Вопросы, на которые вы всегда хотели знать ответ

Что такое корпорация США (US Corporation, Inc)?
Корпорация США - это акционерное общество с ограниченной ответственностью. Корпорация США может выпускать акции (stocks). Владельцами корпорации являются владельцы паев в акционерном капитале. Учредитель корпорации США определяет размер акционерного капитала, однако он не обязан иметь данный капитал в наличии. В частности, во Флориде (в отличие от Германии) подтверждения капитала не требуется.

Кто может стать учредителем корпорации США?
Любое физическое или юридическое лицо вне зависимости от места проживания или национальности может учредить фирму в США. Учреждение фирмы должно осуществляться посредством зарегистрированного в США агента (U.S. registered agent). Учредитель не обязан лично приезжать для учреждения фирмы в США. Мы предоставляем юридический и почтовый адрес в США (не абонентский ящик), наличие которых в США является обязательным условием для учреждения фирмы, а также полностью берем на себя корреспонденцию, обеспечивая пересылку из США в Европу и наоборот. Мы также оказываем помощь в открытии счета фирмы в США с получением карты VISA.

Название корпорации США
Для корпорации США можно выбрать любое свободное незарегистрированное название с незначительными ограничениями. Присвоение имени фирмы в США, в отличие от Европы, является полностью бесплатным. Зарегистрированное в США название корпорации может также быть использовано в Европе ее дочерними фирмами, отделениями, филиалами, дочерними GmbH или Co. KG. Из названия фирмы должно явственно следовать, что она является корпорацией США (окончание Inc. или Corporation)

Учреждение GmbH, Ltd. или US - Corporation
Освобождение от налогов для учрежденных в Англии фирм, ведущих деятельность за ее пределами, отменено уже довольно давно. Так называемые "Европейские GmbH" в настоящее время платят налоги Европе, ставки которых выше налоговых ставок в большинстве европейских стран. Учреждение Ltd. в Англии на условиях анонимности невозможно, в отличие от учреждения фирмы аналогичного типа в США. Корпорация США платит налоги в США, причем лишь минимальную ежегодную сумму в размере 150,00 $. Выплата налога доказывает факт существования фирмы в США при запросах сведений европейскими чиновниками. Европейские ведомства по делам промыслов в случае с Ltd. могут очень быстро доказать, что фирма в Англии не существует или существует фиктивно. За этим практически сразу следует запрет на занятие промыслом. Такая проблема в случае с учрежденными в США корпорациями не стоит. Таким образом, можно подвести итог: Ltd. в Англии не приносит учредителю никаких преимуществ. Корпорация США также может регистрироваться в Европе, при этом пользуется позитивной репутацией. В корпорации США все функции может совмещать одно лицо, то есть учредитель может одновременно являться владельцем, акционером и президентом или директором, в отличие от европейского GmbH, где такое положение дел не допускается. Любая фирма стремится свести к минимуму сумму уплачиваемых налогов. Минимальный размер налога наряду с возможностью учреждения на условиях анонимности составляют главные преимущества данной правовой формы (в сравнении с законом о GmbH и налогом с корпораций в Германии).

Фирма США = дееспособность
Любая зарегистрированная в установленном порядке фирма США имеет право вести деятельность во всем мире и учреждать дочерние компании. Для осуществления действия за пределами США фирме требуется так называемый АПОСТИЛЬ, оформляемый государственным секретарем (Secretary of State) во Флориде. Этот сертификат основывается на Гаагской конвенции от 5 октября 1961.
Федеральный министр юстиции выступил со следующим заявлением по этому поводу: "Официальные документы иностранного происхождения, предназначенные для использования в ФРГ и снабженные для этой цели "апостилем" не требуют дополнительного заверения. Апостиль - это формальная процедура, посредством которой, согласно пункту 3 Гаагской конвенции от 5-го октября 1961 года об отмене необходимости легализации официальных документов иностранного происхождения (Федеральные ведомости 1965 II, стр. 875), уполномоченными органами в стране выдачи удостоверяется подлинность документа".

Фирма США заносится в реестр судом по торговым делам и после регистрации в установленном порядке функционирует в Германии на тех же условиях, что и немецкие фирмы. В других европейских государствах практикуется схожий порядок. Учрежденные в США фирмы могут осуществлять различные виды сделок и операций. Для этого в учредительном документе в рубрике "purpose clause" (вид деятельности) делаются соответствующие записи. Различные виды деятельности корпорации США не подлежат никакой регистрации чиновниками. Так называемая "general purpose clause" допускает все виды деятельности корпорации, для осуществления которых в США не требуется специального разрешения.

Ответственность
Собственники и директора корпорации США не отвечают за деятельность фирмы и по ее обязательствам. Законы США позволяют зафиксировать исключение ответственности президента и директоров уже в уставе корпорации. Исключается также привлечение к ответственности руководителя посредством отмены корпоративного иммунитета при условии, что корпорация выплачивает налоги в установленном порядке и не нарушает действующее законодательство США.

Налогообложение
Мы не имеем права осуществлять здесь консультации по вопросам налогообложения. Фирма, зарегистрированная и имеющая юридический адрес в США, может также осуществлять в этой стране деятельность, выставлять счета клиентам и, таким образом, платить налог на прибыль в США. Налог с корпораций в США (=Federal Corporate Income Tax) для активных корпораций составляет 15% от чистой прибыли в размере до $50.000. Ставка налога прогрессивно возрастает до максимального значения 34% или до 36% в случаях, когда чистая прибыль составляет $10 миллионов и более. В штате Флорида не существует налога на добавленную стоимость, налога с оборота или налогов на виды деятельности. Лишь в случае продажи товаров конечному потребителю необходимо начислить клиенту налог с продаж (sales tax) и выплатить его государству.

Анонимность
Будучи владельцем (держателем акций) акционерного общества США, в штате Флорида можно сохранять анонимность. Это значит, что фактический владелец учрежденной таким образом корпорации может быть не известен никому, включая учредительные органы США. Владелец известен лишь зарегистрированному агенту (registered agent). Официально регистрируются только президент и главный бухгалтер корпорации.

Место учреждения и оформление акций
Для учреждение корпорации США мы рекомендуем выбирать штат Флорида. Здесь очень низкие учредительские взносы, а законом допускается анонимность и учреждение акционерного общества, в котором все функции совмещаются одним лицом. Налоговых и прочие юридические преимущества делают штат Флорида оптимальным выбором для иностранцев. К учредительским расходам (см. список текущих расценок) добавляются ежемесячные административные взносы на содержание офиса.
На акции наносится ее номинальная стоимость в долларах США и фирменный оттиск корпорации.

Открытие банковского счета в США Top
В число оказываемых нашей фирмой услуг входит, помимо прочего, открытие банковского счета в США. Счет открывается в Bank of America. Эта услуга предлагается как клиентам, учреждающим корпорацию непосредственно через US 24 Group LLC., так и тем, кто уже владеет корпорацией в США.

Что говорит в пользу учреждения корпорации США?
Не требуется подтверждения первоначального капитала
Возможна капитализация и выход на биржу
Налоговые преимущества
Анонимность владельцев
Освобождение от ответственности
Защита имущества
Отсутствие налога на наследство



DEGBspanischrussischpolnischUkrainischTürkisch
 
 
  Основные преимущества корпорации США:
Что такое корпорация ?
Кто может стать учредителем корпорации США?
Название корпорации
Учреждение GmbH, Ltd. или корпорации США
Фирма США = дееспособность
Ответственность
Обязанность уплаты налогов
Анонимность
Место учреждения и оформление акций
Открытие банковского счета в США
Каковы доводы в пользу корпорации США ?
   
  Появились вопросы?
Свяжитесь с нами по e-mail
 
 
 
Copyright © 1995-2021 US 24 Group   Подробнее


Informationen ausblenden

US Corporation · US Aktiengesellschaft · Corporation · US Firma gründen · US Vorratsgesellschaft · Auslandsfirmen · US Inc · EIN · Firmengründung in den USA

An dieser Stelle möchte die US AG 24 Inc. einen Überblick über ihre Tätigkeiten geben. Wir sind ein international agierender Dienstleister, der sich um die Gründung Ihrer eigenen US Aktiengesellschaft kümmert. Wir kümmern uns um alles, was man beachten muss, um eine US Firma gründen zu können. Zu einer US Corporation Gründung gehören beispielsweise die Erstellung der Gründungsanträge, die Aufsetzung der Gründungsurkunde und ein US Bankkonto. Unsere Betreuung geht weit über die Gründung ihrer Corporation und Erstellung der By Laws etc. hinaus. Alternativ verfügen wir über einige bereits gegründete Vorratsgesellschaften. Sie brauchen nur eine US-Vorratsgesellschaft zu kaufen und besitzen dann ihre eigene vollgeschäftsfähige US Corporation. Selbst den Namen der US Vorratsgesellschaft können Sie noch ändern.

Die Gesellschafter der Business Corporation haften in der Regel nur mit der von ihnen eingezahlten oder bis zur Höhe der noch ausstehenden Einlage. Von dieser Grundregel, die der Rechtslage im deutschsprachigen Raum entspricht, gibt es jedoch einige von der Rechtsprechung entwickelte Ausnahmen. Die wichtigsten Beispiele sind Fälle, in denen die Corporation von Anfang an praktisch über kein eigenes Vermögen verfügte oder evident unzureichend mit Kapital ausgestattet wurde und die Gesellschafter auf diese Weise das gesamte unternehmerische Risiko auf die Kreditgeber abgewälzt haben. In diesen Ausnahmefällen erlaubt die Rechtsprechung einen Durchgriff auf das Vermögen der Gesellschafter, die dann persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften. Man nennt dies Piercing of the Corporate Feil, d.h. der Schleier der Gesellschaft, der die Haftungsbeschränkung symbolisiert, wird durchbrochen.

Die Firma der US Corporation muss einen die Gesellschaftsform erkennbar machenden Zusatz enthalten. Dies können neben der Bezeichnung US  Corporation (Corp.) auch die Bezeichnungen Incorporated (Inc.), Limited (Ltd.) oder Company (Co.) sein. Die Urkunde mit den Articles of Incorporation muss bei der zuständigen Stelle, dem Secretary of State (eine Art Handelsregister) unter Errichtung einer Gebühr eingereicht werden. Dieser erstellt dann das Certificate of Incorporation (Gründungsurkunde), dessen Erteilung jedoch nicht konstitutiv für die Entstehung der Gesellschaft ist. Diese entsteht bereits mit dem so genannten Filing der Articles of Incorporation. In einem
anschließenden Initial Meeting, einer Gründungsversammlung des Board of Directors und der Shareholder (Anteilseigener/ Aktienbesitzer) müssen eine Vielzahl von Beschlüssen gefasst werden. Hier werden die ersten Directors und Officers der Gesellschaft ernannt und die By Laws (Geschäftsordnung) verabschiedet. Das Siegel, das Corporate Book (Aktienbuch) und ein Musteraktienzertifikat müssen angenommen werden. Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Bank und Rechtsanwalt sollen festgelegt werden. Die Steueranmeldung und die Übernahme der Gründungskosten müssen geregelt werden. Die Gründer (in diesem Fall die US AG 24 Inc.), die in der Gesellschaft keine weiteren Funktionen übernehmen, treten von ihren Ämtern zurück. Über die Versammlung muss ein Protokoll erstellt werden, die so genannten Minutes of the Initial Meeting. Dieser gesamte Gründungsvorgang wird selbstverständlich im Rahmen der Gründungsvorbereitung für Ihre Firmengründung in den USA durch uns vorbereitet, so dass Sie nur noch die notwendigen Unterschriften leisten müssen. Dies verstehen wir unter wirklichem Gründungsservice.
Leider müssen wir immer wieder feststellen, dass andere Anbieter diese Serviceleistungen nicht bieten und wohl nicht für selbstverständlich halten.

Auch wenn von uns grundsätzlich die Gründung einer ganz Business Corporation oder einer LLC im US-Bundesstaat Florida angeboten wird, wollen wir hier der Vollständigkeit halber auch auf die besonderen Bestimmungen der so genannte Closely Held Corporation, also einer Corporation, die sich in der Hand einiger weniger Gesellschafter befindet, eingehen. Die Voraussetzungen für die Qualifikation einer Corporation als Closely Held Corporation sind von US-Bundesstaat zu US-Bundesstaat verschieden. Allgemein darf die Zahl der Gesellschafter eine bestimmte Höchstgrenze nicht überschreiten, wobei die Grenzwerte unterschiedlich sind. Der Vorteil einer Closely Held Corporation besteht in vereinfachten Verwaltungsvorschriften, die es den Gesellschaftern erlauben, die Gesellschaft selbst zu führen, ohne ein Board of Directors ernennen zu müssen.

Steuerlich unterscheidet man in den USA zwischen so genannten C Corporations, die die beschriebene Grundform darstellen, und S-Corporations, bei denen anders als bei den C Corporations der Gewinn nicht auf der Ebene der Gesellschaft, sondern direkt als Einkommen der Gesellschafter versteuert wird. Die S Corporation ist
daher steuerlich günstiger als die C Corporation. Um als S Corporation eingestuft zu werden, müssen die Gesellschafter einen entsprechenden Antrag stellen. Darüber hinaus muss es sich um eine nach dem Recht eines US-Bundesstaats gegründete Gesellschaft handeln, der nicht mehr als 75 Gesellschafter angehören. Die Gesellschaft darf nur eine Form von Aktien, d.h. z.B. keine Vorzugsaktien, ausgeben. Gesellschafter einer S-Corporation dürfen nur natürliche Personen mit amerikanischer Staatsbürgerschaft oder einer Daueraufenthaltsgenehmigung sein. Aus diesem letzteren Grunde kann ein Tochterunternehmen einer
europäischen Muttergesellschaft keinen Antrag auf Behandlung als S-Corporation stellen.

US Corporation & Co KG - eine einfache, schnelle und kostengünstige Alternative zur GmbH & Co. KG

 1) Allgemeines

Welche Rechtsform soll ich wählen, welche ist für mein Unternehmen die richtige? Einzelunternehmen, Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft? Jeder Existenzgründer steht vor dieser richtungweisenden Frage. Denn je nach Wahl hat dies unterschiedliche rechtliche, steuerliche und finanzielle Folgen. Bevor man sich endgültig für eine Rechtsform entscheidet, sollte man sich umfassend informieren und fachlichen Rat bei einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt einholen.

Als besondere Mischform einer Personengesellschaft mit einer Kapitalgesellschaft bekannt ist die GmbH & Co. KG. Eine interessante Abwandlung von diesem Modell stellt die Corporation & Co KG dar. Der Clou bei dieser Mischform ist, dass der voll haftende Teil der KG, der Komplementär, keine Privatperson ist, die mit ihrem Privatvermögen haftet, sondern in diesem Fall eine Kapitalgesellschaft. So kann man als Komplementär seine Haftung beschränken. Die Gesellschafter der Kapitalgesellschaft sind meist gleichzeitig die Kommanditisten der KG, die nur mit der Höhe ihrer Einlage haften müssen. 

Zu den Personengesellschaften zählen Rechtsformen wie die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR), Kommanditgesellschaft (KG), offene Handelsgesellschaft (OHG), die Partnerschaftsgesellschaft oder auch die GmbH & Co. KG bzw. Corporation & Co KG. Typisch für Personengesellschaften ist, dass die Gesellschafter für die Schulden des Unternehmens mit ihrem persönlichen Vermögen haften. Die Gesellschafter müssen kein Mindestkapital aufbringen und sind darüber hinaus nicht nur Inhaber, sondern auch Leiter ihres Unternehmens.

Zu den Kapitalgesellschaften gehören die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die Aktiengesellschaft (AG), die Limited Company (Ltd.) oder die Corporation (Inc.). Ihre Gesellschafter bzw. Aktionäre haften - mit Ausnahmen - nur in Höhe ihrer Einlage.

Die Corporation & Co KG ist daher eine interessante Alternative, bei welcher der Vollhafter (Komplementär) eine US Corporation (Inc.) ist. Im Gegensatz zur GmbH & Co. KG ist somit nur ein geringer Kapitalbedarf bei der Gründung erforderlich, da kein Mindestkapital von EUR 25.000,-- benötigt wird. Befürworter dieser Alternative schwärmen von der unbürokratischen und schnellen Gründungen einer solchen US Corporation. Der Bundesgerichtshof hat mit seiner Rechtsprechung die Möglichkeit geschaffen, dass Gesellschaften, die im Ausland gegründet, jedoch in Deutschland ihre Geschäftstätigkeit ausüben, auch hier rechtsfähig sind, ohne dass sie ein Mindestkapital wie bei der deutschen GmbH oder AG erbringen müssen. Auch eine einzelne Person kann eine solche   Corporation & Co KG gründen, da sie nach dem amerikanischen Recht als Einzelperson eine  US Corporation gründen darf und dann gleichzeitig auch einziger Kommanditist der KG ist.

 2) Gründung einer Corporation & Co KG

 Die Gründung der Corporation & Co KG erfolgt wie die der KG, nämlich durch den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages zwischen einer bereits bestehenden oder zu diesem Zweck gegründeten Corporation (Komplementär) und mindestens eines Kommanditisten. Da für die Gründung der "Komplementärs - Corporation" u. a. auch ein Gesellschaftsvertrag (Satzung) notwendig ist, erfordert die Errichtung der Corporation & Co KG den Abschluss von zwei Gesellschaftsverträgen, den der Corporation und den der KG.

 a) Gründung US Corporation

Die Gründung einer Corporation ist schnell und unbürokratisch möglich. In der Regel erfolgt die Gründung innerhalb von drei Tagen, in Eilfällen dauert es auch nur bis zu 24 Stundenw wie bei der  US AG 24 Inc..  

Die Kapitalaufbringung bei einer US Corporation kann sehr flexibel gestaltet werden. Die Gesellschafter bestimmen selbst, wann und in welcher Höhe sie die Einlagen erbringen. Ein Mindestbetrag für die Gründung ist nicht vorgeschrieben. Somit kann die US Corporation im Prinzip mit 1 Dollar/ 1 Euro gegründet werden. Auch der Nominalbetrag der Geschäftsanteile (shares) ist in seiner Höhe unbeschränkt.

Die US Corporation kann von einer Einzelperson (oder einzelnen juristischen Person) gegründet werden. Es gibt keine Einschränkungen hinsichtlich des Wohnsitzes bzw. Betriebssitzes des Gründers oder der Nationalität. Auch beim Ort der Gründungsversammlung gibt es keine Einschränkungen.

Der Name der US Corporation muss einen Zusatz enthalten, aus dem sich ergibt, dass es sich um eine Corporation handelt.  Dies können neben der Bezeichnung Corporation (Corp.) auch die Bezeichnungen Incorporated (Inc.), Limited (Ltd.) oder Company (Co.) sein.

Beim Secretary of State wird die Urkunde mit den Articles of Incorporation (Gründungssatzung) eingereicht. Von dort wird dann das Certificate of Incorporation (die Gründungsurkunde) erstellt. Auf der anschließenden Gründungsversammlung (Initial Meeting) werden die Organe der Corporation (Board of Directors) bestimmt und eine Reihe weiterer Beschlüsse gefasst. Im Rahmen eines guten Gründungsservices werden all diese Angelegenheiten von dem auf Firmengründungen spezialisierten Dienstleister mit angeboten und übernommen. Daneben bietet die US AG 24 Inc als Dienstleister auch die Tätigkeit als so genannter Registered Agent an. Dieser ist eine Kontaktperson für staatliche Stellen, die in dem US - Bundesstaat anwesend ist, in dem die US Corporation gegründet wird. Das Vorhandensein einer solchen Person ist Pflicht. Außerdem muss im Gründungsstaat eine registrierte Büroadresse (Registered Office) vorhanden sein. Auch dieser Service wird von den Dienstleistern mit angeboten.

b) Gründung KG

I) Gesellschaftsvertrag

Die KG wird durch den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages zwischen den beteiligten Gesellschaftern gegründet. Der Gesellschaftervertrag bedarf keiner besonderen Form, dieser kann insbesondere auch stillschweigend abgeschlossen werden. Die stillschweigende Vereinbarung muss sich dann aber auch auf die beschränkte Haftung und eine bestimmte Haftsumme eines der Gesellschafter erstrecken. Um gesellschaftsvertragliche Vereinbarungen später auch beweisen zu können, sollte aber die Schriftform gewählt werden.

Der Gesellschaftervertrag muss folgende Mindestinhalte haben:

-  Vereinbarung des gemeinsamen Zwecks, zu dessen Förderung sich die Gesellschafter verpflichten

-  Gemeinschaftliche Firma, unter der das Handelsgewerbe betrieben werden soll

-  Nennung der Person des Komplementärs sowie des Kommanditisten

-  Höhe der Einlage, auf die die Haftung des Kommanditisten beschränkt ist

Darüber hinaus gilt für den KG-Vertrag der Grundsatz der Vertragsfreiheit, der es den Vertragsparteien grundsätzlich freistellt, welche Regelungen sie untereinander treffen. Er muss ausnahmsweise notariell beurkundet werden, wenn eine Einlage oder Leistung schon für sich allein formbedürftig ist, z.B. die Einbringung eines GmbH-Anteils oder eines Grundstücks.

 II) Firmenname

Die Firma ist der Name, unter dem die Corporation & Co KG im Geschäftsverkehr auftritt und im Handelsregister eingetragen ist. Zulässig sind Personen-, dem Unternehmensgegenstand entlehnte Sach- sowie Phantasiefirmen oder auch Kombinationen dieser Elemente. Um als Firma geeignet zu sein, ist es zwingend notwendig, dass die Bezeichnung Unterscheidungskraft besitzt. Außerdem muss die Firma den Rechtsformzusatz "Kommanditgesellschaft" oder die Abkürzung "KG" enthalten, da nur so die Gesellschafts- und Haftungsverhältnisse offengelegt werden können. Der Rechtsformzusatz "KG" ist dabei zwingend; "Corporation & Co" alleine darf nicht verwendet werden. Es empfiehlt sich, die gewünschte Firma von der IHK auf Verwechslungsgefahr und Firmenwahrheit und Firmenklarheit prüfen zu lassen. 

Die Komplementär - Corporation selber muss nur ins deutsche Handelsregister eingetragen werden, sofern sie eigene geschäftliche Tätigkeiten im Rahmen einer selbständigen Niederlassung in Deutschland entfaltet. Hat die US Corporation in Deutschland nur eine unselbständige Repräsentanz oder beschränkt sie sich lediglich auf die Verwaltung ihres Vermögens, so muss sie nicht ins Handelsregister eingetragen werden. Sofern sie ebenfalls ins Handelsregister eingetragen wird ist zu beachten, dass sich der Firmenname der Komplementärs - Corporation hinreichend deutlich von der Firma der Corporation & Co KG unterscheidet. Die Bezeichnung der Rechtsform "Corporation" genügt hierfür nicht. Jedoch kann die Firma der Corporation zur Vereinfachung ein Zusatz wie "Geschäftsführungs-", "Verwaltungs-" oder "Verwaltungs-" o.ä. tragen. Dieser Zusatz kann in der Firma der KG als irreführend weggelassen werden, wenn diese einen anderen Gesellschaftszweck verfolgt.

 III) Einlagenhöhe

Zu den Hauptpflichten der Gesellschafter der Corporation & Co KG gehört die Leistung der vereinbarten Einlage an die Gesellschaft (§ 705 BGB). Einlagen sind dabei alle Beiträge, die in das Gesellschaftsvermögen übergehen und dieses mehren. Die Leistungen der Gesellschafter können in Geld, in Sacheinlagen (z.B. Grundstücke, Maschinen) oder in der Einbringung von Rechten (z.B. Patente, Lizenzen), aber auch in der Erbringung von Dienstleistungen oder in Gebrauchsüberlassungen bestehen. 

Grundsätzlich sind die Gesellschafter verpflichtet, an die Gesellschaft gleiche Beiträge zu leisten (§ 105 Abs. 2 HGB i.V.m. § 705 BGB, § 706 Abs. 1 BGB). Die Gesellschafter können aber auch unterschiedliche Einlagehöhen vereinbaren oder die Leistungspflicht für einzelne Gesellschafter ganz abbedingen. Dabei sind Mindesteinlagen gesetzlich nicht vorgeschrieben. Die Gesellschafter müssen innerhalb des Gesellschaftsvertrages festlegen, in welcher Höhe die Einlagen erbracht und in welcher Form - Bar- oder Sacheinlage - sie eingebracht werden sollen. Sollte die Gesellschaft für die Ausübung ihres Gewerbes keinerlei Kapital benötigen, kann die Gesellschaft ohne Einlagen geführt werden, jedoch muss zumindest die Hafteinlage (Haftsumme) des Kommanditisten im Gesellschaftsvertrag festgelegt werden.

Auf Seiten der Kommanditisten bezeichnet die Pflichteinlage den Betrag, den ein Kommanditist in die Gesellschaft einzuzahlen hat. Unabhängig hiervon besagt die im Handelsregister eingetragene Haftsumme, mit welchem Betrag der jeweilige Kommanditist persönlich haftet. Nur nach ihr bestimmt sich die Haftung des Kommanditisten gegenüber den Gesellschaftsgläubigern. Eine etwaige Änderung dieser Haftsumme muss von sämtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden (§ 175 HGB). Wird im Gesellschaftsvertrag keine Pflichteinlage vereinbart, dann kann unterstellt werden, dass diese mit der Haftsumme identisch ist. Mit Leistung der Pflichteinlage erlischt die unmittelbare Haftung des Kommanditisten in Höhe des eingezahlten Betrages.

Diese Einlage muss nicht sofort eingezahlt werden. Ist sie aber noch nicht vollständig eingezahlt worden, kann der Kommanditist nach § 171 I HGB von den Gläubigern der Corporation & Co KG in Höhe des Einlagebetrags persönlich in Anspruch genommen werden.

Ein Kommanditist, der gleichzeitig Gesellschafter der Komplementär - Corporation ist, darf hierbei nicht seinen Corporation - Anteil als Einlage einbringen. Die Komplementär - Corporation kann, muss aber keine Einlage einbringen.

Organe der Corporation & Co KG

a) Gesellschafter

 Die Corporation & Co KG kann beliebig viele Gesellschafter haben, sowohl Komplementäre als auch Kommanditisten. Jedoch kann die Corporation und Co KG mittelbar auch aus einer Person bestehen, da der Kommanditist gleichzeitig auch einziger Gesellschafter der Corporation sein kann.

KG-Gesellschafter können sowohl natürliche Personen als auch andere Gesellschaften (ausgenommen der nicht rechtsfähige Verein oder die Erbengemeinschaft) sein. Dabei spielt es keine Rolle, ob sie die Stellung eines Komplementärs oder eines Kommanditisten einnehmen.

Für alle Gesellschafter, auch für die Kommanditisten, insbesondere aber für die geschäftsführende Corporation, besteht eine allgemeine Treuepflicht gegenüber der Gesellschaft. Die Gesellschafter haben die Pflicht, die Interessen der Gesellschaft wahrzunehmen und alles zu unterlassen, was diese schädigt.

Die unterschiedliche Stellung von Kommanditisten und Komplementären zeigt sich auch bei den Kontrollrechten, die den Gesellschaftern zustehen: Der persönlich haftende Gesellschafter, die Corporation, besitzt ein Informations- und Einsichtsrecht sowie ein Auskunftsrecht. Die Rechte der Kommanditisten sind demgegenüber geringer: Sie können lediglich den Jahresüberschluss überprüfen; ein darüber hinausgehendes Informationsrecht besitzen sie nur in besonderen Fällen.

b) Geschäftsführung/ Leitungsmacht

Die Leitungsmacht (Geschäftsführung nach innen und Vertretungsmacht nach außen) bei der Corporation & Co KG kann unterschiedlich ausgestaltet sein. Treffen die Gesellschafter keine Regelungen darüber, wer das Unternehmen führen soll, so gilt die gesetzliche Regelung. Diese Regelung sieht vor, dass die Leitungsmacht Sache des persönlich haftenden Gesellschafters, des Komplementärs, ist; der Kommanditist ist grundsätzlich von der Geschäftsführung und Außenvertretung ausgeschlossen (§ 164 Satz 1 HGB). In einer typischen Corporation & Co KG, in der es neben der Komplementär-Corporation keine weiteren Komplementäre gibt, ist demnach ausschließlich die Corporation zur Führung der Geschäfte befugt. Aus dieser Konstellation ergibt sich eine Besonderheit. Da die        US Corporation als juristische Person selbst nicht handlungsfähig ist, benötigt sie einen Geschäftsführer (Board of Directors). Dadurch wird bei der Corporation & Co KG der bei den Personengesellschaften geltende Grundsatz der Selbstorganschaft durchbrochen. Somit kann auch eine "gesellschaftsfremde" Person die Geschäfte führen bzw. die Gesellschaft vertreten, die nicht das Risiko der persönlichen Haftung trägt (sog. Fremdorganschaft). Als Geschäftsführer der Komplementär-Corporation können ebenso außenstehende Dritte angestellt werden. Für die Geschäftsführung hat die Corporation Anspruch auf Aufwendungsersatz; eine Geschäftsführervergütung kann nur gezahlt werden, wenn dies gesondert vereinbart wird.

Sind die Kommanditisten, wie häufig, Gesellschafter der Komplementär - Corporation, und üben sie zugleich noch deren Geschäftsführungsfunktion aus, ergibt sich daraus eine umfassende Leitungsbefugnis der Kommanditisten.

Ausgeübt wird die Leitungsmacht durch die Organe der US Corporation, also des Board of Directors bzw. des Executive Board.  Dabei muss darauf geachtet werden, dass die handelnden Personen vom Verbot des Insichgeschäftes (§ 181 BGB) befreit sind. Der KG-Vertrag muss deshalb eine allgemeine Regelung vorsehen, nach der die Geschäftsführer vom Verbot des Insichgeschäftes befreit werden können. Die Befreiung selbst kann dann durch einfachen Gesellschafterbeschluss erfolgen.

4) Unternehmenstätigkeit der Corporation & Co KG

Die Corporation & Co KG ist auf den Betrieb eines Handelsgewebes gerichtet. Ein Handelsgewerbe ist jeder vollkaufmännische Gewerbebetrieb unter Ausschluss freiberuflicher, wissenschaftlicher und künstlerischer Tätigkeit.

a) Handelsregister, Gewerbeanmeldung

Die Firma der Corporation & Co KG ist vor oder unverzüglich nach Beginn der Geschäftstätigkeit von sämtlichen Gesellschaftern - Kommanditisten und Komplementäre - zum Handelsregister anzumelden. Sofern die Corporation & Co KG ihre Geschäfte begonnen hat, bevor sie in das Handelsregister eingetragen wurde, so haftet auch jeder Kommanditist der dem Geschäftsbeginn zugestimmt hat, für die bis zur Eintragung begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschafter wie ein Komplementär (also mit seinem gesamten Privatvermögen). Dies gilt dann nicht, wenn dem Gläubiger dessen Beteiligung als Kommanditist bekannt war (§ 176 Abs. 1 HGB). Die Anmeldung muss die Namen der Gesellschafter - incl. Adresse, Geburtsdatum -, die Firma und deren Sitz, Zeitpunkt der Entstehung der Gesellschaft, Höhe der Einlage des Kommanditisten, ggf. Abweichungen von der Vertretungsverhältnissen sowie den Geschäftszweig enthalten und von einem Notar beglaubigt werden.

b) Haftung

Die Haftung der Gesellschaft und der Gesellschafter ist wie bei der KG ausgestaltet, der unbeschränkten Haftung der Komplementär - Corporation steht die beschränkte Haftung der Kommanditisten gegenüber. Die US Corporation als Komplementär haftet zwar unbeschränkt mit ihrem Vermögen, die Gesellschafter der Corporation allerdings nur mit ihren Stammeinlagen. Durch diese Konstellation hat man die unbeschränkte Haftung ausgeschaltet, es besteht eine faktische Haftungsbeschränkung des Komplementärs.

c) Jahresabschluss

Die Corporation & Co KG ist eine sog. Mischrechtsform, daher muss grundsätzlich für beide Gesellschaften - einerseits die Corporation und andererseits die KG - jeweils ein eigenständiger Jahresabschluss erstellt werden. Dabei hat die Komplementärs-Corporation, sofern sie eigenständig geschäftlich tätig ist, nach den Rechnungslegungsvorschriften für Kapitalgesellschaften und die Kommanditgesellschaft nach denen für Personengesellschaften zu bilanzieren. Falls die Betriebsstätten handelsrechtlich keine Zweigniederlassungen darstellen, entsteht die Buchführungspflicht erst nach Aufforderung durch das Finanzamt nach Überschreiten gewisser Umsatz- und Gewinngrenzen (§ 141 AO). Die Bücher sind grundsätzlich im Inland zu führen (§ 146 AO), im Einzelfall sind jedoch Erleichterungen möglich. Sofern die Corporation lediglich als voll haftender Gesellschafter fungiert und die Geschäfte der Corporation & Co KG führt, ohne hierfür eine Geschäftsführungsvergütung zu erhalten, so bedarf es weder in den USA noch in Deutschland der Abgabe entsprechender Steuererklärungen. Für die Corporation muss nur einmal jährlich ein so genannter Annual Report abgegeben werden.

Die Berechnung des Gewinns und Verlusts der Gesellschaft erfolgt auf der Grundlage des festgestellten Jahresabschlusses. Verantwortlich hierfür ist der Komplementär, also die Corporation.

5) Vor- und Nachteile

a) Vorteile:

-  faktische Begrenzung der Haftung des Komplementärs durch die Rechtsform der US Corporation. Bei einer Corporation & Co KG übernimmt die Corporation die Haftungsbegrenzungsfunktion

-  Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft durch Komplementär oder durch eine fremde Person möglich

-  geringer Kapitalbedarf: Anders als bei der GmbH & Co KG ist ein Mindestkapital für die Corporation & Co KG nicht erforderlich. Es muss kein Stammkapital in Höhe von mindestens 25.000 Euro in bar wie z.B. bei der GmbH vorgehalten werden. Ist der Gründer daneben auch noch Kommanditist der KG, so muss er als solcher eine eigene Einlage in die KG einbringen, wobei er die Höhe der Einlage selbst bestimmen kann

-  geringe Kosten sowie einfache Handhabung bei der Gründung; die Gründung einer US-Corporation ist im Vergleich zur GmbH (und auch zur AG) schneller, einfacher und kostengünstiger

-  Anonymität hinsichtlich der Aktieneigentümer (Shareholder). Das unkomplizierte US-Gesellschaftsrecht ist für den deutschen Mittelstand und für Kleinunternehmer besonders attraktiv.

b) Nachteile:

-  rechtliche komplizierte Konstruktion

-  Kosten und Formalitäten für die Errichtung der Komplementärs - Corporation

-  Schwierigkeiten bei der Gewährung von Bankdarlehen

6) Auflösung

Es ist zwischen Auflösung und Beendigung der Corporation & Co KG zu unterscheiden. Die Auflösung führt noch nicht zur Beendigung der Gesellschaft, vielmehr schließt sich die Abwicklung (Liquidation) an, deren Ziel es ist, die Gesellschaftsgläubiger zu befriedigen, das verbleibende Vermögen unter den Gesellschaftern zu verteilen sowie die Löschung der Gesellschaft aus dem Handelsregister. Nachfolgende Ereignisse führen zur Auflösung:

-  Beschluss der Gesellschafter

-  Ablauf der im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Gesellschaftszeit

-  Eröffnung des Insolvenzverfahrens entweder über das Gesellschaftsvermögen bzw. wenn der Antrag mangels Masse abgewiesen wurde

-  Gerichtliche Entscheidung

Nicht gesetzlich geregelt ist der Fall, wenn der letzte Komplementär oder Kommanditist ausscheidet. Bleiben nur noch Kommanditisten übrig, so wird die Gesellschaft, aufgrund der Stellung der Kommanditisten, eine aufgelöste Kommanditgesellschaft. Die Beendigung der Gesellschaft führt zu deren Erlöschen, die Gesellschaft existiert nicht mehr. Dies setzt voraus, dass die Gesellschaft entweder aus dem Handelsregister gelöscht worden ist oder die Gesellschaft in eine andere Rechtsform umgewandelt worden oder mit einer anderen Gesellschaft verschmolzen ist.

Visaregelungen

Um in den USA unternehmerisch tätig zu werden ist ein Visum (Aufenthaltserlaubnis) erforderlich. Daher sollten Visafragen schon zu Beginn der Betriebsplanung bedacht werden, da ohne entsprechendes Visum weder eine Aufenthaltsgenehmigung noch die Beschäftigungsbewilligung erlangt werden kann.

Das amerikanische Einwanderungsrecht kennt zwei Aufenthaltsformen: den Non-Immigrant Status für den vorübergehenden Aufenthalt (Touristenbesuch, Studium, Arbeitsverhältnis, Diplomaten-
status usw.) sowie den Permanent-Resident Status für den Daueraufenthalt, der letztendlich auch zur Green Card berechtigt.

Im Rahmen des so genannten Visa Waver-Programms sind einreisende Personen aus zahlreichen Staaten, darunter auch Deutschland, Österreich und die Schweiz, von der Visumspflicht befreit. Bei einer Einreise im Rahmen dieses Visa Waver-Programms ist man allerdings nicht zur Beschäftigung in den Vereinigten Staaten berechtigt, und eine Verlängerung des Aufenthaltes ist ebenfalls nicht möglich. Jeder Aufenthalt über 90 Tage hinaus ist ausnahmslos visumspflichtig. Im Rahmen des Visa Waver-Programms ist es nicht möglich, den Aufenthaltsstatus in den USA selbst zu ändern oder ein neues Visum zu beantragen, wie dies bei anderen Visumsarten möglich ist.

Visa-Anträge werden seit dem 1. März 2003 nicht mehr vom US-Immigration and Naturalization Service (INS) geprüft und bewilligt, sondern vom Department of Homeland Security (DHS). Zuständig für die Verwaltung aller Visa-Programme, die Bearbeitung der Einwanderungsanträge sowie die Erteilung von Arbeitserlaubnissen ist das Bureau of Citicenship and Immigration Services im DHS. Alle Anträge auf Non-Immigrant und Immigrant Visa werden dabei einer eingehenden Sicherheitsprüfung unterzogen. Die genauen und aktuellen Bedingungen zur Erlangung eines Visums werden auch beim amerikanischen Konsulat im Antragstellerland bekannt gegeben.

Der Visaantrag wird beim entsprechenden Konsulat im Heimatland beantragt. Neuerdings ist ein persönliches Interview im Rahmen der Antragstellung vorgeschrieben. In der Regel sind bei der Antragstellung folgende Dokumente mitzubringen:

  • Antragsformular OF - 156
  • bei männlichen Antragstellern im Alter von 16-45 Jahren: Antragsformular DS-157
  • Visabearbeitungsgebühr (Höhe kann nach Art des Visums unterschiedlich sein)
  • 2 Passfotos
  • Reisepass

Je nach Visum sind zusätzliche Dokumente beizubringen (z. B. die Heiratsurkunde). In manchen Fällen (Visum ohne Arbeitserlaubnis) ist der Nachweis einer finanziellen Unterstützung erforderlich. Dies ist oft nicht explizit vorgeschrieben, scheint aber bei der Ausstellung eines längeren Besucher-
oder Studentenvisums von Bedeutung zu sein. Auch wird ein Nachweis darüber verlangt, dass man vorhat, die USA wieder zu verlassen.

Sowohl die Ausgestaltung der Visakategorien als auch die Anforderungen an die Visavergabe unterliegen stets Veränderungen. Daher sollte der aktuelle Stand der Visaregelungen jeweils bei der amerikanischen Botschaft oder dem amerikanischen Konsulat des eigenen Landes erfragt werden.

Der Besitz eines Visums verschafft dem Visumsinhaber noch nicht das Recht, in die USA einzureisen. Beamte der Einwanderungsbehörde kontrollieren jeden Visuminhaber und behalten sich das Recht vor, die Einreise zu verweigern. Außerdem ist zwischen Visums- und Aufenthalts-
dauer zu unterscheiden. So ist die Aufenthaltsdauer bei einem Besuchervisum sechs Monate,
während die Visagültigkeit zehn Jahre betragen kann. Man ist dann zu mehrmaliger Einreise in
die Vereinigten Staaten berechtigt.

Bewerber für Anträge auf Aufenthaltsverlängerung und Neuausstellung von Arbeitserlaubnissen müssen mit Bearbeitungszeiträumen von bis zu vier bis fünf Monaten rechnen.

B-1-Visum, B-2-Visum und H-1B-Visum

Einige Visa in dieser Kategorie enthalten eine Arbeitserlaubnis, andere hingegen nicht. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Person, welche ohne Arbeitserlaubnis eine bezahlte Beschäftigung ausübt, die Berechtigung zum weiteren Aufenthalt in den Vereinigten Staaten verliert. Erlangt die Einwanderungs- und Einbürgerungsbehörde INS Kenntnis von dieser Tätigkeit, so
droht dem Betroffenen die unverzügliche Ausweisung. Seit Ende 1986 werden auch Arbeitgeber,
die Ausländer ohne Arbeitserlaubnis beschäftigen, zivilrechtlich und in besonders schweren Fällen sogar strafrechtlich verfolgt.

Die Nichteinwanderungsvisa sind in mehrere Kategorien unterteilt, die wiederum auf spezifische Einreisemotive zugeschnitten sind.

B-1 Visum
Das "B-1"-Visum ermöglicht die ein- oder mehrmalige Einreise von Personen, die außerhalb der USA beschäftigt sind und auch dort vergütet werden. Der Aufenthaltszweck ist die Förderung der Geschäfte des ausländischen Arbeitgebers wie zum Beispiel Vertragsverhandlungen, Markt-
erkundungen, Unternehmensneugründungen aber auch Montage, Wartung und Reparatur
von Maschinen. Die Entlohnung muss durch den heimatlichen Arbeitgeber erfolgen und nicht
vom amerikanischen. Das "B-1"-Visum hat eine Laufzeit von sechs Monaten und kann anfänglich
maximal auf ein Jahr verlängert werden. Erhältlich sind "B-1"-Visa innerhalb weniger Tage bei
den U.S. Konsulaten.

Selbständige Dienstleistungstreibende (z. B. Consultants), die aus US-Quellen bezahlt werden, erhalten kein "B-1"-Visum.

B-2 Visum
Das "B-2"-Visum gilt für Touristen, die sich länger als 90 Tage im Land aufhalten wollen. Es gilt ebenfalls für medizinische Behandlung, Teilnahme an Veranstaltungen oder für Angehörige von Geschäftsreisenden. Der Aufenthalt ist auf sechs Monate (mit der Möglichkeit einer Verlängerung auf ein Jahr) begrenzt, wobei die Gültigkeitsdauer des Visums mehrere Jahre betragen kann.

H-1B Visum
Das "H-1B"-Visum gewährt eine zeitlich befristete Arbeits- und Aufenthaltsgenehmi-gung für Personen mit spezieller beruflicher Qualifikation. Das "H-1B"-Visum richtet sich an Antragsteller, die ein Universitätsstudium absolviert haben sowie an Personen, die sich auf ihrem Fachgebiet ausgezeichnet haben. Der Job in den USA muss die von dem Antragsteller nachgewiesene besondere Qualifikation erfordern. Das "H-1B"-Visum berechtigt zu einem berufsbedingten USA-Aufenthalt von bis zu sechs Jahren. Bei Antrag auf ein "H-1B"-Visum muss der Antragsteller einen Arbeitgeber vorweisen können. Es ist nicht möglich, ein "H-1B"-Visum ohne ein entsprechendes Arbeitsangebot zu erlangen. Der zukünftige Arbeitgeber hat einen entsprechenden Antrag bei der zuständigen WS-Dienststelle zu stellen.

Mit der Bestätigung des INS muss der ausländische Arbeitnehmer wiederum sein Visum im entsprechenden Konsulat beantragen. Dieses Visum ist außerdem an diesen speziellen Arbeitgeber gebunden. Im Falle des Wechsels zu einem anderen Arbeitsplatz muss ein neuerlicher Antrag auf Übertragung des Visums gestellt werden.

Im Allgemeinen findet das "H-1B"-Visum insbesondere in folgenden Berufszweigen Anwendung:
Naturwissenschaften, Steuer- und Wirtschaftsprüfung, Finanzen, Architektur sowie Ingenieurs-
wesen. Das "H-1B"-Visum wird anfänglich für drei Jahre ausgestellt und kann maximal auf sechs Jahre verlängert werden.

E-1 und E-2-Visum

Das E-1 Visum richtet sich an Kaufleute und Kapitalanleger und das E-2 Visum an Kapitalanleger. Diese Visa berechtigen ihre Inhaber zur Beschäftigung ausschließlich beim antragstellenden Unternehmen in den USA. Während sich das E-1 Visum am Handelsumsatz orientiert, richtet sich das E-2 Visum nach der Höhe der getätigten Investition.

E-1 Visum
Das "E-1"-Visum eröffnet Kaufleuten und Kapitalanlegern, die Handels- und Investitionsgeschäfte in den USA abwickeln wollen, eine Arbeitsgenehmigung. Der Antragsteller muss Staatsangehöriger eines Landes sein, mit dem die USA ein entsprechendes Handels- und Investitionsschutz-
abkommen (etwa mit allen EU-Staaten außer Portugal) abgeschlossen hat und mit dem Zweck
in die USA einreisen, für eine US-Firma in leitender Position tätig zu werden. Zur Erlangung des
"E-1"-Visums muss das Antrag stellende Unternehmen allerdings ein beträchtliches Handels-
volumen mit dem Vertragsstaat nachweisen. Wesentlicher Handel ist mit einem Transaktions-
volumen von USD 200.000 belegt. Für gewöhnlich reicht eine einzige Transaktion nicht aus, sondern die Geschäftsbeziehungen sollten regelmäßig und langfristig gestaltet sein. Das
"E-1"-Visum hat eine Laufzeit von fünf Jahren und ist für höchstens weitere fünf Jahre verlängerbar.

E-2 Visum
Beim "E-2"-Visum handelt es sich um ein reines Kapitalanlegervisum. Die Ausstellung dieses Visums ist mit umfangreichen Auflagen verbunden. So ist das Antrag stellende Unternehmen
dazu verpflichtet, nicht unerhebliche Investitionen in den USA zum aktiven Betrieb eines fortdauernden Geschäftes zu tätigen. Zudem unterliegt das "E-2"-Visum Auflagen in den
Bereichen der Investitionsfinanzierung und der investitionsbedingten Schaffung von Arbeitsplätzen. Der Visumsinhaber muss eine leitende oder Spezialkenntnisse erfordernde Stelle einnehmen.

Die Höhe der Investitionssumme, die als ausreichend für die positive Erledigung eines Antrags
auf Ausstellung eines "E-2"-Visums angesehen wird, kann in der Regel mit den Kosten für die Gründung oder den Kauf eines entwicklungsfähigen Unternehmens verglichen werden. Als Richtwert für diese Visumskategorie gelten eine Investition von rund USD 1.000.000 und die dadurch bedingte Sicherung von zehn Arbeitsplätzen. In einem Gebiet mit hoher Arbeitslosenrate kann eine Investitionssumme von USD 500.000 und die Sicherung von zehn Arbeitsplätzen genügen. Die INS prüft Anträge auf "E-2"-Visa besonders streng, um Missbräuche unter dem Mantel der Unternehmensgründung zu vermeiden.

Das "E-2"-Visum wird anfänglich für ein bis fünf Jahre ausgestellt und ist im An-schluss grundsätzlich unbegrenzt verlängerbar. Der Antrag für das "E-2"-Visum wird beim U.S. Konsulat eingereicht.

L-1 Visum

Für innerbetriebliche Versetzungen kommt das "L-1"-Visum in Betracht. Der ausländische Arbeitnehmer muss zumindest ein Jahr innerhalb der letzten drei Jahre vor Antragstellung in
der deutschen, österreichischen oder Schweizer Zweigniederlassung oder Muttergesellschaft gearbeitet haben. Der Antragsteller muss in einer lei-tenden Position tätig gewesen sein oder
über spezielles Fachwissen verfügen. Das entsendende ausländische Unternehmen muss in
enger Verbindung mit dem Zielunternehmen in den USA stehen (Mutter-/Tochterverhältnis,
Konzern oder Joint Venture), damit das für das "L-1"-Visum charakteristische Kriterium der
innerbetrieblichen Versetzung erfüllt ist.

Ein "L-1"-Visum wird anfänglich für drei Jahre ausgestellt und kann für technisches Personal auf maximal fünf Jahre und für Führungspersonal auf maximal sieben Jahre verlängert werden.

Das "L-1"-Visum wird vom US-Arbeitgeber beim Bureau of Citicenship and Immigration Services im DHS beantragt und vom U.S. Konsulat in Deutschland ausgestellt.

Einwanderungsvisa/ Green Card

Neben den Nichteinwanderungs-Visa erteilt das Bureau of Citicenship and Immigration Services
im DHS auch Einwanderungsvisa und die sog. Green Card. Der durch die Erlangung des
Einwanderungsvisums bzw. der Green Card herbeigeführte Permanent Resident Status eröffnet dem Inhaber eine unbegrenzte Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis, die nicht wie bei den o. g. Nichteinwanderungsvisaarten an ein bestimmtes Unternehmen gebunden ist.

Personen, die über außerordentliche berufliche Erfahrungen oder Qualifikationen verfügen, wie etwa Professoren, Wissenschaftler, Manager oder Personen mit einem höheren akademischen Abschluss, werden bei green card-Anträgen bevorzugt behandelt. Außerdem können Unternehmer, die einen Kapitalbetrag von mindestens USD 1.000.000 in ein neues Geschäft in den Vereinigten Staaten investieren wollen (E-Visum), eine green card mit großen Erfolgsaussichten beantragen.

Im Gegensatz zu den beschäftigungsabhängigen Nichteinwanderungsvisa ist die green card nicht mehr an ein bestimmtes Unternehmen gebunden. Der Besitz eines Einwanderungsvisums bzw. der Green Card führt zudem auch zur unbeschränkten Steuerpflicht in den USA. D. h. der Inhaber unterliegt mit seinem weltweiten Einkommen, wenn dieses effektiv mit den USA verknüpft ist, der US-Besteuerung. Vor der Beantragung eines Einwanderungsvisums sollten die hieraus resultierenden steuerlichen Vor- und Nachteile abgewogen werden.

Die Daueraufenthaltsberechtigung kann auf zwei Wegen erlangt werden:

  • Arbeitsbezogene Immigration: man kann ein Angebot auf eine dauerhafte Beschäftigung vorweisen.
  • Familienbezogene Immigration: man erfüllt die Voraussetzung auf Grund entsprechend enger familiärer Bindungen zu einem US- Staatsangehörigen oder einer Person, die sich dauerhaft und legal in den USA aufhält.

Wenn sich ein Ausländer bereits mit einem Nichteinwanderungsvisum in den Vereinigten Staaten aufhält, kann er den Wechsel auf eine green card beantragen, sofern er die USA legal betreten hat und die Voraussetzungen für ein Einwanderungsvisum grundsätzlich erfüllt.

Zu Beginn wird die green card auf zwei Jahre befristet ausgestellt, um Missbrauch (z.B. Scheinehen) vorzubeugen. Hat man diese Probezeit bestanden, erhält man die unbefristete Aufenthaltsberechtigung.

Insgesamt werden ca. 140.000 green cards pro Jahr vergeben. Erhält man seine green card nicht in dem Jahr der Antragstellung, so wird man auf eine Warteliste gesetzt und erhält das Visum zum nächstmöglichen Termin.

Eine Alternative zur Erlangung der green card auf oben genanntem Weg stellt die jährlich veranstaltete green card lottery dar. Es handelt sich um ein Einwanderungsprogramm für Ausländer, welche die genannten Bedingungen nicht erfüllen, denen aber die Möglichkeit zum unbeschränkten Aufenthalt in den USA gegeben werden soll.

Da das Verfahren zur Erlangung eines Einwanderungsvisums bzw. der Green Card jedoch mit erheblichem administrativem und zeitlichem Aufwand verbunden ist, kommt diese Art der Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung für von deutschen Unternehmen in die USA entsandte Arbeitnehmer grundsätzlich nur selten in Frage. Anderes mag für dauerhaft in den USA lebenden deutschen Unternehmern gelten.

Einbürgerung

Von den oben angeführten Aufenthaltsgenehmigungen ist die Einbürgerung zu unterscheiden. Daueraufenthaltsberechtigte mit rechtmäßig erlangtem Status können Staatsbürger der USA werden.

Sie müssen zum Zeitpunkt des Antrags einen fünfjährigen, ständigen Wohnsitz in den Vereinigten Staaten nachweisen können. Der Einbürgerungsantrag ist ebenfalls bei der INS zu stellen. Die explizite Anerkennung des amerikanischen Wertesystems wird vorausgesetzt.

Das Recht der USA erlaubt es Amerikanern, auch die Staatsangehörigkeit weiterer Staaten zu besitzen. Für Bürger aus Deutschland, Österreich und der Schweiz regelt das nationale Recht die Frage, ob eine Doppelstaatsbürgerschaft möglich ist. So gilt beispielsweise ein Schweizer, der auch die amerikanische Staatsbürgerschaft besitzt, auf dem Boden der Schweiz als Schweizer
und als Amerikaner in den USA.

***************************************************************************************************************************************************************************************

Innerhalb von 72 Stunden haben Sie eine eigene US Aktiengesellschaft. Eine US Corporation Gründung bringt viele Vorteile mit sich, z.B. die Anonymität des Besitzers. Um eine US-Firma ordnungsgemäß betreiben zu können, brauchen Sie nur ein US Bankkonto und eine ordnungsgemäße zustellfähige US-Postzustelladresse. Für eine US Corporation kein Kapitalnachweis erforderlich. Die US Corporation kann in Deutschland ohne Nachweis von Stammkapital im Handelsregister eingetragen werden. Ihr US-Konto eröffnen wir bei der Bank of America in Florida, auf das Sie weltweit online Zugriff haben. Damit die Gründung noch schneller geht, können Sie auch eine unserer US-Vorratsgesellschaften erwerben. Diese US-Vorratsgesellschaft ist ein bereits existierendes Unternehmen, das Sie übernehmen können. Die Vorratsgesellschaft verfügt bereits über ein bestimmtes Aktienkapital und ein US-Bankkonto bei der Bank of America.

Um mehr über US-Aktiengesellschaften, Vorratsgesellschaften & Co. zu erfahren, schauen Sie doch einmal auf unserer Internetseite vorbei. Dort können Sie sich über unsere Leistungen, die wir rund um das Thema US Corporation Gründung anbieten, informieren. Sie können nachlesen, wie man eine US-Firma gründen kann und wie wir Sie bei der Eröffnung von einem Auslandskonto, die Erstellung der Gründungsanträge und Gründungsurkunde unterstützen. In einer Liste haben wir Ihnen die Preise, z.B. für die Eröffnung von US Bankkonto und die Neugründung einer US-Corporation oder LLC zusammengestellt. Dort finden Sie auch eine Liste der US-Vorratsgesellschaften, die wir zum Verkauf anbieten. Natürlich können Sie auch Kontakt zu uns aufnehmen. Wir beantworten gern Ihre Fragen, etwa zu Auslandsfirmen oder die US Vorratsgesellschaft.

Rund um unsere Tätigkeit gibt es einige charakteristische Begriffe, die an dieser Stelle genannt werden sollen. Das sind Florida, Siegel, Aktien, USAG, US Inc, Bueroservice, Auslandsfirmen, Auslandskonto, Corporation Gründung, Gründungsanträge, Anrufannahme, Auslandsfirma, Gründungsurkunde, US Aktiengesellschaft, US Firma gründen, US Vorratsgesellschaft, Postweiterleitung, Konto, US-Bankkonto, US-AG, US-Corporation, US-Vorratsgesellschaft, US-Vorratsgesellschaften, Steuernummer, Stocks, Apostille, USA,       US Firmen, Börsengang USA, Stock Exchange, LTD, LTD Gründung, Seal, Corporate Kit, Department of State Florida, Corporate-Design, US Postadresse, US AG 24 Inc.

Die USAG24 Inc. hilft Ihnen dabei, eine US-Firma zu gründen. Wir kümmern uns um alles, was für eine Corporation Gründung nötig ist, wie die Eröffnung von einem US-Bankkonto, die Erstellung der Gründungsanträge oder die Aufsetzung der Gründungsurkunde. Unser Leistungsspektrum geht dabei weit über die Neugründung von Auslandsfirmen und Auslandskonto hinaus. Auch nach der Gründung der US Corporation unterstützen wir Sie mit Rat und Tat. Wir bieten auch eigene Vorratsgesellschaften zum Verkauf an. Hinter der erworbenen US-Vorratsgesellschaft steht ein bereits existierendes Unternehmen. Durch den Kauf einer Vorratsgesellschaft kommen Sie ebenfalls in Besitz einer eigenen US Aktiengesellschaft mit US Bankkonto.

Was ist eine US Corporation?
Bei der Rechtsform der US-amerikanischen Corporation handelt es sich um eine juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit in Form einer Kapitalgesellschaft. Das Kapital der Gesellschaft wird durch Shareholders (Aktionäre) aufgebracht.
Im Gegensatz zu einer deutschen Aktiengesellschaft gibt es keine Pflicht zur Einzahlung des Nennkapitals. Zwar wird die Corporation bei der Gründung mit einem autorisierten Kapital (so genanntes "Authorized Capital"), das in eine bestimmte Anzahl von autorisierten Aktien (so genannte "Authorized Shares") zerlegt ist, ausgestattet. Das Authorized Capital kann jedoch von den Aktionären nicht eingefordert werden.

Wer kann eine Corporation in den USA gründen?
Die Corporation kann von einer Einzelperson (oder einzelnen juristischen Person) gegründet werden. Es gibt keine Einschränkungen hinsichtlich des Wohnsitzes bzw. Betriebssitzes des Gründers oder der Nationalität. Auch beim Ort der Gründungsversammlung gibt es keine Einschränkungen. Die Firmengründung muss über einen U.S. Registered Agent vorgenommen werden. Der Gründer muss zum Zwecke der Gründung nicht in die USA reisen. Wir sorgen für eine U.S. Gründungs - und Geschäftsadresse (kein Postfach), die in den USA zwingend erforderlich ist und erledigen sämtliche Korrespondenz und deren Weiterleitung zwischen USA und Europa. Wir sind auch bei der Eröffnung
eines U.S. Firmenkontos inkl. VISA Card behilflich.

Welche Namen sind bei einer US Corporation zulässig?
Der Name der Corporation muss einen Zusatz enthalten, aus dem sich ergibt, dass es sich um eine Corporation handelt. Dies können neben der Bezeichnung Corporation (Corp.) auch die Bezeichnungen Incorporated (Inc.), Limited (Ltd.) oder Company (Co.) sein. Sofern er nicht schon vergeben ist, kann mit wenigen Beschränkungen fast jeder beliebige Name für eine US-Corporation verwendet werden. Die Namensgebung für eine Firma ist in den USA im Gegensatz zu Europa völlig frei. Der in den USA für eine US-Corporation gewählte Name kann in Europa ebenso von einer Zweigstelle oder Niederlassung oder als Namensbestandteil einer Tochter - GmbH oder Co. KG geführt werden.

Wie wird eine US Corporation gegründet?
Beim Secretary of State wird die Urkunde mit den Articles of Incorporation (Gründungssatzung) eingereicht. Dieser verlangt hierfür eine Gründungsgebühr. Von dort wird dann das Certificate of Incorporation (die Gründungsurkunde) erstellt, dessen Erteilung jedoch nicht konstitutiv für die Entstehung der Gesellschaft ist. Diese entsteht bereits mit dem so genannten Filing der Articles of Incorporation. Anschließend ist eine Gründungsversammlung (Initial Meeting) abzuhalten. Die Gründer - meistens spezialisierte Dienstleister, die wie die US AG 24 Inc. die Gründung der Gesellschaft übernehmen -, die in der Gesellschaft keine weiteren Funktionen übernehmen, treten auf der Versammlung von ihren Ämtern zurück. Über die Versammlung muss ein Protokoll (Minutes of the Initial Meeting) erstellt werden. Daneben bietet die US AG 24 Inc. auch die Tätigkeit als so genannter Registered Agent an. Dieser ist eine Kontaktperson für staatliche Stellen, die in dem US-Bundesstaat anwesend ist, in dem die Corporation gegründet wird. Das Vorhandensein einer solchen Person ist Pflicht. Außerdem muss im Gründungsstaat eine registrierte Büroadresse (Registered Office) vorhanden sein. Auch dieser Service wird von der US AG 24 Inc. mit angeboten.

Eine US Corporation ist auch in Europa eintragungsfähig und überall hoch angesehen. Im Gegensatz zu europäischen Vorschriften über Kapitalgesellschaften kann bei einer US-Corporation eine Person alle Funktionen innehaben, d.h. der Gründer kann Inhaber, Gesellschafter und Präsident oder Geschäftsführer in Personalunion sein.

Wie viele Personen werden für die Gründung einer US Corporation benötigt?
Die Corporation kann von einer Einzelperson (oder einzelnen juristischen Person) gegründet werden. Es gibt keine Einschränkungen hinsichtlich des Wohnsitzes bzw. Betriebssitzes des Gründers oder der Nationalität.

Wie lange dauert eine US Corporation-Gründung?
Die Gründung einer Corporation ist schnell und unbürokratisch möglich. In der Regel erfolgt die Gründung innerhalb von drei Tagen, in Eilfällen dauert es auch nur bis zu 24 Stunden.

Brauche ich zur Gründung ein Mindestgründungskapital?
Die Kapitalaufbringung bei einer Corporation kann sehr flexibel gestaltet werden und ist weit weniger restriktiv geregelt als im deutschen Kapitalgesellschaftsrecht.

Die Gesellschafter bestimmen selbst, wann und in welcher Höhe sie die Einlagen erbringen. Ein Mindestbetrag für die Gründung ist nicht vorgeschrieben, weder für das genehmigte, das gezeichnete oder das einzuzahlende Kapital. Somit kann die Corporation im Prinzip mit einem Dollar/ einem Euro gegründet werden.

Auch der Nominalbetrag der Geschäftsanteile (shares) ist in seiner Höhe unbeschränkt.

Ist eine US Corporation in Deutschland handlungsfähig?
Jede ordnungsgemäß eingetragene US Corporation kann weltweit handeln und Tochtergesellschaften gründen. Die Firma benötigt zum Tätigwerden außerhalb der USA die so genannte Apostille, die vom Secretary of State in Florida ausgestellt wird. Dieses Zertifikat begründet sich auf die Convention de la Haye (Den Haag) vom 5.Oktober 1961.
Hierzu der Bundesjustizminister: "Ausländische öffentliche Urkunden, die in der BRD verwendet werden sollen und auf denen zu diesem Zweck eine "Apostille" angebracht ist, bedürfen keiner weiteren Beglaubigung. Die Apostille ist eine Förmlichkeit, durch die nach Artikel 3 des Haager Übereinkommens vom 5.Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlichen Urkunden von der Legalisation (Bundesgesetzblatt 1965 II, Seite 875) von der im Errichtungsstaat hierzu ermächtigten Behörde die Echtheit der Urkunde bestätigt wird"

Für die rechtliche Anerkennung einer Corporation in Deutschland hat der Europäische Gerichtshof mit seinen Grundsatzentscheidungen "Centros", "Überseering" und "Inspire Ar" den Weg freigemacht. Der Bundesgerichtshof hat im Anschluss daran seine Rechtsprechung auch geändert. US_Corporation sind auch hier rechtsfähig und können Zweigniederlassungen gründen, ohne dass sie ein Stammkapital wie bei der deutschen GmbH oder AG erbringen müssen.

Muss die US Corporation in Deutschland ein Gewerbe anmelden?
Wird die Corporation geschäftlich in Deutschland tätig, so betreibt sie grundsätzlich in Deutschland eine selbstständige Niederlassung, die mithilfe eines Notars in das Handelsregister einzutragen ist. Außerdem muss die Zweigniederlassung als Gewerbe angemeldet werden. Wenn der Gegenstand des Unternehmens oder die Zulassung zum Gewerbebetrieb im Inland der staatlichen Genehmigung bedarf, z.B. Handwerksrolleneintragung, Maklererlaubnis, Gaststättenerlaubnis, ist auch diese nachzuweisen.

Welches Recht ist anwendbar, amerikanisches oder deutsches?
Als in Deutschland tätige Kapitalgesellschaft unterliegt die Corporation hinsichtlich ihrer Geschäftstätigkeit deutschem Recht. Werden Arbeitnehmer beschäftigt, so gilt für diese grundsätzlich deutsches Arbeitsrecht.

Hinsichtlich aller Fragen, die das Innenverhältnis der Corporation betreffen (z.B. Fragen der Gesellschafter zueinander, Dividendenausschüttungen, Schadensersatzansprüche der Gesellschaft gegenüber den Gesellschaftern etc.), ist nicht das deutsche Recht anwendbar, sondern das des US-amerikanischen (Bundes-)staates.

Gibt es eine Pflicht zur Mitgliedschaft in der IHK?
Sofern eine selbständige Zweigniederlassung in Deutschland angemeldet wurde,
unterliegt die US Corporation der Pflichtmitgliedschaft der IHK.

Wer haftet bei einer US Corporation?
Generell haftet nur die US Corporation mit ihrem Vermögen. Eigentümer und Direktoren einer US-Corporation werden grundsätzlich für die Tätigkeiten und Verpflichtungen der Firma nicht haftbar gemacht.

Eine Haftung der Mitglieder des Board of Directors kommt in erster Linie nur bei Verletzung der ihnen obliegenden Sorgfalts- und Treuepflichten in Betracht. Für die persönliche Haftung der Directors gegenüber den Gesellschaftern ist nach dem Recht der meisten Bundesstaaten Voraussetzung, dass der Gesellschaft durch das Verhalten des Directors ein Schaden entstanden ist.

Wie sieht die Steuerpflicht für US Corporations aus?
An dieser Stelle soll und darf keine Steuerberatung stattfinden. Eine Firma, die in den USA registriert ist und dort einen Firmensitz hat, kann auch aus den USA handeln, aus den USA Rechnungen an Kunden erstellen und somit Gewinne in den USA versteuern. Sie sind als Kapitalgesellschaften mit ihrem Welteinkommen in den USA unbeschränkt steuerpflichtig. Die U.S. Körperschaftssteuer der Corporation (=Federal Corporate Income Tax) für aktive Corporationen ist 15% bei Nettogewinnen bis zu $50.000. Die Steuer steigt dann progressiv an bis zum Höchstsatz von 34% bzw. ab Nettogewinnen von $10 Mio. sind es 36%. Es gibt im Staat Florida keine Umsatz-, Mehrwert- oder Gewerbesteuern. Nur wenn Sie Produkte an Endverbraucher in Florida verkaufen möchten, müssen Sie dem Kunden eine Sales Tax berechnen und diese dem Staat abführen.

Außerdem unterliegen sie dem deutschen Steuerrecht, sofern sie in Deutschland geschäftlich tätig sind, denn die Steuerpflicht erwächst am Ort der Leistungserbringung. Entscheidend ist hierbei der Begriff der Betriebsstätte. Es liegt die so genannte "beschränkte Steuerpflicht" in Deutschland vor (vgl. § 2 Nr. 1 Körperschaftsteuergesetz - KStG). Die Steuern, die dabei anfallen, hängen von der Rechtsform des Unternehmens ab. Sie entsprechen den Steuern, die ein Unternehmen mit der entsprechenden deutschen Rechtsform zahlen müsste. Zu bachten sind hierbei auch die Vorschriften des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen den USA und Deutschland.

Kann ich als Inhaber anonym bleiben?
Als Besitzer (Aktienhalter) einer US-Aktiengesellschaft kann man im Staate Florida anonym bleiben. Das heißt, dass niemand den tatsächlichen Inhaber der so gegründeten Corporation kennt, nicht einmal die US-Gründungsbehörde. Lediglich dem Registered Agent ist der Inhaber bekannt. Präsident und Secretary der Corporation werden amtlich erfasst.

Welches ist der beste Gründungsort?
Für die Gründung einer US Corporation empfehlen wir den Bundesstaat Florida. Die Gründungsgebühren sind hier sehr günstig und die Anonymität sowie die "Ein-Mann-AG" sind gesetzlich zugelassen. Wir empfehlen wegen der steuerlichen und der anderen gesetzlichen Vorteile (für Ausländer) als Gründungsstaat unbedingt Florida. Neben den Gründungskosten (siehe aktuelle Gebührenliste) fallen monatliche Verwaltungskosten für den Büroservice an.

Was für Aktien werden ausgegeben?
Die Grundform der von US Corporations ausgegebenen Aktien sind die so genannten common shares. Common shares können in den Vereinigten Staaten in verschiedene Gattungen eingeteilt werden, beispielsweise entsprechend der unterschiedlichen Dividendenausschüttungen in Class A und Class B Aktien. Daneben sind auch stimmrechtslose Stammaktien (non voting common stock) und Stammaktien mit unterschiedlichen Stimmrechten bei gleichen Dividenden- und Vermögensrechten (limited voting common stock) zulässig. Bei letzteren unterscheidet man zwischen Aktien mit Mehrfachstimmrecht und Aktien mit einem Bruchteilsstimmrecht. Aufgrund der Flexibilität sind unterschiedlich ausgestattete Gattungen von Stammaktien weit verbreitet.
Die Aktien sind mit den Wert des aufgelegten Kapitals in US$ und mit dem Firmeneindruck versehen.

Kann ich auch ein US-Bankkonto eröffnen?
Zu unseren Serviceleistungen gehört u. a. auch die Eröffnung eines US-Bankkontos. Dieses Konto eröffnen wir für Sie bei der Bank of America. Diesen Service bieten wir sowohl Kunden an, die direkt über die US AG 24 Inc. ihre Corporation gegründet haben als auch Kunden, die bereits eine Corporation besitzen.

Gibt es eine Impressumspflicht für US Corporations in Deutschland?
Nach § 5 Telemediengesetz (TMG) sind
beim Betrieb einer Internetseite der Vertretungsberechtigte des Betreibers sowie das Handelsregister, in dem der Betreiber eingetragen ist, und die entsprechende Registernummer leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten.

Wie wird eine US Corporation wieder aufgelöst?
Aufgrund eines Beschlusses der Gesellschafter oder auch durch die Anordnung eines Gerichts oder der Verwaltung kann eine Corporation aufgelöst (Dissolution) und anschließend liquidiert (Liquidation) werden.

Sollte nach Begleichung aller Schulden im Rahmen der Liquidation der Corporation ein Überschuss bleiben, so ist dieser an die Shareholder auszugeben.

Nach Einreichung der Articles of Dissolution beim Secretary of State erstellt dieser das Certificate of Dissolution. Damit erlischt die Corporation als Rechtsträger.

Was passiert im Falle einer Insolvenz?
Da es sich bei der Corporation um ein US-amerikanisches Unternehmen handelt, gilt im Insolvenzfalle in erster Linie das amerikanische Recht. Das Insolvenzrecht unterliegt in den USA ausschließlich der Bundesgesetzgebung. Für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stehen allgemein zwei Möglichkeiten zur Verfügung. Entweder stellt der Schuldner selbst einen Antrag, wodurch ein voluntary case begründet wird oder dessen Gläubiger, was einen involuntary case zur Folge hat. Eine Insolvenzantragspflicht, wie sie im deutschen Recht nach § 64 GmbHG bekannt ist, kennt das amerikanische Recht nicht.

Was spricht für eine US Corporation?
beschränkte Haftung
Einer der wichtigsten Vorteile einer Corporation ist sicherlich der Umstand, dass - wie bei der deutschen GmbH - im Insolvenzfalle nur die Corporation und nicht die Aktionäre (shareholder) mit ihrem Vermögen haftet.
schnelle Gründung
Ein weiterer Vorteil ist die schnelle und unbürokratische Gründung einer Corporation. Während sich die Gründung einer GmbH oder einer AG über Monate hinziehen kann, ist eine Corporation schon innerhalb von 72 Stunden, in Eilfällen auch innerhalb von 24 Stunden möglich.
kein Mindestgründungskapital
Da ein Mindestgründungskapital nicht gefordert wird, kann die Corporation auch schon mit einer minimalen Finanzeinlage oder einer Sacheinlage gegründet werden.
Flexibilität
Für die Gründung einer US Corporation ist nur eine Person notwendig, die mehrere Funktionen auf sich vereinigen kann. Es gibt keine gesetzliche Regelung, die vorschreibt, dass ein Director US-Staatsbürger sein muss, und Zusammenkünfte der Direktoren können sowohl in den USA als auch im Ausland stattfinden.
Anonymität
Für den einen oder anderen ist sicherlich auch die Anonymität der Gesellschafter von Vorteil. Die Eigentümer einer Corporation bleiben dabei anonym, denn die Aktionäre werden nicht in das US-Handelsregister eingetragen. Nur die Direktoren und Funktionäre (also President, Vice President, Secretary) der Corporation werden amtlich erfasst.
Geldbeschaffungsmöglichkeit
Mit Hilfe einer US-Corporation ist ebenso eine unkomplizierte Möglichkeit der Geldbeschaffung gegeben. Durch Aktienverkauf kann das Unternehmen kapitalisiert werden, sowohl vor- oder außerbörslich (Privatplacement) als auch durch einen Börsengang (z.B. durch Platzierung im Freiverkehr).
Existenzgründung/ Möglichkeit zum Neustart
Existenzgründer profitieren von dem unternehmerfreundlichen US-amerikanischen Gesellschaftsrecht, welches ihnen preisgünstig die Möglichkeit eröffnet, ihren Traum einer unternehmerischen Tätigkeit in Deutschland zu erfüllen. Aber auch für Unternehmer, die unverschuldet mit einem früheren Unternehmen schon mal Schiffbruch erlitten haben, bietet die Corporation eine gute Möglichkeit, einen unternehmerischen Neustart zu beginnen.

 

Bewertung

Im Durchschnitt wurde diese Website mit 4.8 bewertet, wobei 3 die schlechteste und 5 die beste Bewertung ist. Es haben insgesamt 1684 Besucher bewertet.

Informationen ausblenden