbindung mit dem Zielunternehmen in den USA stehen (Mutter-/Tochterverhältnis,
Konzern oder Joint Venture), damit das für das „L-1“-Visum charakteristische Kriterium der
innerbetrieblichen Versetzung erfüllt ist.

Ein „L-1“-Visum wird anfänglich für drei Jahre ausgestellt und kann für technisches Personal auf maximal fünf Jahre und für Führungspersonal auf maximal sieben Jahre verlängert werden.

Das „L-1“-Visum wird vom US-Arbeitgeber beim Bureau of Citicenship and Immigration Services im DHS beantragt und vom U.S. Konsulat in Deutschland ausgestellt.

Einwanderungsvisa/ Green Card

Neben den Nichteinwanderungs-Visa erteilt das Bureau of Citicenship and Immigration Services
im DHS auch Einwanderungsvisa und die sog. Green Card. Der durch die Erlangung des
Einwanderungsvisums bzw. der Green Card herbeigeführte Permanent Resident Status eröffnet dem Inhaber eine unbegrenzte Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis, die nicht wie bei den o. g. Nichteinwanderungsvisaarten an ein bestimmtes Unternehmen gebunden ist.

Personen, die über außerordentliche berufliche Erfahrungen oder Qualifikationen verfügen, wie etwa Professoren, Wissenschaftler, Manager oder Personen mit einem höheren akademischen Abschluss, werden bei green card-Anträgen bevorzugt behandelt. Außerdem können Unternehmer, die einen Kapitalbetrag von mindestens USD 1.000.000 in ein neues Geschäft in den Vereinigten Staaten investieren wollen (E-Visum), eine green card mit großen Erfolgsaussichten beantragen.

Im Gegensatz zu den beschäftigungsabhängigen Nichteinwanderungsvisa ist die green card nicht mehr an ein bestimmtes Unternehmen gebunden. Der Besitz eines Einwanderungsvisums bzw. der Green Card führt zudem auch zur unbeschränkten Steuerpflicht in den USA. D. h. der Inhaber unterliegt mit seinem weltweiten Einkommen, wenn dieses effektiv mit den USA verknüpft ist, der US-Besteuerung. Vor der Beantragung eines Einwanderungsvisums sollten die hieraus resultierenden steuerlichen Vor- und Nachteile abgewogen werden.

Die Daueraufenthaltsberechtigung kann auf zwei Wegen erlangt werden:

  • Arbeitsbezogene Immigration: man kann ein Angebot auf eine dauerhafte Beschäftigung vorweisen.
  • Familienbezogene Immigration: man erfüllt die Voraussetzung auf Grund entsprechend enger familiärer Bindungen zu einem US- Staatsangehörigen oder einer Person, die sich dauerhaft und legal in den USA aufhält.

Wenn sich ein Ausländer bereits mit einem Nichteinwanderungsvisum in den Vereinigten Staaten aufhält, kann er den Wechsel auf eine green card beantragen, sofern er die USA legal betreten hat und die Voraussetzungen für ein Einwanderungsvisum grundsätzlich erfüllt.

Zu Beginn wird die green card auf zwei Jahre befristet ausgestellt, um Missbrauch (z.B. Scheinehen) vorzubeugen. Hat man diese Probezeit bestanden, erhält man die unbefristete Aufenthaltsberechtigung.

Insgesamt werden ca. 140.000 green cards pro Jahr vergeben. Erhält man seine green card nicht in dem Jahr der Antragstellung, so wird man auf eine Warteliste gesetzt und erhält das Visum zum nächstmöglichen Termin.

Eine Alternative zur Erlangung der green card auf oben genanntem Weg stellt die jährlich veranstaltete green card lottery dar. Es handelt sich um ein Einwanderungsprogramm für Ausländer, welche die genannten Bedingungen nicht erfüllen, denen aber die Möglichkeit zum unbeschränkten Aufenthalt in den USA gegeben werden soll.

Da das Verfahren zur Erlangung eines Einwanderungsvisums bzw. der Green Card jedoch mit erheblichem administrativem und zeitlichem Aufwand verbunden ist, kommt diese Art der Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung für von deutschen Unternehmen in die USA entsandte Arbeitnehmer grundsätzlich nur selten in Frage. Anderes mag für dauerhaft in den USA lebenden deutschen Unternehmern gelten.

Einbürgerung

Von den oben angeführten Aufenthaltsgenehmigungen ist die Einbürgerung zu unterscheiden. Daueraufenthaltsberechtigte mit rechtmäßig erlangtem Status können Staatsbürger der USA werden.

Sie müssen zum Zeitpunkt des Antrags einen fünfjährigen, ständigen Wohnsitz in den Vereinigten Staaten nachweisen können. Der Einbürgerungsantrag ist ebenfalls bei der INS zu stellen. Die explizite Anerkennung des amerikanischen Wertesystems wird vorausgesetzt.

Das Recht der USA erlaubt es Amerikanern, auch die Staatsangehörigkeit weiterer Staaten zu besitzen. Für Bürger aus Deutschland, Österreich und der Schweiz regelt das nationale Recht die Frage, ob eine Doppelstaatsbürgerschaft möglich ist. So gilt beispielsweise ein Schweizer, der auch die amerikanische Staatsbürgerschaft besitzt, auf dem Boden der Schweiz als Schweizer
und als Amerikaner in den USA.

Eigentumserwerb an Grundstücken

Als juristische Person ist die US Corporation, genauso wie eine Privatperson, in der Lage, Eigentümerin von Grundstücken, bebaut und unbebaut, zu werden. Immer wieder gibt es Situationen, wo man sich die Frage stellt, ob es nicht besser ist, wenn ein Grundstück
auf eine solche juristische Person übertragen wird. Ein Grund kann z. B. die Trennung des Immobilienvermögens vom sonstigen Vermögen sein, z. B. die Trennung des Betriebsgrund-
stückes vom eigentlichen Betrieb. Die US Corporation, die das Betriebsgrundstück hält,
vermietet dann das Grundstück an die Betriebsgesellschaft.

Vorteil hierbei ist, dass im Insolvenzfalle das Immobilienvermögen erhalten bleibt, der sonstige Betrieb aber verwertet wird, um die Gläubiger zu befriedigen. Natürlich kann die US Corporation auch Eigentümerin von Privat- und Geschäftshäusern sein.

Nicht immer aber möchte man auch, dass Dritte erfahren, wer eigentlich der wahre Eigentümer eines Grundstückes ist. Auch hierbei kann die US Corporation behilflich sein. Denn bei Corporation, die z.B. in Florida gegründet werden, besteht keine Offenlegungspflicht der Eigentumsverhältnisse der Corporation. Die Shareholder (Aktienbesitzer) genießen in diesem
US-Bundesstaat Anonymität. Wenn nun die US Corporation Eigentümerin des Grundstückes
wird, so steht diese natürlich auch als Eigentümerin im Grundbuch. Wer aber wirklich hinter
dieser US Corporation steht, wird nicht öffentlich.

Aber mit der US Corporation kann man natürlich auch Eigentümer eines Grundstückes in den
USA werden. Dabei vollzieht sich der Eigentumserwerb an Grundstücken in den USA anders als
in Deutschland, Österreich oder der Schweiz. Grundlegender Unterschied ist, dass in den USA öffentliche Register wie das Grundbuch einen geringeren Stellenwert genießen als z. B.
in Deutschland.

Ablauf des Eigentumserwerbs

Der Erwerb beginnt mit dem Abschluss des Kaufvertrages. Dieser Vertrag bedarf der Schriftform und sollte eine sorgfältige und ausführliche Beschreibung des zu erwerbenden Grundstücks beinhalten. Sie sollten darauf achten, dass die Vertragsparteien in dem Kaufvertrag korrekt bezeichnet sind. Der Vertrag muss die korrekte Grundbuch- oder Straßen-/Postadresse der Immobilie aufführen und eine Auflistung der in den Kaufvertrag einbezogenen Einrichtungs-
gegenstände (z. B. technische Geräte, Möbel etc.) enthalten. In dem Vertrag müssen der genaue Kaufpreis und die Zahlungsbedingungen (z. B. Fristen, Anzahlungen) aufgeführt sein. Sofern der Kaufpreis durch eine Fremdfinanzierung aufgebracht werden soll, sollte der Vertrag eine Klausel enthalten, die dem Käufer das Recht einräumt, vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass die Anzahlung verfällt, falls die Finanzierung nicht innerhalb einer bestimmten Zeit sichergestellt ist. Des Weiteren muss der Vertrag darlegen, welche Dokumente der Verkäufer zum Beweis seiner Eigentümerrechte am Grundstück vorlegen muss. In einem nächsten Schritt wird von dem Käufer eine so genannte title-company mit der tatsächlichen und rechtlichen Untersuchung des Grundstücks, dem title search, und der Abwicklung der Eigentumsübertragung beauftragt. Diese prüft, ob sich das Grundstück tatsächlich in dem versprochenen Zustand befindet, ob das Grundstück mit Hypotheken belastet ist und ob der Verkäufer rechtlich überhaupt in der Lage ist, das Grundstück zu übertragen.

Um sich als Käufer gegen Fehler der title-company abzusichern, ist es empfehlenswert, eine Versicherung, eine so genannte title-insurance abschließen. Die von der title-company recherchierten Informationen werden in einer Grundstücksübertragungsurkunde, dem so genannten Warranty deed erfasst. In dieser Urkunde wird der Eigentumsübergang in allen Einzelheiten geregelt, insbesondere der eventuelle Übergang von Belastungen des Grundstücks. Stellen Sie auf jeden Fall sicher, dass Sie alle im Vertrag enthaltenen Fristen einhalten, da Fristen in den USA sehr ernst genommen werden und ansonsten Ihre Anzahlung verfallen könnte.
Der Vertrag sollte auch das Datum der Auflassung enthalten. Zu diesem Zeitpunkt hat der Verkäufer den Nachweis bezüglich der von Ihnen geforderten Eigentümerposition zu führen, und Sie haben als Käufer den Kaufpreis zu zahlen.

Das so genannte closing bezeichnet dann den eigentlichen Übergang des Eigentums. Die Übertragung wird durch den closer vorgenommen. Dabei handelt es sich um eine von den Parteien beauftragte Person, in der Regel um einen Mitarbeiter der title-company. Bis zum Zeitpunkt des closings müssen alle Absprachen bezüglich der Ablösung von Belastungen etc. durchgeführt sein. Im sog. „Closing Statement“ ist eine Auflistung sämtlicher Beträge, die der Käufer an den
Verkäufer und der Verkäufer an Dritte zu zahlen hat, aufgeführt (z. B. Maklergebühren, zeitanteilige Grundstücksteuern, Eigentümergemeinschaftsbeiträge und andere jährlich fällige Gebühren).
Dies wird von dem closer am Tage des closings nochmals überprüft. Für den eigentlichen Eigentumsübergang werden der deed und der noch ausstehende Kaufpreis in Form eines Schecks (certified check) ausgetauscht. Die Übertragung wird dann von dem closer dem öffentlichen Verzeichnis (Public Record) mitgeteilt.

In den USA wird der Erwerb eines Grundstücks nicht besteuert. Veräußerungsgewinne unterliegen als Kapitalgewinneder Einkommensteuer (capital gains tax) der veräußernden Personen oder Gesellschaften. In den meisten Staaten und Gemeinden unterliegt der Besitz des Grundstücks
jedoch einer im Vergleich zum deutschen Sprachraum nicht unerheblichen Grundbesitzsteuer („Real Property Tax“). Im Gegensatz zum deutschen Einheitswert wird der Wert einer amerikanischen Immobilie jährlich festgesetzt und dient der Erhebung der Grundsteuer, welche im Regelfall zwischen 1 - 2% des festgesetzten Wertes liegt. Dieser entspricht ungefähr 80 - 85% des aktuellen Marktwertes.

Insolvenzverfahren in den USA

Das Insolvenzrecht unterliegt in den USA ausschließlich der Bundesgesetzgebung. Wenn ein Unternehmen in Insolvenz verfällt, wenn also die Summe seiner Verbindlichkeiten die Summe seiner Werte übersteigt, so hat das Unternehmen diese Tatsache nach dem Insolvenzrecht der USA dem Bundesinsolvenzgericht (federal bankruptcy court) zu melden. Das US-amerikanische Insolvenzrecht ist in dem derzeit geltenden Bankruptcy Code von 1978 geregelt. Die Vorschriften des Bankruptcy Codes befinden sich im 11. Titel des United States Code.

Hinsichtlich der inhaltlichen Ausgestaltung des Bankruptcy Codes wird zwischen einem allgemeinen Teil (Chapter 1, 3 und 5) und einem besonderen (Chapter 7, 9, 11, 12, 13) unterschieden. Ergänzt werden die Regelungen des Bankruptcy Codes durch das einzelstaatlich normierte Recht der jeweiligen Bundesstaaten und die vom höchsten Gericht der Vereinigten Staaten, dem Supreme Court, erlassenen „Rules of Practice and Procedure in Bankruptcy“ (Verfahrensanweisungen).

Anders als die deutsche Insolvenzordnung differenziert das amerikanische Recht stärker nach verschiedenen Insolvenzsubjekten. So sind die Chapter 7 und 11 des Bankruptcy Code vor allem insolventen Unternehmen gewidmet, Chapter 9 (Adjustment of Debts of a Municipality) betrifft das Verfahren bei insolventen Gemeinden und die Chapters 12 und 13 regeln Maßnahmen gegenüber insolventen natürlichen Personen bzw. Verbrauchern (Adjustment of Debts of a Family Farmers or Family Fisherman or Individual with Regular Annual Income).

Für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stehen allgemein zwei Möglichkeiten zur Verfügung. Entweder stellt der Schuldner selbst einen Antrag, wodurch ein voluntary case begründet wird oder dessen Gläubiger, was einen involuntary case zur Folge hat. Eine Insolvenzantragspflicht, wie sie im deutschen Recht nach § 64 GmbHG bekannt ist, kennt das amerikanische Recht nicht. Hier können nur besondere Umstände im Einzelfall dazu führen, dass das Management aufgrund seiner allgemeinen Treuepflicht (fiduciary duty) gegenüber Gläubigern und Anteilsinhabern dazu verpflichtet ist, die Eröffnung eines Verfahrens zu beantragen.

Nach der Anordnung der Verfahrenseröffnung mittels der order for relief wird in der Regel ein trustee als Insolvenzverwalter bestellt. Diese Bestellung erfolgt, anders als nach deutschem Recht, nicht durch das Gericht, sondern durch den United States Trustee, einem Bundesbeamten des amerikanischen Justizministeriums. In Ausnahmefällen übernimmt der United States Trustee auch selbst die Rolle des zumindest vorläufigen Insolvenzverwalters. Die Aufgaben des trustee richten sich dabei nach der Art und Funktion des Insolvenzverfahrens.

Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entsteht — unabhängig von der konkreten Art des Verfahrens — nach Section 541 Bankruptcy Code automatisch die Insolvenzmasse, die als estate bezeichnet wird. Sie besteht aus allen dem Schuldner zuzuordnenden Rechten, wobei es nach Section 541 Bankruptcy Code irrelevant ist, wo diese Rechte lokalisiert sind. Es gilt das Universalitätsprinzip, d.h. es wird das weltweite Vermögen des Schuldners erfasst. Anders als bei natürlichen Personen zählt bei Gesellschaften dazu auch das Vermögen, welches erst nach der Verfahrenseröffnung entsteht.

Eine weitere wesentliche Rechtsfolge ist der so genannte automatic stay, der betreffend aller Verfahren in Section 362 Bankruptcy Code geregelt ist. Dabei handelt es sich um ein Verbot jeglicher Handlungen und Anordnungen, die sich auf den Schuldner bzw. die Insolvenzmasse beziehen. Ausgenommen sind hiervon Strafverfahren und vor allem Verfahren, die Unterhaltsverpflichtungen des Schuldners betreffen. Weitere Ausnahmen kommen dann in Betracht, wenn ein Gläubiger darlegen kann, dass ihm durch den automatic stay ein Schaden droht, z.B. durch einen konkreten Wertverlust einer im Besitz des Schuldners befindlichen Sache.

Zudem hat die Verfahrenseröffnung Auswirkungen auf die Verfügungsberechtigung über die Insolvenzmasse. Während nach deutschem Recht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis im Regelfall auf den Insolvenzverwalter übergeht, gilt das im US-amerikanischen Recht nur für das Liquidationsverfahren nach Chapter 7 Bankruptcy Code. Im Rahmen des Reorganisationsverfahren (Sanierung) nach Chapter 11 Bankruptcy Code ist es dagegen denkbar, wenn nicht sogar die Regel, dass der Schuldner selbst die Insolvenzmasse verwaltet. Für diesen Fall der Eigen-
verwaltung bezeichnet das Gesetz den Schuldner als debtor in possession, dem nach Section 1107 Bankruptcy Code nahezu die Befugnisse eines Insolvenzverwalters zustehen.

Gerät ein Schuldner in Zahlungsschwierigkeiten, kommt es nicht selten vor, dass er vor der drohenden Insolvenz die letzten werthaltigen Vermögensgegenstände an Familienmitglieder oder Freunde übergibt bzw. überschreibt. Es gibt Schuldner, die in Krisenzeiten meist aus persönlichen Gründen nur an bestimmte Gläubiger leisten. Hier entsteht eine Ungleichbehandlung der Gläubiger, die nach dem US-amerikanischen Insolvenzrecht unzulässig ist. Die in den Sections 544 bis 550 Bankruptcy Code geregelte Insolvenzanfechtung dient vornehmlich der Durchsetzung des Gläubigergleichbehandlungsgrundsatzes. Um eine gleichmäßige Befriedigung der Insolvenzgläubiger sicherzustellen, können die vom Schuldner vorgenommenen Rechtshandlungen („Verfügungen, die gerade in Anbetracht der drohenden Insolvenz vorgenommen wurden, sowie Verfügungen, die einzelne Gläubiger begünstigen oder die Gläubigergesamtheit benachteiligen“) angefochten und rückgängig gemacht werden.

Im Wesentlichen gibt es für US-amerikanische Firmen zwei verschiedene Arten, Insolvenz anzumelden: zum einen gibt es das im 11. Titel des US Federal Bankruptcy Code geregelte Liquidationsverfahren nach Chapter 7 Bankruptcy Code ("to file under Chapter 7") und das Sanierungs-/ Reorganisationsverfahren nach Chapter 11 Bankruptcy Code ("to file under Chapter 11"). Die beiden Verfahren unterscheiden sich deutlich voneinander.

Chapter 7

Die Mehrheit der Insolvenzverfahren werden gemäß Chapter 7 durchgeführt. Sie dienen der vollständigen Auflösung der Insolvenzmasse zur bestmöglichen Befriedigung der Gläubiger. Es beinhaltet die Bestellung eines vom Gericht ausgewählten Insolvenzverwalters, der das nicht befreite Eigentum des Schuldners einzieht, es verkauft und den Erlös dann an die Gläubiger verteilt.

Ein Verfahren nach Chapter 7 dauert von dem Zeitpunkt des Insolvenzantrags an bis zum endgültigen Abschluss ungefähr drei Monate. Dabei kann das Insolvenzverfahren entweder durch einen entsprechenden Antrag durch den Schuldner selbst eingeleitet werden oder von den Gläubigern bei Zahlungsunfähigkeit des Schuldners betrieben werden. Im Falle einer Ablehnung des Insolvenzantrages kann erst nach 180 Tagen ein neuer Antrag gestellt werden. Ist ein Insolvenzverfahren beantragt, darf ein Gläubiger seine Forderungen nicht weiter beim Schuldner eintreiben. Werden Schulden dennoch eingetrieben, können wegen Missachtung des Gerichts Strafen verhängt werden und Schadensersatzpflichten entstehen. Zur Insolvenzmasse zählen grundsätzlich alle weltweit zum Vermögen des Schuldners gehörenden Gegenstände und Rechte, nicht jedoch der Lohn sowie Renten- und Pensionsleistungen. Die Aufteilung der Insolvenzmasse an die Gläubiger erfolgt nach deren entsprechenden Rang.

Chapter 11

In den Chapters 11, 12 und 13 ist ein Reorganisationsverfahren vorgesehen, das dem Schuldner erlaubt, weiterhin die Kontrolle über sein Vermögen zu haben und zukünftige Einkünfte dazu zu verwenden, an die Gläubiger zu zahlen. Insbesondere das Verfahren gemäß Chapter 11 ist beliebt, wenn ein Unternehmen sich vor den Forderungen seiner Gläubiger schützen will, um mittels einer Restrukturierung das Unternehmen zu erhalten.

Während eine Insolvenzeröffnung nach Chapter 7 zur Folge hat, dass alle Unternehmenswerte sofort veräußert werden, um mit dem Erlös die Gläubiger zu befriedigen, führt ein Verfahren nach Chapter 11 zu einer beaufsichtigten Insolvenz. Bei dieser Variante versucht das Unternehmen, weiterhin im Geschäft zu bleiben und sich aus der Insolvenz zu retten. Während der Dauer der Insolvenz dürfen Gläubiger nicht versuchen, ihre Forderungen durchzusetzen, es sei denn über das Insolvenzgericht.

Häufig müssen die Anteilseigner des insolventen Unternehmens nach Abschluss der Insolvenz entschädigungslos auf ihre Rechte am Unternehmen verzichten, da das Gericht alle alten Verbindlichkeiten des Unternehmens und Rechte an ihm aufhebt ("rights and interests are being terminated"). An die Stelle der Alteigentümer rücken dann die Gläubiger in dem Anteil, der ihrem Anteil an den gesamten Verbindlichkeiten entspricht. Typischer Weise werden ungesicherte Forderungen und, falls dies für das Unternehmen vorteilhaft erscheint, auch Tarifverträge und langfristige Gebäudemieten durch das Gericht aufgehoben.

Ein Insolvenzantrag nach Chapter 11 hat weiter zur Folge, dass die Aktien des Unternehmens nun nicht mehr an der New Yorck Stock Exchange (NYSE) sondern an der NASDAQ gehandelt werden. Solche insolventen Aktiengesellschaften sind durch ein Q vor der Firmenabkürzung zu erkennen.

Der Schuldner muss innerhalb von 120 Tagen einen eigenen Sanierungsplan vorlegen, der vom Gericht genehmigt werden muss. Gelingt dies dem Schuldner nicht, so können die Gläubiger einen entsprechenden Plan vorlegen.

Im Verfahren nach Chapter 11 werden die Gläubiger regelmäßig erhebliche Einbussen erleiden. Das Gesetz geht aber von der Vorstellung aus, dass es für alle Beteiligten besser sein kann, die bestehenden Geschäftsbeziehungen auf einer konsolidierten und neu strukturierten Basis fortzuführen.

Patent- und Markenrecht

Zuständig für die Vergabe von Patent- und Markenrechten ist in den Vereinigten Staaten von Amerika das United States Patern and Trademark Office (USPTO oder Office). Das Office ist weder für Patent- oder Markenverletzungen, noch für die Durchsetzung von Patenten, noch für Streitigkeiten hinsichtlich der Vermarktung oder des Gebrauchs dieser Patente oder Erfindungen zuständig.

Patente

Grundsätzlich darf nur der Erfinder ein Patent beantragen. Patente, die sich in den Händen fremder Personen befinden werden ungültig, es sei denn sie unterliegen einer ordnungsgemäßen Rechtsnachfolge. Haben mehrere Personen eine Erfindung gemeinsam gemacht, so müssen sie für diese Erfindung ein gemeinsames Patent beantragen. Soweit eine Person „nur“ Geldgeber für eine Erfindung ist, aber nicht an der Erfindung selber mitgewirkt hat, wird sie hinsichtlich der Patentvergabe nicht berücksichtigt.

Der Erfinder muss den Antrag persönlich beim Office stellen und einen Eid leisten. Dies gilt auch für ausländische Patentantragsteller. Außerdem wird ein US-Patent nur vergeben, wenn die Erfindung vor der Antragstellung nicht bereits in einem anderen Land eingetragen ist oder wenn der ausländische Eintrag länger als zwölf Monate gesichert ist. Ist das Patent von dem Erfinder schon in einem anderen Land gesichert worden oder die Eintragung dort zuerst beantragt worden, dann muss der Antragsteller diesem ausländischen Antrag seine Versicherung und einen Eid beifügen sowie das Land und das Datum angeben, in dem die frühere Eintragung erfolgte.

Wie in Deutschland auch sollte die Antragstellung für ein Patent durch einen entsprechenden Patentanwalt oder einen Patentagenten gestellt werden. Grundsätzlich kann jeder Erfinder zwar selbst einen solchen Patentantrag beim Office stellen, jedoch sollte hierbei besser hinsichtlich des Verfahrens und der dadurch bedingten Schwierigkeiten fachlicher Rat eingeholt werden. Diese Patentanwälte und Patentagenten müssen von der USPTO zugelassen sein und sich dort in einer Kartei befinden, die man zum Zwecke der Beauftragung bei der USPTO anfordern kann.

Die Patentbeantragung ist in zweierlei Hinsicht möglich: als so genannte non-provisional application oder als provisional application. Die provisional application ist mit geringeren Kosten verbunden und stellt ein Mittel zur frühzeitig wirksamen Patentanmeldung dar, denn sie erlaubt es, die Erfindung schon unter der Bezeichnung des patent pending, also eines schwebenden Patents, zu etablieren. Dabei muss der Erfinder versichern und beeiden, dass er seiner Meinung nach der Ersterfinder ist. Eine provisional application muss dann innerhalb von zwölf Monaten in eine non-provisional application umgewandelt werden. Seit November 2000 darf der Antragsteller unter bestimmten Voraussetzungen darum bitten, dass sein Antrag erst nach 18 Monaten veröffentlicht wird.

Markenrecht

Wie in Deutschland auch ist es auch in den USA für einen Unternehmer nicht zwingend erforderlich, eine Marke zu registrieren. Er kann seine Rechte an einer Marke vielmehr auch dadurch begründen, dass er sie als Berechtigter benutzt. Die Registrierung der Marke bringt jedoch viele Vorteile mit sich:

  • durch die Eintragung und Veröffentlichung der Marke wird der Eigentumsanspruch an der Marke öffentlich bekannt gemacht und es erfolgt eine gesetzliche Vermutung, dass landesweit ein exklusives Nutzungsrecht an der Marke besteht;
  • hinsichtlich der Marke kann beim Federal Court Klage eingereicht werden.
  • die Registrierung in den USA dient gleichzeitig als Grundlage für die Registrierung der Marke in anderen Ländern;
  • die Registrierung kann beim US customs Service eingereicht werden um die Einfuhr von Gütern zu verhindern, die das Markenrecht des Unternehmers verletzen.

Sobald das USPTO entschieden hat, dass die Mindestanforderungen für die Registrierung erfüllt sind, leitet es den Antrag auf Registrierung an einen Rechtsanwalt weiter, den so genannten examining attomey, welcher überprüft, ob der Antrag mit dem geltenden Recht übereinstimmt, ob die beantragte Marke nicht mit anderen bereits eingetragenen Marken kollidiert und ob alle erforderlichen Gebühren entrichtet wurden. Wenn er zu dem Schluss kommt, dass die Marke nicht registriert werden soll, so legt er die Gründe für die Ablehnung des Antrags in einem Brief, dem so genannten office action, dar, sofern nicht nur das Erfordernis kleinerer Korrekturen der Registrierung entgegensteht. In diesem Fall muss der Antragsteller innerhalb von sechs Monaten gegenüber dem USPTO reagieren, andernfalls gilt der Antrag als gegenstandslos. Können die Beanstandungen seitens des Antragstellers nicht ausgeräumt werden, so werden die die Ablehnungsgründe von dem examining attomey in einem letzten Schreiben dargelegt.

Macht der Unternehmer Ansprüche an einer Marke geltend, kann er die Bezeichnung „TM" (trade mark) oder „SM" (service mark) verwenden, unabhängig davon, ob ein Antrag auf Registrierung
bei der USPTO eingereicht wurde. Das Registrierungssymbol des Bundes „®" darf er nur benutzen, wenn die USPTO die Marke tatsächlich registriert hat, nicht bereits, wenn ein Antrag
auf Registrierung anhängig ist. Das Registrierungssymbol darf wiederum nur auf oder in Zusammenhang mit dem Produkt oder der Dienstleistung verwendet werden, für das sie registriert wurde.

US Corporation · US-Aktiengesellschaft · Corporation · US Firma gründen · US Vorratsgesellschaft · Auslandsfirmen · US Corporation · EIN · USAG24

An dieser Stelle möchte die USAG24 Inc. einen Überblick über ihre Tätigkeiten geben. Wir sind ein international agierender Dienstleister, der sich um die Gründung Ihrer eigenen US Aktiengesellschaft kümmert. Wir kümmern uns um alles, was man beachten muss, um eine US Firma gründen zu können. Zu einer US Corporation Gründung gehören beispielsweise die Erstellung der Gründungsanträge, die Aufsetzung der Gründungsurkunde und ein US-Bankkonto. Unsere Betreuung geht weit über die Gründung ihrer Corporation und Erstellung der By Laws etc. hinaus. Alternativ verfügen wir über einige bereits gegründete Vorratsgesellschaften. Sie brauchen nur eine US-Vorratsgesellschaft zu kaufen und besitzen dann ihre eigene vollgeschäftsfähige US Corporation. Selbst den Namen der US-Vorratsgesellschaft können Sie noch ändern.

Die Gesellschafter der Business Corporation haften in der Regel nur mit der von ihnen eingezahlten oder bis zur Höhe der noch ausstehenden Einlage. Von dieser Grundregel, die der Rechtslage im deutschsprachigen Raum entspricht, gibt es jedoch einige von der Rechtsprechung entwickelte Ausnahmen. Die wichtigsten Beispiele sind Fälle, in denen die Corporation von Anfang an praktisch über kein eigenes Vermögen verfügte oder evident unzureichend mit Kapital ausgestattet wurde und die Gesellschafter auf diese Weise das gesamte unternehmerische Risiko auf die Kreditgeber abgewälzt haben. In diesen Ausnahmefällen erlaubt die Rechtsprechung einen Durchgriff auf das Vermögen der Gesellschafter, die dann persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften. Man nennt dies Piercing of the Corporate Feil, d.h. der Schleier der Gesellschaft, der die Haftungsbeschränkung symbolisiert, wird durchbrochen.

Die Firma der US Corporation muss einen die Gesellschaftsform erkennbar machenden Zusatz enthalten. Dies können neben der Bezeichnung US  Corporation (Corp.) auch die Bezeichnungen Incorporated (Inc.), Limited (Ltd.) oder Company (Co.) sein. Die Urkunde mit den Articles of Incorporation muss bei der zuständigen Stelle, dem Secretary of State (eine Art Handelsregister) unter Errichtung einer Gebühr eingereicht werden. Dieser erstellt dann das Certificate of Incorporation (Gründungsurkunde), dessen Erteilung jedoch nicht konstitutiv für die Entstehung der Gesellschaft ist. Diese entsteht bereits mit dem so genannten Filing der Articles of Incorporation. In einem
anschließenden Initial Meeting, einer Gründungsversammlung des Board of Directors und der Shareholder (Anteilseigener/ Aktienbesitzer) müssen eine Vielzahl von Beschlüssen gefasst werden. Hier werden die ersten Directors und Officers der Gesellschaft ernannt und die By Laws (Geschäftsordnung) verabschiedet. Das Siegel, das Corporate Book (Aktienbuch) und ein Musteraktienzertifikat müssen angenommen werden. Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Bank und Rechtsanwalt sollen festgelegt werden. Die Steueranmeldung und die Übernahme der Gründungskosten müssen geregelt werden. Die Gründer (in diesem Fall die US AG 24 Inc.), die in der Gesellschaft keine weiteren Funktionen übernehmen, treten von ihren Ämtern zurück. Über die Versammlung muss ein Protokoll erstellt werden, die so genannten Minutes of the Initial Meeting. Dieser gesamte Gründungsvorgang wird selbstverständlich im Rahmen der Gründungsvorbereitung für Ihre Firmengründung in den USA durch uns vorbereitet, so dass Sie nur noch die notwendigen Unterschriften leisten müssen. Dies verstehen wir unter wirklichem Gründungsservice.
Leider müssen wir immer wieder feststellen, dass andere Anbieter diese Serviceleistungen nicht bieten und wohl nicht für selbstverständlich halten.

Auch wenn von uns grundsätzlich die Gründung einer ganz Business Corporation oder einer LLC im US-Bundesstaat Florida angeboten wird, wollen wir hier der Vollständigkeit halber auch auf die besonderen Bestimmungen der so genannte Closely Held Corporation, also einer Corporation, die sich in der Hand einiger weniger Gesellschafter befindet, eingehen. Die Voraussetzungen für die Qualifikation einer Corporation als Closely Held Corporation sind von US-Bundesstaat zu US-Bundesstaat verschieden. Allgemein darf die Zahl der Gesellschafter eine bestimmte Höchstgrenze nicht überschreiten, wobei die Grenzwerte unterschiedlich sind. Der Vorteil einer Closely Held Corporation besteht in vereinfachten Verwaltungsvorschriften, die es den Gesellschaftern erlauben, die Gesellschaft selbst zu führen, ohne ein Board of Directors ernennen zu müssen.

Steuerlich unterscheidet man in den USA zwischen so genannten C Corporations, die die beschriebene Grundform darstellen, und S-Corporations, bei denen anders als bei den C Corporations der Gewinn nicht auf der Ebene der Gesellschaft, sondern direkt als Einkommen der Gesellschafter versteuert wird. Die S Corporation ist
daher steuerlich günstiger als die C Corporation. Um als S Corporation eingestuft zu werden, müssen die Gesellschafter einen entsprechenden Antrag stellen. Darüber hinaus muss es sich um eine nach dem Recht eines US-Bundesstaats gegründete Gesellschaft handeln, der nicht mehr als 75 Gesellschafter angehören. Die Gesellschaft darf nur eine Form von Aktien, d.h. z.B. keine Vorzugsaktien, ausgeben. Gesellschafter einer S-Corporation dürfen nur natürliche Personen mit amerikanischer Staatsbürgerschaft oder einer Daueraufenthaltsgenehmigung sein. Aus diesem letzteren Grunde kann ein Tochterunternehmen einer
europäischen Muttergesellschaft keinen Antrag auf Behandlung als S-Corporation stellen.

Innerhalb von 72 Stunden haben Sie eine eigene US Aktiengesellschaft. Eine US-Corporation Gründung bringt viele Vorteile mit sich, z.B. die Anonymität des Besitzers. Um eine US-Firma ordnungsgemäß betreiben zu können, brauchen Sie nur ein US Bankkonto und eine ordnungsgemäße zustellfähige US-Postzustelladresse. Für eine US Corporation kein Kapitalnachweis erforderlich. Die US Corporation kann in Deutschland ohne Nachweis von Stammkapital im Handelsregister eingetragen werden. Ihr US-Konto eröffnen wir bei der Bank of America in Florida, auf das Sie weltweit online Zugriff haben. Damit die Gründung noch schneller geht, können Sie auch eine unserer US-Vorratsgesellschaften erwerben. Diese US-Vorratsgesellschaft ist ein bereits existierendes Unternehmen, das Sie übernehmen können. Die Vorratsgesellschaft verfügt bereits über ein bestimmtes Aktienkapital und ein US-Bankkonto bei der Bank of America.

Um mehr über US-Aktiengesellschaften, Vorratsgesellschaften & Co. zu erfahren, schauen Sie doch einmal auf unserer Internetseite vorbei. Dort können Sie sich über unsere Leistungen, die wir rund um das Thema US Corporation Gründung anbieten, informieren. Sie können nachlesen, wie man eine US-Firma gründen kann und wie wir Sie bei der Eröffnung von einem Auslandskonto, die Erstellung der Gründungsanträge und Gründungsurkunde unterstützen. In einer Liste haben wir Ihnen die Preise, z.B. für die Eröffnung von US Bankkonto und die Neugründung einer US-Corporation oder LLC zusammengestellt. Dort finden Sie auch eine Liste der US-Vorratsgesellschaften, die wir zum Verkauf anbieten. Natürlich können Sie auch Kontakt zu uns aufnehmen. Wir beantworten gern Ihre Fragen, etwa zu Auslandsfirmen oder die US Vorratsgesellschaft.

Rund um unsere Tätigkeit gibt es einige charakteristische Begriffe, die an dieser Stelle genannt werden sollen. Das sind Florida, Siegel, Aktien, USAG, US Inc, Bueroservice, Auslandsfirmen, Auslandskonto, Corporation Gründung, Gründungsanträge, Anrufannahme, Auslandsfirma, Gründungsurkunde, US Aktiengesellschaft, US Firma gründen, US Vorratsgesellschaft, Postweiterleitung, Konto, US-Bankkonto, US-AG, US-Corporation, US-Vorratsgesellschaft, US-Vorratsgesellschaften, Steuernummer, Stocks, Apostille, USA,       US Firmen, Börsengang USA, Stock Exchange, LTD, LTD Gründung, Seal, Corporate Kit, Department of State Florida, Corporate-Design, US Postadresse, USAG24.

Die USAG24 Inc. hilft Ihnen dabei, eine US-Firma zu gründen. Wir kümmern uns um alles, was für eine Corporation Gründung nötig ist, wie die Eröffnung von einem US-Bankkonto, die Erstellung der Gründungsanträge oder die Aufsetzung der Gründungsurkunde. Unser Leistungsspektrum geht dabei weit über die Neugründung von Auslandsfirmen und Auslandskonto hinaus. Auch nach der Gründung der US Corporation unterstützen wir Sie mit Rat und Tat. Wir bieten auch eigene Vorratsgesellschaften zum Verkauf an. Hinter der erworbenen US-Vorratsgesellschaft steht ein bereits existierendes Unternehmen. Durch den Kauf einer Vorratsgesellschaft kommen Sie ebenfalls in Besitz einer eigenen US Aktiengesellschaft mit US Bankkonto.

Bewertung

Im Durchschnitt wurde diese Website mit 4.8 bewertet, wobei 3 die schlechteste und 5 die beste Bewertung ist. Es haben insgesamt 1684 Besucher bewertet.

Informationen ausblenden