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Corporation · US Aktiengesellschaft · Corporation · US Firma gründen ·
US Vorratsgesellschaft · Auslandsfirmen · US Inc · EIN ·
Firmengründung in den USA
An dieser Stelle möchte die US AG 24 Inc. einen Überblick über ihre Tätigkeiten geben. Wir sind ein international agierender Dienstleister, der sich um die Gründung Ihrer eigenen US Aktiengesellschaft kümmert. Wir kümmern uns um alles, was man beachten muss, um eine US Firma gründen zu können. Zu einer US Corporation Gründung gehören beispielsweise die Erstellung der Gründungsanträge, die Aufsetzung der Gründungsurkunde und ein US Bankkonto. Unsere Betreuung geht weit über die Gründung ihrer Corporation und Erstellung der By Laws etc. hinaus. Alternativ verfügen wir über einige bereits gegründete Vorratsgesellschaften. Sie brauchen nur eine US-Vorratsgesellschaft zu kaufen und besitzen dann ihre eigene vollgeschäftsfähige US Corporation. Selbst den Namen der US Vorratsgesellschaft können Sie noch ändern.
Die Gesellschafter der Business Corporation haften in
der Regel nur mit der von ihnen eingezahlten oder bis zur Höhe der noch
ausstehenden Einlage. Von dieser Grundregel, die der Rechtslage im
deutschsprachigen Raum entspricht, gibt es jedoch einige von der
Rechtsprechung entwickelte Ausnahmen. Die wichtigsten Beispiele sind
Fälle, in denen die Corporation von Anfang an praktisch über kein
eigenes Vermögen verfügte oder evident unzureichend mit Kapital
ausgestattet wurde und die Gesellschafter auf diese Weise das gesamte
unternehmerische Risiko auf die Kreditgeber abgewälzt haben. In diesen
Ausnahmefällen erlaubt die Rechtsprechung einen Durchgriff auf das
Vermögen der Gesellschafter, die dann persönlich für die
Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften. Man nennt dies Piercing of
the Corporate Feil, d.h. der Schleier der Gesellschaft, der die
Haftungsbeschränkung symbolisiert, wird durchbrochen.
Die Firma der US Corporation muss einen die
Gesellschaftsform erkennbar machenden Zusatz enthalten. Dies können
neben der Bezeichnung US Corporation (Corp.) auch die
Bezeichnungen Incorporated (Inc.), Limited (Ltd.) oder Company (Co.)
sein. Die Urkunde mit den Articles of Incorporation muss bei der
zuständigen Stelle, dem Secretary of State (eine Art Handelsregister)
unter Errichtung einer Gebühr eingereicht werden. Dieser erstellt dann
das Certificate of Incorporation (Gründungsurkunde), dessen Erteilung
jedoch nicht konstitutiv für die Entstehung der Gesellschaft ist. Diese
entsteht bereits mit dem so genannten Filing der Articles of
Incorporation. In einem
anschließenden Initial Meeting, einer Gründungsversammlung des Board of
Directors und der Shareholder (Anteilseigener/ Aktienbesitzer) müssen
eine Vielzahl von Beschlüssen gefasst werden. Hier werden die ersten
Directors und Officers der Gesellschaft ernannt und die By Laws
(Geschäftsordnung) verabschiedet. Das Siegel, das Corporate Book
(Aktienbuch) und ein Musteraktienzertifikat müssen angenommen werden.
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Bank und Rechtsanwalt sollen
festgelegt werden. Die Steueranmeldung und die Übernahme der
Gründungskosten müssen geregelt werden. Die Gründer (in diesem Fall die
US AG 24 Inc.), die in der Gesellschaft keine weiteren Funktionen
übernehmen, treten von ihren Ämtern zurück. Über die Versammlung muss
ein Protokoll erstellt werden, die so genannten Minutes of the Initial
Meeting. Dieser gesamte Gründungsvorgang wird selbstverständlich im
Rahmen der Gründungsvorbereitung für Ihre Firmengründung in den USA
durch uns vorbereitet, so dass Sie nur noch die notwendigen
Unterschriften leisten müssen. Dies verstehen wir unter wirklichem
Gründungsservice.
Leider müssen wir immer wieder feststellen, dass andere Anbieter diese
Serviceleistungen nicht bieten und wohl nicht für selbstverständlich
halten.
Auch wenn von uns grundsätzlich die Gründung einer ganz
Business Corporation oder einer LLC im US-Bundesstaat Florida angeboten
wird, wollen wir hier der Vollständigkeit halber auch auf die besonderen
Bestimmungen der so genannte Closely Held Corporation, also einer
Corporation, die sich in der Hand einiger weniger Gesellschafter
befindet, eingehen. Die Voraussetzungen für die Qualifikation einer
Corporation als Closely Held Corporation sind von US-Bundesstaat zu
US-Bundesstaat verschieden. Allgemein darf die Zahl der Gesellschafter
eine bestimmte Höchstgrenze nicht überschreiten, wobei die Grenzwerte
unterschiedlich sind. Der Vorteil einer Closely Held Corporation besteht
in vereinfachten Verwaltungsvorschriften, die es den Gesellschaftern
erlauben, die Gesellschaft selbst zu führen, ohne ein Board of Directors
ernennen zu müssen.
Steuerlich unterscheidet man in den USA zwischen so
genannten C Corporations, die die beschriebene Grundform darstellen, und
S-Corporations, bei denen anders als bei den C Corporations der Gewinn
nicht auf der Ebene der Gesellschaft, sondern direkt als Einkommen der
Gesellschafter versteuert wird. Die S Corporation ist
daher steuerlich günstiger als die C Corporation. Um als S Corporation
eingestuft zu werden, müssen die Gesellschafter einen entsprechenden
Antrag stellen. Darüber hinaus muss es sich um eine nach dem Recht eines
US-Bundesstaats gegründete Gesellschaft handeln, der nicht mehr als 75
Gesellschafter angehören. Die Gesellschaft darf nur eine Form von
Aktien, d.h. z.B. keine Vorzugsaktien, ausgeben. Gesellschafter einer
S-Corporation dürfen nur natürliche Personen mit amerikanischer
Staatsbürgerschaft oder einer Daueraufenthaltsgenehmigung sein. Aus
diesem letzteren Grunde kann ein Tochterunternehmen einer
europäischen Muttergesellschaft keinen Antrag auf Behandlung als
S-Corporation stellen.
US Corporation & Co KG -
eine einfache, schnelle und kostengünstige Alternative zur GmbH & Co. KG
1) Allgemeines
Welche Rechtsform soll
ich wählen, welche ist für mein Unternehmen die richtige?
Einzelunternehmen, Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft? Jeder
Existenzgründer steht vor dieser richtungweisenden Frage. Denn je nach
Wahl hat dies unterschiedliche rechtliche, steuerliche und finanzielle
Folgen. Bevor man sich endgültig für eine Rechtsform entscheidet, sollte
man sich umfassend informieren und fachlichen Rat bei einem
Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt einholen.
Als besondere Mischform
einer Personengesellschaft mit einer Kapitalgesellschaft bekannt ist die
GmbH & Co. KG. Eine interessante Abwandlung von diesem Modell stellt die
Corporation & Co KG dar. Der Clou bei dieser Mischform ist, dass der
voll haftende Teil der KG, der Komplementär, keine Privatperson ist, die
mit ihrem Privatvermögen haftet, sondern in diesem Fall eine
Kapitalgesellschaft. So kann man als Komplementär seine Haftung
beschränken. Die Gesellschafter der Kapitalgesellschaft sind meist
gleichzeitig die Kommanditisten der KG, die nur mit der Höhe ihrer
Einlage haften müssen.
Zu den
Personengesellschaften zählen Rechtsformen wie die Gesellschaft des
bürgerlichen Rechts (GbR), Kommanditgesellschaft (KG), offene
Handelsgesellschaft (OHG), die Partnerschaftsgesellschaft oder auch die
GmbH & Co. KG bzw. Corporation & Co KG. Typisch für
Personengesellschaften ist, dass die Gesellschafter für die Schulden des
Unternehmens mit ihrem persönlichen Vermögen haften. Die Gesellschafter
müssen kein Mindestkapital aufbringen und sind darüber hinaus nicht nur
Inhaber, sondern auch Leiter ihres Unternehmens.
Zu den
Kapitalgesellschaften gehören die Gesellschaft mit beschränkter Haftung
(GmbH), die Aktiengesellschaft (AG), die Limited Company (Ltd.) oder die
Corporation (Inc.). Ihre Gesellschafter bzw. Aktionäre haften - mit
Ausnahmen - nur in Höhe ihrer Einlage.
Die Corporation & Co KG
ist daher eine interessante Alternative, bei welcher der Vollhafter
(Komplementär) eine US Corporation (Inc.) ist. Im Gegensatz zur GmbH &
Co. KG ist somit nur ein geringer Kapitalbedarf bei der Gründung
erforderlich, da kein Mindestkapital von EUR 25.000,-- benötigt wird.
Befürworter dieser Alternative schwärmen von der unbürokratischen und
schnellen Gründungen einer solchen US Corporation. Der Bundesgerichtshof
hat mit seiner Rechtsprechung die Möglichkeit geschaffen, dass
Gesellschaften, die im Ausland gegründet, jedoch in Deutschland ihre
Geschäftstätigkeit ausüben, auch hier rechtsfähig sind, ohne dass sie
ein Mindestkapital wie bei der deutschen GmbH oder AG erbringen müssen.
Auch eine einzelne Person kann eine solche Corporation & Co KG
gründen, da sie nach dem amerikanischen Recht als Einzelperson eine US
Corporation gründen darf und dann gleichzeitig auch einziger
Kommanditist der KG ist.
2)
Gründung einer Corporation & Co KG
Die
Gründung der Corporation & Co KG erfolgt wie die der KG, nämlich durch
den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages zwischen einer bereits
bestehenden oder zu diesem Zweck gegründeten Corporation (Komplementär)
und mindestens eines Kommanditisten. Da für die Gründung der
"Komplementärs - Corporation" u. a. auch ein Gesellschaftsvertrag
(Satzung) notwendig ist, erfordert die Errichtung der Corporation & Co
KG den Abschluss von zwei Gesellschaftsverträgen, den der
Corporation und den der KG.
a)
Gründung US Corporation
Die Gründung einer
Corporation ist schnell und unbürokratisch möglich. In der Regel erfolgt
die Gründung innerhalb von drei Tagen, in Eilfällen dauert es auch nur
bis zu 24 Stundenw wie bei der US AG 24 Inc..
Die
Kapitalaufbringung bei einer US Corporation kann sehr flexibel gestaltet
werden. Die Gesellschafter bestimmen selbst, wann und in welcher Höhe
sie die Einlagen erbringen. Ein Mindestbetrag für die Gründung ist nicht
vorgeschrieben. Somit kann die US Corporation im Prinzip mit 1 Dollar/ 1
Euro gegründet werden. Auch der Nominalbetrag der Geschäftsanteile (shares)
ist in seiner Höhe unbeschränkt.
Die US Corporation
kann von einer Einzelperson (oder einzelnen juristischen Person)
gegründet werden. Es gibt keine Einschränkungen hinsichtlich des
Wohnsitzes bzw. Betriebssitzes des Gründers oder der Nationalität. Auch
beim Ort der Gründungsversammlung gibt es keine Einschränkungen.
Der Name der US Corporation muss einen
Zusatz enthalten, aus dem sich ergibt, dass es sich um eine Corporation
handelt. Dies können neben der Bezeichnung Corporation (Corp.) auch die
Bezeichnungen Incorporated (Inc.), Limited (Ltd.) oder Company (Co.)
sein.
Beim Secretary of State wird die
Urkunde mit den Articles of Incorporation (Gründungssatzung)
eingereicht. Von dort wird dann das Certificate of Incorporation (die
Gründungsurkunde) erstellt. Auf der anschließenden Gründungsversammlung
(Initial Meeting) werden die Organe der Corporation (Board of Directors)
bestimmt und eine Reihe weiterer Beschlüsse gefasst. Im Rahmen eines
guten Gründungsservices werden all diese Angelegenheiten von dem auf
Firmengründungen spezialisierten Dienstleister mit angeboten und
übernommen. Daneben bietet die US AG 24 Inc als Dienstleister auch die
Tätigkeit als so genannter Registered Agent an. Dieser ist eine
Kontaktperson für staatliche Stellen, die in dem US - Bundesstaat
anwesend ist, in dem die US Corporation gegründet wird. Das
Vorhandensein einer solchen Person ist Pflicht. Außerdem muss im
Gründungsstaat eine registrierte Büroadresse (Registered Office)
vorhanden sein. Auch dieser Service wird von den Dienstleistern mit
angeboten.
b) Gründung KG
I) Gesellschaftsvertrag
Die KG wird durch den Abschluss eines
Gesellschaftsvertrages zwischen den beteiligten Gesellschaftern
gegründet. Der Gesellschaftervertrag bedarf keiner besonderen Form,
dieser kann insbesondere auch stillschweigend abgeschlossen werden. Die
stillschweigende Vereinbarung muss sich dann aber auch auf die
beschränkte Haftung und eine bestimmte Haftsumme eines der
Gesellschafter erstrecken. Um gesellschaftsvertragliche Vereinbarungen
später auch beweisen zu können, sollte aber die Schriftform gewählt
werden.
Der Gesellschaftervertrag muss folgende
Mindestinhalte haben:
- Vereinbarung des gemeinsamen Zwecks,
zu dessen Förderung sich die Gesellschafter verpflichten
- Gemeinschaftliche Firma, unter der
das Handelsgewerbe betrieben werden soll
- Nennung der Person des Komplementärs
sowie des Kommanditisten
- Höhe der Einlage, auf die die
Haftung des Kommanditisten beschränkt ist
Darüber hinaus gilt für den KG-Vertrag
der Grundsatz der Vertragsfreiheit, der es den Vertragsparteien
grundsätzlich freistellt, welche Regelungen sie untereinander treffen.
Er muss ausnahmsweise notariell beurkundet werden, wenn eine Einlage
oder Leistung schon für sich allein formbedürftig ist, z.B. die
Einbringung eines GmbH-Anteils oder eines Grundstücks.
II)
Firmenname
Die Firma ist der Name, unter dem die
Corporation & Co KG im Geschäftsverkehr auftritt und im Handelsregister
eingetragen ist. Zulässig sind Personen-, dem Unternehmensgegenstand
entlehnte Sach- sowie Phantasiefirmen oder auch Kombinationen dieser
Elemente. Um als Firma geeignet zu sein, ist es zwingend notwendig, dass
die Bezeichnung Unterscheidungskraft besitzt. Außerdem muss die Firma
den Rechtsformzusatz "Kommanditgesellschaft" oder die Abkürzung "KG"
enthalten, da nur so die Gesellschafts- und Haftungsverhältnisse
offengelegt werden können. Der Rechtsformzusatz "KG" ist dabei zwingend;
"Corporation & Co" alleine darf nicht verwendet werden. Es empfiehlt
sich, die gewünschte Firma von der IHK auf Verwechslungsgefahr und
Firmenwahrheit und Firmenklarheit prüfen zu lassen.
Die Komplementär - Corporation selber
muss nur ins deutsche Handelsregister eingetragen werden, sofern sie
eigene geschäftliche Tätigkeiten im Rahmen einer selbständigen
Niederlassung in Deutschland entfaltet. Hat die US Corporation in
Deutschland nur eine unselbständige Repräsentanz oder beschränkt sie
sich lediglich auf die Verwaltung ihres Vermögens, so muss sie nicht ins
Handelsregister eingetragen werden. Sofern sie ebenfalls ins
Handelsregister eingetragen wird ist zu beachten, dass sich der
Firmenname der Komplementärs - Corporation hinreichend deutlich von der
Firma der Corporation & Co KG unterscheidet. Die Bezeichnung der
Rechtsform "Corporation" genügt hierfür nicht. Jedoch kann die Firma der
Corporation zur Vereinfachung ein Zusatz wie "Geschäftsführungs-",
"Verwaltungs-" oder "Verwaltungs-" o.ä. tragen. Dieser Zusatz kann in
der Firma der KG als irreführend weggelassen werden, wenn diese einen
anderen Gesellschaftszweck verfolgt.
III)
Einlagenhöhe
Zu den Hauptpflichten der
Gesellschafter der Corporation & Co KG gehört die Leistung der
vereinbarten Einlage an die Gesellschaft (§ 705 BGB). Einlagen sind
dabei alle Beiträge, die in das Gesellschaftsvermögen übergehen und
dieses mehren. Die Leistungen der Gesellschafter können in Geld, in
Sacheinlagen (z.B. Grundstücke, Maschinen) oder in der Einbringung von
Rechten (z.B. Patente, Lizenzen), aber auch in der Erbringung von
Dienstleistungen oder in Gebrauchsüberlassungen bestehen.
Grundsätzlich sind die Gesellschafter
verpflichtet, an die Gesellschaft gleiche Beiträge zu leisten (§ 105
Abs. 2 HGB i.V.m. § 705 BGB, § 706 Abs. 1 BGB). Die Gesellschafter
können aber auch unterschiedliche Einlagehöhen vereinbaren oder die
Leistungspflicht für einzelne Gesellschafter ganz abbedingen. Dabei sind
Mindesteinlagen gesetzlich nicht vorgeschrieben. Die Gesellschafter
müssen innerhalb des Gesellschaftsvertrages festlegen, in welcher Höhe
die Einlagen erbracht und in welcher Form - Bar- oder Sacheinlage - sie
eingebracht werden sollen. Sollte die Gesellschaft für die Ausübung
ihres Gewerbes keinerlei Kapital benötigen, kann die Gesellschaft ohne
Einlagen geführt werden, jedoch muss zumindest die Hafteinlage
(Haftsumme) des Kommanditisten im Gesellschaftsvertrag festgelegt
werden.
Auf Seiten der Kommanditisten
bezeichnet die Pflichteinlage den Betrag, den ein Kommanditist in die
Gesellschaft einzuzahlen hat. Unabhängig hiervon besagt die im
Handelsregister eingetragene Haftsumme, mit welchem Betrag der jeweilige
Kommanditist persönlich haftet. Nur nach ihr bestimmt sich die Haftung
des Kommanditisten gegenüber den Gesellschaftsgläubigern. Eine etwaige
Änderung dieser Haftsumme muss von sämtlichen Gesellschaftern zur
Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden (§ 175 HGB). Wird im
Gesellschaftsvertrag keine Pflichteinlage vereinbart, dann kann
unterstellt werden, dass diese mit der Haftsumme identisch ist. Mit
Leistung der Pflichteinlage erlischt die unmittelbare Haftung des
Kommanditisten in Höhe des eingezahlten Betrages.
Diese Einlage muss nicht
sofort eingezahlt werden. Ist sie aber noch nicht vollständig eingezahlt
worden, kann der Kommanditist nach § 171 I HGB von den Gläubigern der
Corporation & Co KG in Höhe des Einlagebetrags persönlich in Anspruch
genommen werden.
Ein Kommanditist, der gleichzeitig
Gesellschafter der Komplementär - Corporation ist, darf hierbei nicht
seinen Corporation - Anteil als Einlage einbringen. Die Komplementär -
Corporation kann, muss aber keine Einlage einbringen.
Organe der Corporation &
Co KG
a) Gesellschafter
Die Corporation & Co KG
kann beliebig viele Gesellschafter haben, sowohl Komplementäre als auch
Kommanditisten. Jedoch kann die Corporation und Co KG mittelbar auch aus
einer Person bestehen, da der Kommanditist gleichzeitig auch einziger
Gesellschafter der Corporation sein kann.
KG-Gesellschafter können
sowohl natürliche Personen als auch andere Gesellschaften (ausgenommen
der nicht rechtsfähige Verein oder die Erbengemeinschaft) sein. Dabei
spielt es keine Rolle, ob sie die Stellung eines Komplementärs oder
eines Kommanditisten einnehmen.
Für alle Gesellschafter,
auch für die Kommanditisten, insbesondere aber für die geschäftsführende
Corporation, besteht eine allgemeine Treuepflicht gegenüber der
Gesellschaft. Die Gesellschafter haben die Pflicht, die Interessen der
Gesellschaft wahrzunehmen und alles zu unterlassen, was diese schädigt.
Die unterschiedliche
Stellung von Kommanditisten und Komplementären zeigt sich auch bei den
Kontrollrechten, die den Gesellschaftern zustehen: Der persönlich
haftende Gesellschafter, die Corporation, besitzt ein Informations- und
Einsichtsrecht sowie ein Auskunftsrecht. Die Rechte der Kommanditisten
sind demgegenüber geringer: Sie können lediglich den Jahresüberschluss
überprüfen; ein darüber hinausgehendes Informationsrecht besitzen sie
nur in besonderen Fällen.
b) Geschäftsführung/
Leitungsmacht
Die Leitungsmacht
(Geschäftsführung nach innen und Vertretungsmacht nach außen) bei der
Corporation & Co KG kann unterschiedlich ausgestaltet sein. Treffen die
Gesellschafter keine Regelungen darüber, wer das Unternehmen führen
soll, so gilt die gesetzliche Regelung. Diese Regelung sieht vor, dass
die Leitungsmacht Sache des persönlich haftenden Gesellschafters, des
Komplementärs, ist; der Kommanditist ist grundsätzlich von der
Geschäftsführung und Außenvertretung ausgeschlossen (§ 164 Satz 1 HGB).
In einer typischen Corporation & Co KG, in der es neben der
Komplementär-Corporation keine weiteren Komplementäre gibt, ist demnach
ausschließlich die Corporation zur Führung der Geschäfte befugt. Aus dieser Konstellation ergibt sich
eine Besonderheit. Da die US Corporation als juristische Person
selbst nicht handlungsfähig ist, benötigt sie einen Geschäftsführer
(Board of Directors). Dadurch wird bei der Corporation & Co KG der bei
den Personengesellschaften geltende Grundsatz der Selbstorganschaft
durchbrochen. Somit kann auch eine "gesellschaftsfremde" Person die
Geschäfte führen bzw. die Gesellschaft vertreten, die nicht das Risiko
der persönlichen Haftung trägt (sog. Fremdorganschaft). Als
Geschäftsführer der Komplementär-Corporation können ebenso außenstehende
Dritte angestellt werden.
Für die Geschäftsführung hat die Corporation Anspruch auf
Aufwendungsersatz; eine Geschäftsführervergütung kann nur gezahlt
werden, wenn dies gesondert vereinbart wird.
Sind die Kommanditisten, wie häufig,
Gesellschafter der Komplementär - Corporation, und üben sie zugleich
noch deren Geschäftsführungsfunktion aus, ergibt sich daraus eine
umfassende Leitungsbefugnis der Kommanditisten.
Ausgeübt wird die
Leitungsmacht durch die Organe der US Corporation, also des Board of
Directors bzw. des Executive Board. Dabei muss darauf geachtet werden,
dass die handelnden Personen vom Verbot des Insichgeschäftes (§ 181 BGB)
befreit sind. Der KG-Vertrag muss deshalb eine allgemeine Regelung
vorsehen, nach der die Geschäftsführer vom Verbot des Insichgeschäftes
befreit werden können. Die Befreiung selbst kann dann durch einfachen
Gesellschafterbeschluss erfolgen.
4) Unternehmenstätigkeit
der Corporation & Co KG
Die Corporation & Co KG ist auf den
Betrieb eines Handelsgewebes gerichtet. Ein Handelsgewerbe ist jeder
vollkaufmännische Gewerbebetrieb unter Ausschluss freiberuflicher,
wissenschaftlicher und künstlerischer Tätigkeit.
a) Handelsregister, Gewerbeanmeldung
Die Firma der Corporation & Co KG ist
vor oder unverzüglich nach Beginn der Geschäftstätigkeit von sämtlichen
Gesellschaftern - Kommanditisten und Komplementäre - zum Handelsregister
anzumelden. Sofern die Corporation & Co KG ihre Geschäfte begonnen hat,
bevor sie in das Handelsregister eingetragen wurde, so haftet auch jeder
Kommanditist der dem Geschäftsbeginn zugestimmt hat, für die bis zur
Eintragung begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschafter wie ein
Komplementär (also mit seinem gesamten Privatvermögen). Dies gilt dann
nicht, wenn dem Gläubiger dessen Beteiligung als Kommanditist bekannt
war (§ 176 Abs. 1 HGB). Die Anmeldung muss die Namen der Gesellschafter
- incl. Adresse, Geburtsdatum -, die Firma und deren Sitz, Zeitpunkt der
Entstehung der Gesellschaft, Höhe der Einlage des Kommanditisten, ggf.
Abweichungen von der Vertretungsverhältnissen sowie den Geschäftszweig
enthalten und von einem Notar beglaubigt werden.
b) Haftung
Die Haftung der Gesellschaft und der
Gesellschafter ist wie bei der KG ausgestaltet, der unbeschränkten
Haftung der Komplementär - Corporation steht die beschränkte Haftung der
Kommanditisten gegenüber. Die US Corporation als Komplementär haftet
zwar unbeschränkt mit ihrem Vermögen, die Gesellschafter der Corporation
allerdings nur mit ihren Stammeinlagen. Durch diese Konstellation hat
man die unbeschränkte Haftung ausgeschaltet, es besteht eine faktische
Haftungsbeschränkung des Komplementärs.
c) Jahresabschluss
Die Corporation & Co KG ist eine sog.
Mischrechtsform, daher muss grundsätzlich für beide Gesellschaften -
einerseits die Corporation und andererseits die KG - jeweils ein
eigenständiger Jahresabschluss erstellt werden. Dabei hat die
Komplementärs-Corporation, sofern sie eigenständig geschäftlich tätig
ist, nach den Rechnungslegungsvorschriften für Kapitalgesellschaften und
die Kommanditgesellschaft nach denen für Personengesellschaften zu
bilanzieren. Falls
die Betriebsstätten handelsrechtlich keine Zweigniederlassungen
darstellen, entsteht die Buchführungspflicht erst nach Aufforderung
durch das Finanzamt nach Überschreiten gewisser Umsatz- und
Gewinngrenzen (§ 141 AO). Die Bücher sind grundsätzlich im Inland zu
führen (§ 146 AO), im Einzelfall sind jedoch Erleichterungen möglich. Sofern die Corporation lediglich
als voll haftender Gesellschafter fungiert und die Geschäfte der
Corporation & Co KG führt, ohne hierfür eine Geschäftsführungsvergütung
zu erhalten, so bedarf es weder in den USA noch in Deutschland der
Abgabe entsprechender Steuererklärungen. Für die Corporation muss nur
einmal jährlich ein so genannter Annual Report abgegeben werden.
Die Berechnung des
Gewinns und Verlusts der Gesellschaft erfolgt auf der Grundlage des
festgestellten Jahresabschlusses. Verantwortlich hierfür ist der
Komplementär, also die Corporation.
5) Vor- und Nachteile
a) Vorteile:
- faktische Begrenzung der Haftung des
Komplementärs durch die Rechtsform der US Corporation. Bei einer Corporation & Co KG übernimmt die
Corporation die Haftungsbegrenzungsfunktion
- Geschäftsführung und Vertretung der
Gesellschaft durch Komplementär oder durch eine fremde Person möglich
- geringer
Kapitalbedarf: Anders als bei der GmbH & Co KG ist ein Mindestkapital
für die Corporation & Co KG nicht erforderlich. Es muss kein
Stammkapital in Höhe von mindestens 25.000 Euro in bar wie z.B. bei der
GmbH vorgehalten werden. Ist der Gründer daneben auch noch Kommanditist
der KG, so muss er als solcher eine eigene Einlage in die KG einbringen,
wobei er die Höhe der Einlage selbst bestimmen kann
- geringe Kosten sowie
einfache Handhabung bei der Gründung; die Gründung einer US-Corporation
ist im Vergleich zur GmbH (und auch zur AG) schneller, einfacher und
kostengünstiger
- Anonymität
hinsichtlich der Aktieneigentümer (Shareholder). Das unkomplizierte
US-Gesellschaftsrecht ist für den deutschen Mittelstand und für
Kleinunternehmer besonders attraktiv.
b) Nachteile:
- rechtliche komplizierte Konstruktion
- Kosten und Formalitäten für die
Errichtung der Komplementärs - Corporation
- Schwierigkeiten bei der Gewährung
von Bankdarlehen
6) Auflösung
Es ist zwischen Auflösung und
Beendigung der Corporation & Co KG zu unterscheiden. Die Auflösung führt
noch nicht zur Beendigung der Gesellschaft, vielmehr schließt sich die
Abwicklung (Liquidation) an, deren Ziel es ist, die
Gesellschaftsgläubiger zu befriedigen, das verbleibende Vermögen unter
den Gesellschaftern zu verteilen sowie die Löschung der Gesellschaft aus
dem Handelsregister. Nachfolgende Ereignisse führen zur Auflösung:
- Beschluss der Gesellschafter
- Ablauf der im Gesellschaftsvertrag
vereinbarten Gesellschaftszeit
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens
entweder über das Gesellschaftsvermögen bzw. wenn der Antrag mangels
Masse abgewiesen wurde
- Gerichtliche Entscheidung
Nicht gesetzlich geregelt ist der Fall,
wenn der letzte Komplementär oder Kommanditist ausscheidet. Bleiben nur
noch Kommanditisten übrig, so wird die Gesellschaft, aufgrund der
Stellung der Kommanditisten, eine aufgelöste Kommanditgesellschaft. Die
Beendigung der Gesellschaft führt zu deren Erlöschen, die Gesellschaft
existiert nicht mehr. Dies setzt voraus, dass die Gesellschaft entweder
aus dem Handelsregister gelöscht worden ist oder die Gesellschaft in
eine andere Rechtsform umgewandelt worden oder mit einer anderen
Gesellschaft verschmolzen ist.
Visaregelungen
Um in den USA unternehmerisch tätig zu werden ist ein Visum
(Aufenthaltserlaubnis) erforderlich. Daher sollten Visafragen schon zu
Beginn der Betriebsplanung bedacht werden, da ohne entsprechendes Visum
weder eine Aufenthaltsgenehmigung noch die Beschäftigungsbewilligung
erlangt werden kann.
Das amerikanische Einwanderungsrecht kennt zwei
Aufenthaltsformen: den Non-Immigrant Status für den vorübergehenden
Aufenthalt (Touristenbesuch, Studium, Arbeitsverhältnis, Diplomaten-
status usw.) sowie den Permanent-Resident Status für den
Daueraufenthalt, der letztendlich auch zur Green Card berechtigt.
Im Rahmen des so genannten Visa Waver-Programms sind
einreisende Personen aus zahlreichen Staaten, darunter auch Deutschland,
Österreich und die Schweiz, von der Visumspflicht befreit. Bei einer
Einreise im Rahmen dieses Visa Waver-Programms ist man allerdings nicht
zur Beschäftigung in den Vereinigten Staaten berechtigt, und eine
Verlängerung des Aufenthaltes ist ebenfalls nicht möglich. Jeder
Aufenthalt über 90 Tage hinaus ist ausnahmslos visumspflichtig. Im
Rahmen des Visa Waver-Programms ist es nicht möglich, den
Aufenthaltsstatus in den USA selbst zu ändern oder ein neues Visum zu
beantragen, wie dies bei anderen Visumsarten möglich ist.
Visa-Anträge werden seit dem 1. März 2003 nicht mehr vom
US-Immigration and Naturalization Service (INS) geprüft und bewilligt,
sondern vom Department of Homeland Security (DHS). Zuständig für die
Verwaltung aller Visa-Programme, die Bearbeitung der
Einwanderungsanträge sowie die Erteilung von Arbeitserlaubnissen ist das
Bureau of Citicenship and Immigration Services im DHS. Alle Anträge auf
Non-Immigrant und Immigrant Visa werden dabei einer eingehenden
Sicherheitsprüfung unterzogen. Die genauen und aktuellen Bedingungen zur
Erlangung eines Visums werden auch beim amerikanischen Konsulat im
Antragstellerland bekannt gegeben.
Der Visaantrag wird beim entsprechenden Konsulat im
Heimatland beantragt. Neuerdings ist ein persönliches Interview im
Rahmen der Antragstellung vorgeschrieben. In der Regel sind bei der
Antragstellung folgende Dokumente mitzubringen:
- Antragsformular OF - 156
- bei männlichen Antragstellern im Alter von 16-45 Jahren:
Antragsformular DS-157
- Visabearbeitungsgebühr (Höhe kann nach Art des Visums
unterschiedlich sein)
- 2 Passfotos
- Reisepass
Je nach Visum sind zusätzliche Dokumente beizubringen
(z. B. die Heiratsurkunde). In manchen Fällen (Visum ohne
Arbeitserlaubnis) ist der Nachweis einer finanziellen Unterstützung
erforderlich. Dies ist oft nicht explizit vorgeschrieben, scheint aber
bei der Ausstellung eines längeren Besucher-
oder Studentenvisums von Bedeutung zu sein. Auch wird ein Nachweis
darüber verlangt, dass man vorhat, die USA wieder zu verlassen.
Sowohl die Ausgestaltung der Visakategorien als auch die
Anforderungen an die Visavergabe unterliegen stets Veränderungen. Daher
sollte der aktuelle Stand der Visaregelungen jeweils bei der
amerikanischen Botschaft oder dem amerikanischen Konsulat des eigenen
Landes erfragt werden.
Der Besitz eines Visums verschafft dem Visumsinhaber
noch nicht das Recht, in die USA einzureisen. Beamte der
Einwanderungsbehörde kontrollieren jeden Visuminhaber und behalten sich
das Recht vor, die Einreise zu verweigern. Außerdem ist zwischen Visums-
und Aufenthalts-
dauer zu unterscheiden. So ist die Aufenthaltsdauer bei einem
Besuchervisum sechs Monate,
während die Visagültigkeit zehn Jahre betragen kann. Man ist dann zu
mehrmaliger Einreise in
die Vereinigten Staaten berechtigt.
Bewerber für Anträge auf Aufenthaltsverlängerung und
Neuausstellung von Arbeitserlaubnissen müssen mit Bearbeitungszeiträumen
von bis zu vier bis fünf Monaten rechnen.
B-1-Visum, B-2-Visum und H-1B-Visum
Einige Visa in dieser Kategorie enthalten eine
Arbeitserlaubnis, andere hingegen nicht. Es wird ausdrücklich darauf
hingewiesen, dass eine Person, welche ohne Arbeitserlaubnis eine
bezahlte Beschäftigung ausübt, die Berechtigung zum weiteren Aufenthalt
in den Vereinigten Staaten verliert. Erlangt die Einwanderungs- und
Einbürgerungsbehörde INS Kenntnis von dieser Tätigkeit, so
droht dem Betroffenen die unverzügliche Ausweisung. Seit Ende 1986
werden auch Arbeitgeber,
die Ausländer ohne Arbeitserlaubnis beschäftigen, zivilrechtlich und in
besonders schweren Fällen sogar strafrechtlich verfolgt.
Die Nichteinwanderungsvisa sind in mehrere Kategorien
unterteilt, die wiederum auf spezifische Einreisemotive zugeschnitten
sind.
B-1 Visum
Das "B-1"-Visum ermöglicht die ein- oder mehrmalige Einreise von
Personen, die außerhalb der USA beschäftigt sind und auch dort vergütet
werden. Der Aufenthaltszweck ist die Förderung der Geschäfte des
ausländischen Arbeitgebers wie zum Beispiel Vertragsverhandlungen,
Markt-
erkundungen, Unternehmensneugründungen aber auch Montage, Wartung und
Reparatur
von Maschinen. Die Entlohnung muss durch den heimatlichen Arbeitgeber
erfolgen und nicht
vom amerikanischen. Das "B-1"-Visum hat eine Laufzeit von sechs Monaten
und kann anfänglich
maximal auf ein Jahr verlängert werden. Erhältlich sind "B-1"-Visa
innerhalb weniger Tage bei
den U.S. Konsulaten.
Selbständige Dienstleistungstreibende (z. B. Consultants),
die aus US-Quellen bezahlt werden, erhalten kein "B-1"-Visum.
B-2 Visum
Das "B-2"-Visum gilt für Touristen, die sich länger als 90 Tage im Land
aufhalten wollen. Es gilt ebenfalls für medizinische Behandlung,
Teilnahme an Veranstaltungen oder für Angehörige von Geschäftsreisenden.
Der Aufenthalt ist auf sechs Monate (mit der Möglichkeit einer
Verlängerung auf ein Jahr) begrenzt, wobei die Gültigkeitsdauer des
Visums mehrere Jahre betragen kann.
H-1B Visum
Das "H-1B"-Visum gewährt eine zeitlich befristete Arbeits- und
Aufenthaltsgenehmi-gung für Personen mit spezieller beruflicher
Qualifikation. Das "H-1B"-Visum richtet sich an Antragsteller, die ein
Universitätsstudium absolviert haben sowie an Personen, die sich auf
ihrem Fachgebiet ausgezeichnet haben. Der Job in den USA muss die von
dem Antragsteller nachgewiesene besondere Qualifikation erfordern. Das
"H-1B"-Visum berechtigt zu einem berufsbedingten USA-Aufenthalt von bis
zu sechs Jahren. Bei Antrag auf ein "H-1B"-Visum muss der Antragsteller
einen Arbeitgeber vorweisen können. Es ist nicht möglich, ein
"H-1B"-Visum ohne ein entsprechendes Arbeitsangebot zu erlangen. Der
zukünftige Arbeitgeber hat einen entsprechenden Antrag bei der
zuständigen WS-Dienststelle zu stellen.
Mit der Bestätigung des INS muss der ausländische
Arbeitnehmer wiederum sein Visum im entsprechenden Konsulat beantragen.
Dieses Visum ist außerdem an diesen speziellen Arbeitgeber gebunden. Im
Falle des Wechsels zu einem anderen Arbeitsplatz muss ein neuerlicher
Antrag auf Übertragung des Visums gestellt werden.
Im Allgemeinen findet das "H-1B"-Visum insbesondere in
folgenden Berufszweigen Anwendung:
Naturwissenschaften, Steuer- und Wirtschaftsprüfung, Finanzen,
Architektur sowie Ingenieurs-
wesen. Das "H-1B"-Visum wird anfänglich für drei Jahre ausgestellt und
kann maximal auf sechs Jahre verlängert werden.
E-1 und E-2-Visum
Das E-1 Visum richtet sich an Kaufleute und
Kapitalanleger und das E-2 Visum an Kapitalanleger. Diese Visa
berechtigen ihre Inhaber zur Beschäftigung ausschließlich beim
antragstellenden Unternehmen in den USA. Während sich das E-1 Visum am
Handelsumsatz orientiert, richtet sich das E-2 Visum nach der Höhe der
getätigten Investition.
E-1 Visum
Das "E-1"-Visum eröffnet Kaufleuten und Kapitalanlegern, die Handels-
und Investitionsgeschäfte in den USA abwickeln wollen, eine
Arbeitsgenehmigung. Der Antragsteller muss Staatsangehöriger eines
Landes sein, mit dem die USA ein entsprechendes Handels- und
Investitionsschutz-
abkommen (etwa mit allen EU-Staaten außer Portugal) abgeschlossen hat
und mit dem Zweck
in die USA einreisen, für eine US-Firma in leitender Position tätig zu
werden. Zur Erlangung des
"E-1"-Visums muss das Antrag stellende Unternehmen allerdings ein
beträchtliches Handels-
volumen mit dem Vertragsstaat nachweisen. Wesentlicher Handel ist mit
einem Transaktions-
volumen von USD 200.000 belegt. Für gewöhnlich reicht eine einzige
Transaktion nicht aus, sondern die Geschäftsbeziehungen sollten
regelmäßig und langfristig gestaltet sein. Das
"E-1"-Visum hat eine Laufzeit von fünf Jahren und ist für höchstens
weitere fünf Jahre verlängerbar.
E-2 Visum
Beim "E-2"-Visum handelt es sich um ein reines Kapitalanlegervisum. Die
Ausstellung dieses Visums ist mit umfangreichen Auflagen verbunden. So
ist das Antrag stellende Unternehmen
dazu verpflichtet, nicht unerhebliche Investitionen in den USA zum
aktiven Betrieb eines fortdauernden Geschäftes zu tätigen. Zudem
unterliegt das "E-2"-Visum Auflagen in den
Bereichen der Investitionsfinanzierung und der investitionsbedingten
Schaffung von Arbeitsplätzen. Der Visumsinhaber muss eine leitende oder
Spezialkenntnisse erfordernde Stelle einnehmen.
Die Höhe der Investitionssumme, die als ausreichend für
die positive Erledigung eines Antrags
auf Ausstellung eines "E-2"-Visums angesehen wird, kann in der Regel mit
den Kosten für die Gründung oder den Kauf eines entwicklungsfähigen
Unternehmens verglichen werden. Als Richtwert für diese Visumskategorie
gelten eine Investition von rund USD 1.000.000 und die dadurch bedingte
Sicherung von zehn Arbeitsplätzen. In einem Gebiet mit hoher
Arbeitslosenrate kann eine Investitionssumme von USD 500.000 und die
Sicherung von zehn Arbeitsplätzen genügen. Die INS prüft Anträge auf
"E-2"-Visa besonders streng, um Missbräuche unter dem Mantel der
Unternehmensgründung zu vermeiden.
Das "E-2"-Visum wird anfänglich für ein bis fünf Jahre
ausgestellt und ist im An-schluss grundsätzlich unbegrenzt verlängerbar.
Der Antrag für das "E-2"-Visum wird beim U.S. Konsulat eingereicht.
L-1 Visum
Für innerbetriebliche Versetzungen kommt das "L-1"-Visum in Betracht.
Der ausländische Arbeitnehmer muss zumindest ein Jahr innerhalb der
letzten drei Jahre vor Antragstellung in
der deutschen, österreichischen oder Schweizer Zweigniederlassung oder
Muttergesellschaft gearbeitet haben. Der Antragsteller muss in einer
lei-tenden Position tätig gewesen sein oder
über spezielles Fachwissen verfügen. Das entsendende ausländische
Unternehmen muss in
enger Verbindung mit dem Zielunternehmen in den USA stehen
(Mutter-/Tochterverhältnis,
Konzern oder Joint Venture), damit das für das "L-1"-Visum
charakteristische Kriterium der
innerbetrieblichen Versetzung erfüllt ist.
Ein "L-1"-Visum wird anfänglich für drei Jahre
ausgestellt und kann für technisches Personal auf maximal fünf Jahre und
für Führungspersonal auf maximal sieben Jahre verlängert werden.
Das "L-1"-Visum wird vom US-Arbeitgeber beim Bureau of
Citicenship and Immigration Services im DHS beantragt und vom U.S.
Konsulat in Deutschland ausgestellt.
Einwanderungsvisa/ Green Card
Neben den Nichteinwanderungs-Visa erteilt das Bureau of Citicenship and
Immigration Services
im DHS auch Einwanderungsvisa und die sog. Green Card. Der durch die
Erlangung des
Einwanderungsvisums bzw. der Green Card herbeigeführte Permanent
Resident Status eröffnet dem Inhaber eine unbegrenzte Aufenthalts- und
Arbeitserlaubnis, die nicht wie bei den o. g.
Nichteinwanderungsvisaarten an ein bestimmtes Unternehmen gebunden ist.
Personen, die über außerordentliche berufliche
Erfahrungen oder Qualifikationen verfügen, wie etwa Professoren,
Wissenschaftler, Manager oder Personen mit einem höheren akademischen
Abschluss, werden bei green card-Anträgen bevorzugt behandelt. Außerdem
können Unternehmer, die einen Kapitalbetrag von mindestens USD 1.000.000
in ein neues Geschäft in den Vereinigten Staaten investieren wollen
(E-Visum), eine green card mit großen Erfolgsaussichten beantragen.
Im Gegensatz zu den beschäftigungsabhängigen
Nichteinwanderungsvisa ist die green card nicht mehr an ein bestimmtes
Unternehmen gebunden. Der Besitz eines Einwanderungsvisums bzw. der
Green Card führt zudem auch zur unbeschränkten Steuerpflicht in den USA.
D. h. der Inhaber unterliegt mit seinem weltweiten Einkommen, wenn
dieses effektiv mit den USA verknüpft ist, der US-Besteuerung. Vor der
Beantragung eines Einwanderungsvisums sollten die hieraus resultierenden
steuerlichen Vor- und Nachteile abgewogen werden.
Die Daueraufenthaltsberechtigung kann
auf zwei Wegen erlangt werden:
- Arbeitsbezogene Immigration: man kann ein Angebot auf eine
dauerhafte Beschäftigung vorweisen.
- Familienbezogene Immigration: man erfüllt die Voraussetzung auf
Grund entsprechend enger familiärer Bindungen zu einem US-
Staatsangehörigen oder einer Person, die sich dauerhaft und legal in
den USA aufhält.
Wenn sich ein Ausländer bereits mit einem
Nichteinwanderungsvisum in den Vereinigten Staaten aufhält, kann er den
Wechsel auf eine green card beantragen, sofern er die USA legal betreten
hat und die Voraussetzungen für ein Einwanderungsvisum grundsätzlich
erfüllt.
Zu Beginn wird die green card auf zwei Jahre befristet
ausgestellt, um Missbrauch (z.B. Scheinehen) vorzubeugen. Hat man diese
Probezeit bestanden, erhält man die unbefristete
Aufenthaltsberechtigung.
Insgesamt werden ca. 140.000 green cards pro Jahr
vergeben. Erhält man seine green card nicht in dem Jahr der
Antragstellung, so wird man auf eine Warteliste gesetzt und erhält das
Visum zum nächstmöglichen Termin.
Eine Alternative zur Erlangung der green card auf oben
genanntem Weg stellt die jährlich veranstaltete green card lottery dar.
Es handelt sich um ein Einwanderungsprogramm für Ausländer, welche die
genannten Bedingungen nicht erfüllen, denen aber die Möglichkeit zum
unbeschränkten Aufenthalt in den USA gegeben werden soll.
Da das Verfahren zur Erlangung eines Einwanderungsvisums
bzw. der Green Card jedoch mit erheblichem administrativem und
zeitlichem Aufwand verbunden ist, kommt diese Art der Aufenthalts- und
Arbeitsgenehmigung für von deutschen Unternehmen in die USA entsandte
Arbeitnehmer grundsätzlich nur selten in Frage. Anderes mag für
dauerhaft in den USA lebenden deutschen Unternehmern gelten.
Einbürgerung
Von den oben angeführten Aufenthaltsgenehmigungen ist die Einbürgerung
zu unterscheiden. Daueraufenthaltsberechtigte mit rechtmäßig erlangtem
Status können Staatsbürger der USA werden.
Sie müssen zum Zeitpunkt des Antrags einen fünfjährigen,
ständigen Wohnsitz in den Vereinigten Staaten nachweisen können. Der
Einbürgerungsantrag ist ebenfalls bei der INS zu stellen. Die explizite
Anerkennung des amerikanischen Wertesystems wird vorausgesetzt.
Das Recht der USA erlaubt es Amerikanern, auch die
Staatsangehörigkeit weiterer Staaten zu besitzen. Für Bürger aus
Deutschland, Österreich und der Schweiz regelt das nationale Recht die
Frage, ob eine Doppelstaatsbürgerschaft möglich ist. So gilt
beispielsweise ein Schweizer, der auch die amerikanische
Staatsbürgerschaft besitzt, auf dem Boden der Schweiz als Schweizer
und als Amerikaner in den USA.
Eigentumserwerb an Grundstücken
Als juristische Person ist die US Corporation, genauso wie eine
Privatperson, in der Lage, Eigentümerin von Grundstücken, bebaut und
unbebaut, zu werden. Immer wieder gibt es Situationen, wo man sich die
Frage stellt, ob es nicht besser ist, wenn ein Grundstück
auf eine solche juristische Person übertragen wird. Ein Grund kann z. B.
die Trennung des Immobilienvermögens vom sonstigen Vermögen sein, z. B.
die Trennung des Betriebsgrund-
stückes vom eigentlichen Betrieb. Die US Corporation, die das
Betriebsgrundstück hält,
vermietet dann das Grundstück an die Betriebsgesellschaft.
Vorteil hierbei ist, dass im Insolvenzfalle das Immobilienvermögen
erhalten bleibt, der sonstige Betrieb aber verwertet wird, um die
Gläubiger zu befriedigen. Natürlich kann die US Corporation auch
Eigentümerin von Privat- und Geschäftshäusern sein.
Nicht immer aber möchte man auch, dass Dritte erfahren, wer eigentlich
der wahre Eigentümer eines Grundstückes ist. Auch hierbei kann die US
Corporation behilflich sein. Denn bei Corporation, die z.B. in Florida
gegründet werden, besteht keine Offenlegungspflicht der
Eigentumsverhältnisse der Corporation. Die Shareholder
(Aktienbesitzer) genießen in diesem
US-Bundesstaat Anonymität. Wenn nun die US Corporation Eigentümerin des
Grundstückes
wird, so steht diese natürlich auch als Eigentümerin im Grundbuch. Wer
aber wirklich hinter
dieser US Corporation steht, wird nicht öffentlich.
Aber mit der US Corporation kann man natürlich auch Eigentümer eines
Grundstückes in den
USA werden. Dabei vollzieht sich der Eigentumserwerb an Grundstücken in
den USA anders als
in Deutschland, Österreich oder der Schweiz. Grundlegender Unterschied
ist, dass in den USA öffentliche Register wie das Grundbuch einen
geringeren Stellenwert genießen als z. B.
in Deutschland.
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Die „Corporation“ und die „Limited Liability Company“ (LLC): Ähnlichkeiten und andere Einzelheiten
Die „Corporation“ und die LLC sind sich in folgenden Punkten ähnlich:
1. Beide sind juristische Personen – eigene Rechtspersönlichkeiten.
2. Beide bieten ihren Gesellschaftern oder Anteileignern die Möglichkeit der beschränkten Haftung. Abgesehen von wenigen Ausnahmen haften die Gesellschafter oder Anteilseigner für die Schulden und Verbindlichkeiten des Unternehmens nicht persönlich; ihre Haftung ist vielmehr auf ihre jeweilige Einlage beschränkt. Üblicherweise wird man eine Unternehmensform wählen, bei der die Haftung so beschränkt werden kann.
3. Es gibt keine „Bundes-“ Corporation oder „Bundes-“ LLC. Jeder der 50 US-Staaten hat sein eigenes Gesellschaftsrecht. Also gründet man eine Corporation oder LLC nach dem Recht eines bestimmten Staates. Deshalb gibt es New York Corporations, Delaware Corporations, New York LLCs, Delaware LLcs, usw.
4. Beide Rechtsformen können und werden für Unternehmen aller Art und Größe verwendet. Dennoch wird die „Corporation “ für größere Betriebe, Fertigungs-, Verarbeitungs- oder Montageunternehmen häufiger gewählt. Die Handlungsfähigkeiten und Rechte einer „Corporation“ und „LLC“ sind in allen Staaten nahezu identisch.
5. Bei beiden Gesellschaftsformen können die Eigner, Directors (Board of Directors-Mitglieder), Officers (ähnlich Vorstandsmitgliedern), und Managers (bei einer LLC) ausländische Staatsbürger sein, ohne die Bedingung, dass irgendjemand US-Bürger oder US-Bewohner ist. Zu dieser Regel gibt es nur sehr wenige Ausnahmen.
6. Eine „Corporation“, wie auch eine LLC kann nur einen Gesellschafter oder Anteilseigner haben.
7. Nach dem Recht der meisten US-Staaten, wie auch dem der Staaten New York und Delaware, gibt es für die „Corporation“ oder LLC kein vorgeschriebenes Mindestkapital. In Staaten die ein solches vorschreiben, ist es sehr gering.
8. In vielen Ländern der Welt muss man nur ein Dokument vorbereiten und ablegen, um eine Aktiengesellschaft, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder ähnliche Gesellschaft zu gründen. Um eine Gesellschaft in den USA zu gründen und „zu organisieren“ werden verschiedene Dokumente verlangt. Nur eines davon, das Certificate (oder in einigen Staaten „Articles“) of Incorporation -die Gründungsurkunde- wird bei der zuständigen Staatsbehörde eingereicht und öffentlich aufgezeichnet. Durch die Aufzeichnung dieses Dokuments wird die Corporation rechtlich existent, sie verfügt aber noch nicht über all ihre „Körperteile“ – diese werden durch die übrigen Unterlagen hergestellt.
Diese anderen privaten Dokumente und zugehörigen Maßnahmen werden als „Organisierung“ der Corporation bezeichnet.
Für eine LLC werden zumindest zwei Dokumente für ihre Gründung/Organisierung vorausgesetzt: eine Gründungsurkunde, die ein öffentliches Dokument darstellt; eine Betriebsvereinbarung = „Operating Agreement“ (Privatdokument); und in einigen bestimmten Fällen ein oder mehrere andere Vereinbarungen (auch Privatdokumente). Sowohl für die „Corporation“ als auch für die LLC muss eine oder mehrere Steueridentifikationsnummer(n) beantragt werden (öffentliches Dokument). Dies gilt auch für ihre Eigner, wenn sie diese noch nicht besitzen.
9. Allein die Tatsache, dass Sie den Sitz oder die Geschäftsstelle in einem bestimmten US-Staat haben wollen, verlangt nicht die Errichtung der Corporation oder LLC nach dem Recht dieses selben Staates. In manchen Fällen kann es sinnvoll sein die Gesellschaft nach dem Recht eines anderen Staates, wie Delaware, zu gründen und diese Gesellschaft dann im Staat des Sitzes oder der Geschäftsstelle zu registrieren, um dort tätig zu werden.
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