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Informationen ausblenden US Corporation · US Aktiengesellschaft · Corporation · US Firma gründen · US Vorratsgesellschaft · Auslandsfirmen · US Inc · EIN · Firmengründung in den USA An dieser Stelle möchte die US AG 24 Inc. einen Überblick über ihre Tätigkeiten geben. Wir sind ein international agierender Dienstleister, der sich um die Gründung Ihrer eigenen US Aktiengesellschaft kümmert. Wir kümmern uns um alles, was man beachten muss, um eine US Firma gründen zu können. Zu einer US Corporation Gründung gehören beispielsweise die Erstellung der Gründungsanträge, die Aufsetzung der Gründungsurkunde und ein US Bankkonto. Unsere Betreuung geht weit über die Gründung ihrer Corporation und Erstellung der By Laws etc. hinaus. Alternativ verfügen wir über einige bereits gegründete Vorratsgesellschaften. Sie brauchen nur eine US-Vorratsgesellschaft zu kaufen und besitzen dann ihre eigene vollgeschäftsfähige US Corporation. Selbst den Namen der US Vorratsgesellschaft können Sie noch ändern. Die Gesellschafter der Business Corporation haften in der Regel nur mit der von ihnen eingezahlten oder bis zur Höhe der noch ausstehenden Einlage. Von dieser Grundregel, die der Rechtslage im deutschsprachigen Raum entspricht, gibt es jedoch einige von der Rechtsprechung entwickelte Ausnahmen. Die wichtigsten Beispiele sind Fälle, in denen die Corporation von Anfang an praktisch über kein eigenes Vermögen verfügte oder evident unzureichend mit Kapital ausgestattet wurde und die Gesellschafter auf diese Weise das gesamte unternehmerische Risiko auf die Kreditgeber abgewälzt haben. In diesen Ausnahmefällen erlaubt die Rechtsprechung einen Durchgriff auf das Vermögen der Gesellschafter, die dann persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften. Man nennt dies Piercing of the Corporate Feil, d.h. der Schleier der Gesellschaft, der die Haftungsbeschränkung symbolisiert, wird durchbrochen. Die Firma der US Corporation muss einen die Gesellschaftsform erkennbar machenden Zusatz enthalten. Dies können neben der Bezeichnung US Corporation (Corp.) auch die Bezeichnungen Incorporated (Inc.), Limited (Ltd.) oder Company (Co.) sein. Die Urkunde mit den Articles of Incorporation muss bei der zuständigen Stelle, dem Secretary of State (eine Art Handelsregister) unter Errichtung einer Gebühr eingereicht werden. Dieser erstellt dann das Certificate of Incorporation (Gründungsurkunde), dessen Erteilung jedoch nicht konstitutiv für die Entstehung der Gesellschaft ist. Diese entsteht bereits mit dem so genannten Filing der Articles of Incorporation. In einem Auch wenn von uns grundsätzlich die Gründung einer ganz Business Corporation oder einer LLC im US-Bundesstaat Florida angeboten wird, wollen wir hier der Vollständigkeit halber auch auf die besonderen Bestimmungen der so genannte Closely Held Corporation, also einer Corporation, die sich in der Hand einiger weniger Gesellschafter befindet, eingehen. Die Voraussetzungen für die Qualifikation einer Corporation als Closely Held Corporation sind von US-Bundesstaat zu US-Bundesstaat verschieden. Allgemein darf die Zahl der Gesellschafter eine bestimmte Höchstgrenze nicht überschreiten, wobei die Grenzwerte unterschiedlich sind. Der Vorteil einer Closely Held Corporation besteht in vereinfachten Verwaltungsvorschriften, die es den Gesellschaftern erlauben, die Gesellschaft selbst zu führen, ohne ein Board of Directors ernennen zu müssen. Steuerlich unterscheidet man in den USA zwischen so genannten C Corporations, die die beschriebene Grundform darstellen, und S-Corporations, bei denen anders als bei den C Corporations der Gewinn nicht auf der Ebene der Gesellschaft, sondern direkt als Einkommen der Gesellschafter versteuert wird. Die S Corporation ist US Corporation & Co KG - eine einfache, schnelle und kostengünstige Alternative zur GmbH & Co. KG 1) Allgemeines Welche Rechtsform soll ich wählen, welche ist für mein Unternehmen die richtige? Einzelunternehmen, Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft? Jeder Existenzgründer steht vor dieser richtungweisenden Frage. Denn je nach Wahl hat dies unterschiedliche rechtliche, steuerliche und finanzielle Folgen. Bevor man sich endgültig für eine Rechtsform entscheidet, sollte man sich umfassend informieren und fachlichen Rat bei einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt einholen. Als besondere Mischform einer Personengesellschaft mit einer Kapitalgesellschaft bekannt ist die GmbH & Co. KG. Eine interessante Abwandlung von diesem Modell stellt die Corporation & Co KG dar. Der Clou bei dieser Mischform ist, dass der voll haftende Teil der KG, der Komplementär, keine Privatperson ist, die mit ihrem Privatvermögen haftet, sondern in diesem Fall eine Kapitalgesellschaft. So kann man als Komplementär seine Haftung beschränken. Die Gesellschafter der Kapitalgesellschaft sind meist gleichzeitig die Kommanditisten der KG, die nur mit der Höhe ihrer Einlage haften müssen. Zu den Personengesellschaften zählen Rechtsformen wie die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR), Kommanditgesellschaft (KG), offene Handelsgesellschaft (OHG), die Partnerschaftsgesellschaft oder auch die GmbH & Co. KG bzw. Corporation & Co KG. Typisch für Personengesellschaften ist, dass die Gesellschafter für die Schulden des Unternehmens mit ihrem persönlichen Vermögen haften. Die Gesellschafter müssen kein Mindestkapital aufbringen und sind darüber hinaus nicht nur Inhaber, sondern auch Leiter ihres Unternehmens. Zu den Kapitalgesellschaften gehören die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die Aktiengesellschaft (AG), die Limited Company (Ltd.) oder die Corporation (Inc.). Ihre Gesellschafter bzw. Aktionäre haften - mit Ausnahmen - nur in Höhe ihrer Einlage. Die Corporation & Co KG ist daher eine interessante Alternative, bei welcher der Vollhafter (Komplementär) eine US Corporation (Inc.) ist. Im Gegensatz zur GmbH & Co. KG ist somit nur ein geringer Kapitalbedarf bei der Gründung erforderlich, da kein Mindestkapital von EUR 25.000,-- benötigt wird. Befürworter dieser Alternative schwärmen von der unbürokratischen und schnellen Gründungen einer solchen US Corporation. Der Bundesgerichtshof hat mit seiner Rechtsprechung die Möglichkeit geschaffen, dass Gesellschaften, die im Ausland gegründet, jedoch in Deutschland ihre Geschäftstätigkeit ausüben, auch hier rechtsfähig sind, ohne dass sie ein Mindestkapital wie bei der deutschen GmbH oder AG erbringen müssen. Auch eine einzelne Person kann eine solche Corporation & Co KG gründen, da sie nach dem amerikanischen Recht als Einzelperson eine US Corporation gründen darf und dann gleichzeitig auch einziger Kommanditist der KG ist. 2) Gründung einer Corporation & Co KG Die Gründung der Corporation & Co KG erfolgt wie die der KG, nämlich durch den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages zwischen einer bereits bestehenden oder zu diesem Zweck gegründeten Corporation (Komplementär) und mindestens eines Kommanditisten. Da für die Gründung der "Komplementärs - Corporation" u. a. auch ein Gesellschaftsvertrag (Satzung) notwendig ist, erfordert die Errichtung der Corporation & Co KG den Abschluss von zwei Gesellschaftsverträgen, den der Corporation und den der KG. a) Gründung US Corporation Die Gründung einer Corporation ist schnell und unbürokratisch möglich. In der Regel erfolgt die Gründung innerhalb von drei Tagen, in Eilfällen dauert es auch nur bis zu 24 Stundenw wie bei der US AG 24 Inc.. Die Kapitalaufbringung bei einer US Corporation kann sehr flexibel gestaltet werden. Die Gesellschafter bestimmen selbst, wann und in welcher Höhe sie die Einlagen erbringen. Ein Mindestbetrag für die Gründung ist nicht vorgeschrieben. Somit kann die US Corporation im Prinzip mit 1 Dollar/ 1 Euro gegründet werden. Auch der Nominalbetrag der Geschäftsanteile (shares) ist in seiner Höhe unbeschränkt. Die US Corporation kann von einer Einzelperson (oder einzelnen juristischen Person) gegründet werden. Es gibt keine Einschränkungen hinsichtlich des Wohnsitzes bzw. Betriebssitzes des Gründers oder der Nationalität. Auch beim Ort der Gründungsversammlung gibt es keine Einschränkungen. Der Name der US Corporation muss einen Zusatz enthalten, aus dem sich ergibt, dass es sich um eine Corporation handelt. Dies können neben der Bezeichnung Corporation (Corp.) auch die Bezeichnungen Incorporated (Inc.), Limited (Ltd.) oder Company (Co.) sein. Beim Secretary of State wird die Urkunde mit den Articles of Incorporation (Gründungssatzung) eingereicht. Von dort wird dann das Certificate of Incorporation (die Gründungsurkunde) erstellt. Auf der anschließenden Gründungsversammlung (Initial Meeting) werden die Organe der Corporation (Board of Directors) bestimmt und eine Reihe weiterer Beschlüsse gefasst. Im Rahmen eines guten Gründungsservices werden all diese Angelegenheiten von dem auf Firmengründungen spezialisierten Dienstleister mit angeboten und übernommen. Daneben bietet die US AG 24 Inc als Dienstleister auch die Tätigkeit als so genannter Registered Agent an. Dieser ist eine Kontaktperson für staatliche Stellen, die in dem US - Bundesstaat anwesend ist, in dem die US Corporation gegründet wird. Das Vorhandensein einer solchen Person ist Pflicht. Außerdem muss im Gründungsstaat eine registrierte Büroadresse (Registered Office) vorhanden sein. Auch dieser Service wird von den Dienstleistern mit angeboten. b) Gründung KG I) Gesellschaftsvertrag Die KG wird durch den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages zwischen den beteiligten Gesellschaftern gegründet. Der Gesellschaftervertrag bedarf keiner besonderen Form, dieser kann insbesondere auch stillschweigend abgeschlossen werden. Die stillschweigende Vereinbarung muss sich dann aber auch auf die beschränkte Haftung und eine bestimmte Haftsumme eines der Gesellschafter erstrecken. Um gesellschaftsvertragliche Vereinbarungen später auch beweisen zu können, sollte aber die Schriftform gewählt werden. Der Gesellschaftervertrag muss folgende Mindestinhalte haben: - Vereinbarung des gemeinsamen Zwecks, zu dessen Förderung sich die Gesellschafter verpflichten - Gemeinschaftliche Firma, unter der das Handelsgewerbe betrieben werden soll - Nennung der Person des Komplementärs sowie des Kommanditisten - Höhe der Einlage, auf die die Haftung des Kommanditisten beschränkt ist Darüber hinaus gilt für den KG-Vertrag der Grundsatz der Vertragsfreiheit, der es den Vertragsparteien grundsätzlich freistellt, welche Regelungen sie untereinander treffen. Er muss ausnahmsweise notariell beurkundet werden, wenn eine Einlage oder Leistung schon für sich allein formbedürftig ist, z.B. die Einbringung eines GmbH-Anteils oder eines Grundstücks. II) Firmenname Die Firma ist der Name, unter dem die Corporation & Co KG im Geschäftsverkehr auftritt und im Handelsregister eingetragen ist. Zulässig sind Personen-, dem Unternehmensgegenstand entlehnte Sach- sowie Phantasiefirmen oder auch Kombinationen dieser Elemente. Um als Firma geeignet zu sein, ist es zwingend notwendig, dass die Bezeichnung Unterscheidungskraft besitzt. Außerdem muss die Firma den Rechtsformzusatz "Kommanditgesellschaft" oder die Abkürzung "KG" enthalten, da nur so die Gesellschafts- und Haftungsverhältnisse offengelegt werden können. Der Rechtsformzusatz "KG" ist dabei zwingend; "Corporation & Co" alleine darf nicht verwendet werden. Es empfiehlt sich, die gewünschte Firma von der IHK auf Verwechslungsgefahr und Firmenwahrheit und Firmenklarheit prüfen zu lassen. Die Komplementär - Corporation selber muss nur ins deutsche Handelsregister eingetragen werden, sofern sie eigene geschäftliche Tätigkeiten im Rahmen einer selbständigen Niederlassung in Deutschland entfaltet. Hat die US Corporation in Deutschland nur eine unselbständige Repräsentanz oder beschränkt sie sich lediglich auf die Verwaltung ihres Vermögens, so muss sie nicht ins Handelsregister eingetragen werden. Sofern sie ebenfalls ins Handelsregister eingetragen wird ist zu beachten, dass sich der Firmenname der Komplementärs - Corporation hinreichend deutlich von der Firma der Corporation & Co KG unterscheidet. Die Bezeichnung der Rechtsform "Corporation" genügt hierfür nicht. Jedoch kann die Firma der Corporation zur Vereinfachung ein Zusatz wie "Geschäftsführungs-", "Verwaltungs-" oder "Verwaltungs-" o.ä. tragen. Dieser Zusatz kann in der Firma der KG als irreführend weggelassen werden, wenn diese einen anderen Gesellschaftszweck verfolgt. III) Einlagenhöhe Zu den Hauptpflichten der Gesellschafter der Corporation & Co KG gehört die Leistung der vereinbarten Einlage an die Gesellschaft (§ 705 BGB). Einlagen sind dabei alle Beiträge, die in das Gesellschaftsvermögen übergehen und dieses mehren. Die Leistungen der Gesellschafter können in Geld, in Sacheinlagen (z.B. Grundstücke, Maschinen) oder in der Einbringung von Rechten (z.B. Patente, Lizenzen), aber auch in der Erbringung von Dienstleistungen oder in Gebrauchsüberlassungen bestehen. Grundsätzlich sind die Gesellschafter verpflichtet, an die Gesellschaft gleiche Beiträge zu leisten (§ 105 Abs. 2 HGB i.V.m. § 705 BGB, § 706 Abs. 1 BGB). Die Gesellschafter können aber auch unterschiedliche Einlagehöhen vereinbaren oder die Leistungspflicht für einzelne Gesellschafter ganz abbedingen. Dabei sind Mindesteinlagen gesetzlich nicht vorgeschrieben. Die Gesellschafter müssen innerhalb des Gesellschaftsvertrages festlegen, in welcher Höhe die Einlagen erbracht und in welcher Form - Bar- oder Sacheinlage - sie eingebracht werden sollen. Sollte die Gesellschaft für die Ausübung ihres Gewerbes keinerlei Kapital benötigen, kann die Gesellschaft ohne Einlagen geführt werden, jedoch muss zumindest die Hafteinlage (Haftsumme) des Kommanditisten im Gesellschaftsvertrag festgelegt werden. Auf Seiten der Kommanditisten bezeichnet die Pflichteinlage den Betrag, den ein Kommanditist in die Gesellschaft einzuzahlen hat. Unabhängig hiervon besagt die im Handelsregister eingetragene Haftsumme, mit welchem Betrag der jeweilige Kommanditist persönlich haftet. Nur nach ihr bestimmt sich die Haftung des Kommanditisten gegenüber den Gesellschaftsgläubigern. Eine etwaige Änderung dieser Haftsumme muss von sämtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden (§ 175 HGB). Wird im Gesellschaftsvertrag keine Pflichteinlage vereinbart, dann kann unterstellt werden, dass diese mit der Haftsumme identisch ist. Mit Leistung der Pflichteinlage erlischt die unmittelbare Haftung des Kommanditisten in Höhe des eingezahlten Betrages. Diese Einlage muss nicht sofort eingezahlt werden. Ist sie aber noch nicht vollständig eingezahlt worden, kann der Kommanditist nach § 171 I HGB von den Gläubigern der Corporation & Co KG in Höhe des Einlagebetrags persönlich in Anspruch genommen werden. Ein Kommanditist, der gleichzeitig Gesellschafter der Komplementär - Corporation ist, darf hierbei nicht seinen Corporation - Anteil als Einlage einbringen. Die Komplementär - Corporation kann, muss aber keine Einlage einbringen. Organe der Corporation & Co KG a) Gesellschafter Die Corporation & Co KG kann beliebig viele Gesellschafter haben, sowohl Komplementäre als auch Kommanditisten. Jedoch kann die Corporation und Co KG mittelbar auch aus einer Person bestehen, da der Kommanditist gleichzeitig auch einziger Gesellschafter der Corporation sein kann. KG-Gesellschafter können sowohl natürliche Personen als auch andere Gesellschaften (ausgenommen der nicht rechtsfähige Verein oder die Erbengemeinschaft) sein. Dabei spielt es keine Rolle, ob sie die Stellung eines Komplementärs oder eines Kommanditisten einnehmen. Für alle Gesellschafter, auch für die Kommanditisten, insbesondere aber für die geschäftsführende Corporation, besteht eine allgemeine Treuepflicht gegenüber der Gesellschaft. Die Gesellschafter haben die Pflicht, die Interessen der Gesellschaft wahrzunehmen und alles zu unterlassen, was diese schädigt. Die unterschiedliche Stellung von Kommanditisten und Komplementären zeigt sich auch bei den Kontrollrechten, die den Gesellschaftern zustehen: Der persönlich haftende Gesellschafter, die Corporation, besitzt ein Informations- und Einsichtsrecht sowie ein Auskunftsrecht. Die Rechte der Kommanditisten sind demgegenüber geringer: Sie können lediglich den Jahresüberschluss überprüfen; ein darüber hinausgehendes Informationsrecht besitzen sie nur in besonderen Fällen. b) Geschäftsführung/ Leitungsmacht Die Leitungsmacht (Geschäftsführung nach innen und Vertretungsmacht nach außen) bei der Corporation & Co KG kann unterschiedlich ausgestaltet sein. Treffen die Gesellschafter keine Regelungen darüber, wer das Unternehmen führen soll, so gilt die gesetzliche Regelung. Diese Regelung sieht vor, dass die Leitungsmacht Sache des persönlich haftenden Gesellschafters, des Komplementärs, ist; der Kommanditist ist grundsätzlich von der Geschäftsführung und Außenvertretung ausgeschlossen (§ 164 Satz 1 HGB). In einer typischen Corporation & Co KG, in der es neben der Komplementär-Corporation keine weiteren Komplementäre gibt, ist demnach ausschließlich die Corporation zur Führung der Geschäfte befugt. Aus dieser Konstellation ergibt sich eine Besonderheit. Da die US Corporation als juristische Person selbst nicht handlungsfähig ist, benötigt sie einen Geschäftsführer (Board of Directors). Dadurch wird bei der Corporation & Co KG der bei den Personengesellschaften geltende Grundsatz der Selbstorganschaft durchbrochen. Somit kann auch eine "gesellschaftsfremde" Person die Geschäfte führen bzw. die Gesellschaft vertreten, die nicht das Risiko der persönlichen Haftung trägt (sog. Fremdorganschaft). Als Geschäftsführer der Komplementär-Corporation können ebenso außenstehende Dritte angestellt werden. Für die Geschäftsführung hat die Corporation Anspruch auf Aufwendungsersatz; eine Geschäftsführervergütung kann nur gezahlt werden, wenn dies gesondert vereinbart wird. Sind die Kommanditisten, wie häufig, Gesellschafter der Komplementär - Corporation, und üben sie zugleich noch deren Geschäftsführungsfunktion aus, ergibt sich daraus eine umfassende Leitungsbefugnis der Kommanditisten. Ausgeübt wird die Leitungsmacht durch die Organe der US Corporation, also des Board of Directors bzw. des Executive Board. Dabei muss darauf geachtet werden, dass die handelnden Personen vom Verbot des Insichgeschäftes (§ 181 BGB) befreit sind. Der KG-Vertrag muss deshalb eine allgemeine Regelung vorsehen, nach der die Geschäftsführer vom Verbot des Insichgeschäftes befreit werden können. Die Befreiung selbst kann dann durch einfachen Gesellschafterbeschluss erfolgen. 4) Unternehmenstätigkeit der Corporation & Co KG Die Corporation & Co KG ist auf den Betrieb eines Handelsgewebes gerichtet. Ein Handelsgewerbe ist jeder vollkaufmännische Gewerbebetrieb unter Ausschluss freiberuflicher, wissenschaftlicher und künstlerischer Tätigkeit. a) Handelsregister, Gewerbeanmeldung Die Firma der Corporation & Co KG ist vor oder unverzüglich nach Beginn der Geschäftstätigkeit von sämtlichen Gesellschaftern - Kommanditisten und Komplementäre - zum Handelsregister anzumelden. Sofern die Corporation & Co KG ihre Geschäfte begonnen hat, bevor sie in das Handelsregister eingetragen wurde, so haftet auch jeder Kommanditist der dem Geschäftsbeginn zugestimmt hat, für die bis zur Eintragung begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschafter wie ein Komplementär (also mit seinem gesamten Privatvermögen). Dies gilt dann nicht, wenn dem Gläubiger dessen Beteiligung als Kommanditist bekannt war (§ 176 Abs. 1 HGB). Die Anmeldung muss die Namen der Gesellschafter - incl. Adresse, Geburtsdatum -, die Firma und deren Sitz, Zeitpunkt der Entstehung der Gesellschaft, Höhe der Einlage des Kommanditisten, ggf. Abweichungen von der Vertretungsverhältnissen sowie den Geschäftszweig enthalten und von einem Notar beglaubigt werden. b) Haftung Die Haftung der Gesellschaft und der Gesellschafter ist wie bei der KG ausgestaltet, der unbeschränkten Haftung der Komplementär - Corporation steht die beschränkte Haftung der Kommanditisten gegenüber. Die US Corporation als Komplementär haftet zwar unbeschränkt mit ihrem Vermögen, die Gesellschafter der Corporation allerdings nur mit ihren Stammeinlagen. Durch diese Konstellation hat man die unbeschränkte Haftung ausgeschaltet, es besteht eine faktische Haftungsbeschränkung des Komplementärs. c) Jahresabschluss Die Corporation & Co KG ist eine sog. Mischrechtsform, daher muss grundsätzlich für beide Gesellschaften - einerseits die Corporation und andererseits die KG - jeweils ein eigenständiger Jahresabschluss erstellt werden. Dabei hat die Komplementärs-Corporation, sofern sie eigenständig geschäftlich tätig ist, nach den Rechnungslegungsvorschriften für Kapitalgesellschaften und die Kommanditgesellschaft nach denen für Personengesellschaften zu bilanzieren. Falls die Betriebsstätten handelsrechtlich keine Zweigniederlassungen darstellen, entsteht die Buchführungspflicht erst nach Aufforderung durch das Finanzamt nach Überschreiten gewisser Umsatz- und Gewinngrenzen (§ 141 AO). Die Bücher sind grundsätzlich im Inland zu führen (§ 146 AO), im Einzelfall sind jedoch Erleichterungen möglich. Sofern die Corporation lediglich als voll haftender Gesellschafter fungiert und die Geschäfte der Corporation & Co KG führt, ohne hierfür eine Geschäftsführungsvergütung zu erhalten, so bedarf es weder in den USA noch in Deutschland der Abgabe entsprechender Steuererklärungen. Für die Corporation muss nur einmal jährlich ein so genannter Annual Report abgegeben werden. Die Berechnung des Gewinns und Verlusts der Gesellschaft erfolgt auf der Grundlage des festgestellten Jahresabschlusses. Verantwortlich hierfür ist der Komplementär, also die Corporation. 5) Vor- und Nachteile a) Vorteile: - faktische Begrenzung der Haftung des Komplementärs durch die Rechtsform der US Corporation. Bei einer Corporation & Co KG übernimmt die Corporation die Haftungsbegrenzungsfunktion - Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft durch Komplementär oder durch eine fremde Person möglich - geringer Kapitalbedarf: Anders als bei der GmbH & Co KG ist ein Mindestkapital für die Corporation & Co KG nicht erforderlich. Es muss kein Stammkapital in Höhe von mindestens 25.000 Euro in bar wie z.B. bei der GmbH vorgehalten werden. Ist der Gründer daneben auch noch Kommanditist der KG, so muss er als solcher eine eigene Einlage in die KG einbringen, wobei er die Höhe der Einlage selbst bestimmen kann - geringe Kosten sowie einfache Handhabung bei der Gründung; die Gründung einer US-Corporation ist im Vergleich zur GmbH (und auch zur AG) schneller, einfacher und kostengünstiger - Anonymität hinsichtlich der Aktieneigentümer (Shareholder). Das unkomplizierte US-Gesellschaftsrecht ist für den deutschen Mittelstand und für Kleinunternehmer besonders attraktiv. b) Nachteile: - rechtliche komplizierte Konstruktion - Kosten und Formalitäten für die Errichtung der Komplementärs - Corporation - Schwierigkeiten bei der Gewährung von Bankdarlehen 6) Auflösung Es ist zwischen Auflösung und Beendigung der Corporation & Co KG zu unterscheiden. Die Auflösung führt noch nicht zur Beendigung der Gesellschaft, vielmehr schließt sich die Abwicklung (Liquidation) an, deren Ziel es ist, die Gesellschaftsgläubiger zu befriedigen, das verbleibende Vermögen unter den Gesellschaftern zu verteilen sowie die Löschung der Gesellschaft aus dem Handelsregister. Nachfolgende Ereignisse führen zur Auflösung: - Beschluss der Gesellschafter - Ablauf der im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Gesellschaftszeit - Eröffnung des Insolvenzverfahrens entweder über das Gesellschaftsvermögen bzw. wenn der Antrag mangels Masse abgewiesen wurde - Gerichtliche Entscheidung Nicht gesetzlich geregelt ist der Fall, wenn der letzte Komplementär oder Kommanditist ausscheidet. Bleiben nur noch Kommanditisten übrig, so wird die Gesellschaft, aufgrund der Stellung der Kommanditisten, eine aufgelöste Kommanditgesellschaft. Die Beendigung der Gesellschaft führt zu deren Erlöschen, die Gesellschaft existiert nicht mehr. Dies setzt voraus, dass die Gesellschaft entweder aus dem Handelsregister gelöscht worden ist oder die Gesellschaft in eine andere Rechtsform umgewandelt worden oder mit einer anderen Gesellschaft verschmolzen ist. VisaregelungenUm in den USA unternehmerisch tätig zu werden ist ein Visum (Aufenthaltserlaubnis) erforderlich. Daher sollten Visafragen schon zu Beginn der Betriebsplanung bedacht werden, da ohne entsprechendes Visum weder eine Aufenthaltsgenehmigung noch die Beschäftigungsbewilligung erlangt werden kann. Das amerikanische Einwanderungsrecht kennt zwei Aufenthaltsformen: den Non-Immigrant Status für den vorübergehenden Aufenthalt (Touristenbesuch, Studium, Arbeitsverhältnis, Diplomaten- Im Rahmen des so genannten Visa Waver-Programms sind einreisende Personen aus zahlreichen Staaten, darunter auch Deutschland, Österreich und die Schweiz, von der Visumspflicht befreit. Bei einer Einreise im Rahmen dieses Visa Waver-Programms ist man allerdings nicht zur Beschäftigung in den Vereinigten Staaten berechtigt, und eine Verlängerung des Aufenthaltes ist ebenfalls nicht möglich. Jeder Aufenthalt über 90 Tage hinaus ist ausnahmslos visumspflichtig. Im Rahmen des Visa Waver-Programms ist es nicht möglich, den Aufenthaltsstatus in den USA selbst zu ändern oder ein neues Visum zu beantragen, wie dies bei anderen Visumsarten möglich ist. Visa-Anträge werden seit dem 1. März 2003 nicht mehr vom US-Immigration and Naturalization Service (INS) geprüft und bewilligt, sondern vom Department of Homeland Security (DHS). Zuständig für die Verwaltung aller Visa-Programme, die Bearbeitung der Einwanderungsanträge sowie die Erteilung von Arbeitserlaubnissen ist das Bureau of Citicenship and Immigration Services im DHS. Alle Anträge auf Non-Immigrant und Immigrant Visa werden dabei einer eingehenden Sicherheitsprüfung unterzogen. Die genauen und aktuellen Bedingungen zur Erlangung eines Visums werden auch beim amerikanischen Konsulat im Antragstellerland bekannt gegeben. Der Visaantrag wird beim entsprechenden Konsulat im Heimatland beantragt. Neuerdings ist ein persönliches Interview im Rahmen der Antragstellung vorgeschrieben. In der Regel sind bei der Antragstellung folgende Dokumente mitzubringen:
Je nach Visum sind zusätzliche Dokumente beizubringen (z. B. die Heiratsurkunde). In manchen Fällen (Visum ohne Arbeitserlaubnis) ist der Nachweis einer finanziellen Unterstützung erforderlich. Dies ist oft nicht explizit vorgeschrieben, scheint aber bei der Ausstellung eines längeren Besucher- Sowohl die Ausgestaltung der Visakategorien als auch die Anforderungen an die Visavergabe unterliegen stets Veränderungen. Daher sollte der aktuelle Stand der Visaregelungen jeweils bei der amerikanischen Botschaft oder dem amerikanischen Konsulat des eigenen Landes erfragt werden. Der Besitz eines Visums verschafft dem Visumsinhaber noch nicht das Recht, in die USA einzureisen. Beamte der Einwanderungsbehörde kontrollieren jeden Visuminhaber und behalten sich das Recht vor, die Einreise zu verweigern. Außerdem ist zwischen Visums- und Aufenthalts- Bewerber für Anträge auf Aufenthaltsverlängerung und Neuausstellung von Arbeitserlaubnissen müssen mit Bearbeitungszeiträumen von bis zu vier bis fünf Monaten rechnen. B-1-Visum, B-2-Visum und H-1B-Visum Einige Visa in dieser Kategorie enthalten eine Arbeitserlaubnis, andere hingegen nicht. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Person, welche ohne Arbeitserlaubnis eine bezahlte Beschäftigung ausübt, die Berechtigung zum weiteren Aufenthalt in den Vereinigten Staaten verliert. Erlangt die Einwanderungs- und Einbürgerungsbehörde INS Kenntnis von dieser Tätigkeit, so Die Nichteinwanderungsvisa sind in mehrere Kategorien unterteilt, die wiederum auf spezifische Einreisemotive zugeschnitten sind. B-1 Visum Selbständige Dienstleistungstreibende (z. B. Consultants), die aus US-Quellen bezahlt werden, erhalten kein "B-1"-Visum. B-2 Visum H-1B Visum Mit der Bestätigung des INS muss der ausländische Arbeitnehmer wiederum sein Visum im entsprechenden Konsulat beantragen. Dieses Visum ist außerdem an diesen speziellen Arbeitgeber gebunden. Im Falle des Wechsels zu einem anderen Arbeitsplatz muss ein neuerlicher Antrag auf Übertragung des Visums gestellt werden. Im Allgemeinen findet das "H-1B"-Visum insbesondere in folgenden Berufszweigen Anwendung: E-1 und E-2-Visum Das E-1 Visum richtet sich an Kaufleute und Kapitalanleger und das E-2 Visum an Kapitalanleger. Diese Visa berechtigen ihre Inhaber zur Beschäftigung ausschließlich beim antragstellenden Unternehmen in den USA. Während sich das E-1 Visum am Handelsumsatz orientiert, richtet sich das E-2 Visum nach der Höhe der getätigten Investition. E-1 Visum E-2 Visum Die Höhe der Investitionssumme, die als ausreichend für die positive Erledigung eines Antrags Das "E-2"-Visum wird anfänglich für ein bis fünf Jahre ausgestellt und ist im An-schluss grundsätzlich unbegrenzt verlängerbar. Der Antrag für das "E-2"-Visum wird beim U.S. Konsulat eingereicht. L-1 Visum Ein "L-1"-Visum wird anfänglich für drei Jahre ausgestellt und kann für technisches Personal auf maximal fünf Jahre und für Führungspersonal auf maximal sieben Jahre verlängert werden. Das "L-1"-Visum wird vom US-Arbeitgeber beim Bureau of Citicenship and Immigration Services im DHS beantragt und vom U.S. Konsulat in Deutschland ausgestellt. Einwanderungsvisa/ Green Card Personen, die über außerordentliche berufliche Erfahrungen oder Qualifikationen verfügen, wie etwa Professoren, Wissenschaftler, Manager oder Personen mit einem höheren akademischen Abschluss, werden bei green card-Anträgen bevorzugt behandelt. Außerdem können Unternehmer, die einen Kapitalbetrag von mindestens USD 1.000.000 in ein neues Geschäft in den Vereinigten Staaten investieren wollen (E-Visum), eine green card mit großen Erfolgsaussichten beantragen.
Wenn sich ein Ausländer bereits mit einem Nichteinwanderungsvisum in den Vereinigten Staaten aufhält, kann er den Wechsel auf eine green card beantragen, sofern er die USA legal betreten hat und die Voraussetzungen für ein Einwanderungsvisum grundsätzlich erfüllt. Zu Beginn wird die green card auf zwei Jahre befristet ausgestellt, um Missbrauch (z.B. Scheinehen) vorzubeugen. Hat man diese Probezeit bestanden, erhält man die unbefristete Aufenthaltsberechtigung. Insgesamt werden ca. 140.000 green cards pro Jahr vergeben. Erhält man seine green card nicht in dem Jahr der Antragstellung, so wird man auf eine Warteliste gesetzt und erhält das Visum zum nächstmöglichen Termin. Eine Alternative zur Erlangung der green card auf oben genanntem Weg stellt die jährlich veranstaltete green card lottery dar. Es handelt sich um ein Einwanderungsprogramm für Ausländer, welche die genannten Bedingungen nicht erfüllen, denen aber die Möglichkeit zum unbeschränkten Aufenthalt in den USA gegeben werden soll. Da das Verfahren zur Erlangung eines Einwanderungsvisums bzw. der Green Card jedoch mit erheblichem administrativem und zeitlichem Aufwand verbunden ist, kommt diese Art der Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung für von deutschen Unternehmen in die USA entsandte Arbeitnehmer grundsätzlich nur selten in Frage. Anderes mag für dauerhaft in den USA lebenden deutschen Unternehmern gelten. Einbürgerung Sie müssen zum Zeitpunkt des Antrags einen fünfjährigen, ständigen Wohnsitz in den Vereinigten Staaten nachweisen können. Der Einbürgerungsantrag ist ebenfalls bei der INS zu stellen. Die explizite Anerkennung des amerikanischen Wertesystems wird vorausgesetzt. Das Recht der USA erlaubt es Amerikanern, auch die Staatsangehörigkeit weiterer Staaten zu besitzen. Für Bürger aus Deutschland, Österreich und der Schweiz regelt das nationale Recht die Frage, ob eine Doppelstaatsbürgerschaft möglich ist. So gilt beispielsweise ein Schweizer, der auch die amerikanische Staatsbürgerschaft besitzt, auf dem Boden der Schweiz als Schweizer *************************************************************************************************************************************************************************************** Innerhalb von 72 Stunden haben Sie eine eigene US Aktiengesellschaft. Eine US Corporation Gründung bringt viele Vorteile mit sich, z.B. die Anonymität des Besitzers. Um eine US-Firma ordnungsgemäß betreiben zu können, brauchen Sie nur ein US Bankkonto und eine ordnungsgemäße zustellfähige US-Postzustelladresse. Für eine US Corporation kein Kapitalnachweis erforderlich. Die US Corporation kann in Deutschland ohne Nachweis von Stammkapital im Handelsregister eingetragen werden. Ihr US-Konto eröffnen wir bei der Bank of America in Florida, auf das Sie weltweit online Zugriff haben. Damit die Gründung noch schneller geht, können Sie auch eine unserer US-Vorratsgesellschaften erwerben. Diese US-Vorratsgesellschaft ist ein bereits existierendes Unternehmen, das Sie übernehmen können. Die Vorratsgesellschaft verfügt bereits über ein bestimmtes Aktienkapital und ein US-Bankkonto bei der Bank of America. Um mehr über US-Aktiengesellschaften, Vorratsgesellschaften & Co. zu erfahren, schauen Sie doch einmal auf unserer Internetseite vorbei. Dort können Sie sich über unsere Leistungen, die wir rund um das Thema US Corporation Gründung anbieten, informieren. Sie können nachlesen, wie man eine US-Firma gründen kann und wie wir Sie bei der Eröffnung von einem Auslandskonto, die Erstellung der Gründungsanträge und Gründungsurkunde unterstützen. In einer Liste haben wir Ihnen die Preise, z.B. für die Eröffnung von US Bankkonto und die Neugründung einer US-Corporation oder LLC zusammengestellt. Dort finden Sie auch eine Liste der US-Vorratsgesellschaften, die wir zum Verkauf anbieten. Natürlich können Sie auch Kontakt zu uns aufnehmen. Wir beantworten gern Ihre Fragen, etwa zu Auslandsfirmen oder die US Vorratsgesellschaft. Rund um unsere Tätigkeit gibt es einige charakteristische Begriffe, die an dieser Stelle genannt werden sollen. Das sind Florida, Siegel, Aktien, USAG, US Inc, Bueroservice, Auslandsfirmen, Auslandskonto, Corporation Gründung, Gründungsanträge, Anrufannahme, Auslandsfirma, Gründungsurkunde, US Aktiengesellschaft, US Firma gründen, US Vorratsgesellschaft, Postweiterleitung, Konto, US-Bankkonto, US-AG, US-Corporation, US-Vorratsgesellschaft, US-Vorratsgesellschaften, Steuernummer, Stocks, Apostille, USA, US Firmen, Börsengang USA, Stock Exchange, LTD, LTD Gründung, Seal, Corporate Kit, Department of State Florida, Corporate-Design, US Postadresse, US AG 24 Inc. Die USAG24 Inc. hilft Ihnen dabei, eine US-Firma zu gründen. Wir kümmern uns um alles, was für eine Corporation Gründung nötig ist, wie die Eröffnung von einem US-Bankkonto, die Erstellung der Gründungsanträge oder die Aufsetzung der Gründungsurkunde. Unser Leistungsspektrum geht dabei weit über die Neugründung von Auslandsfirmen und Auslandskonto hinaus. Auch nach der Gründung der US Corporation unterstützen wir Sie mit Rat und Tat. Wir bieten auch eigene Vorratsgesellschaften zum Verkauf an. Hinter der erworbenen US-Vorratsgesellschaft steht ein bereits existierendes Unternehmen. Durch den Kauf einer Vorratsgesellschaft kommen Sie ebenfalls in Besitz einer eigenen US Aktiengesellschaft mit US Bankkonto. Was ist eine US Corporation? Wer kann eine Corporation in den USA gründen? Welche Namen sind bei einer US Corporation zulässig? Wie wird eine US Corporation gegründet? Eine US Corporation ist auch in Europa eintragungsfähig und überall hoch angesehen. Im Gegensatz zu europäischen Vorschriften über Kapitalgesellschaften kann bei einer US-Corporation eine Person alle Funktionen innehaben, d.h. der Gründer kann Inhaber, Gesellschafter und Präsident oder Geschäftsführer in Personalunion sein. Wie viele Personen werden für die Gründung einer US Corporation benötigt? Wie lange dauert eine US Corporation-Gründung? Brauche ich zur Gründung ein Mindestgründungskapital? Ist eine US Corporation in Deutschland handlungsfähig? Für die rechtliche Anerkennung einer Corporation in Deutschland hat der Europäische Gerichtshof mit seinen Grundsatzentscheidungen "Centros", "Überseering" und "Inspire Ar" den Weg freigemacht. Der Bundesgerichtshof hat im Anschluss daran seine Rechtsprechung auch geändert. US_Corporation sind auch hier rechtsfähig und können Zweigniederlassungen gründen, ohne dass sie ein Stammkapital wie bei der deutschen GmbH oder AG erbringen müssen. Muss die US Corporation in Deutschland ein Gewerbe anmelden? Welches Recht ist anwendbar, amerikanisches oder deutsches? Gibt es eine Pflicht zur Mitgliedschaft in der IHK? Wer haftet bei einer US Corporation? Wie sieht die Steuerpflicht für US Corporations aus? Außerdem unterliegen sie dem deutschen Steuerrecht, sofern sie in Deutschland geschäftlich tätig sind, denn die Steuerpflicht erwächst am Ort der Leistungserbringung. Entscheidend ist hierbei der Begriff der Betriebsstätte. Es liegt die so genannte "beschränkte Steuerpflicht" in Deutschland vor (vgl. § 2 Nr. 1 Körperschaftsteuergesetz - KStG). Die Steuern, die dabei anfallen, hängen von der Rechtsform des Unternehmens ab. Sie entsprechen den Steuern, die ein Unternehmen mit der entsprechenden deutschen Rechtsform zahlen müsste. Zu bachten sind hierbei auch die Vorschriften des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen den USA und Deutschland. Kann ich als Inhaber anonym bleiben? Welches ist der beste Gründungsort? Was für Aktien werden ausgegeben? Kann ich auch ein US-Bankkonto eröffnen? Gibt es eine Impressumspflicht für US Corporations in Deutschland? Wie wird eine US Corporation wieder aufgelöst? Was passiert im Falle einer Insolvenz? Was spricht für eine US Corporation? Die „Corporation“ und die „LLC“ im Vergleich: Pro und Contra Aus verschiedenen Gründen empfehle ich ausländischen Unternehmen und Privatpersonen normalerweise für ihre US-Geschäftstätigkeit keine LLC zu verwenden. Einer dafür ist, dass der ausländische Inhaber US-Bundes-, Staats- und möglicherweise Stadt- Steuererklärungen verfassen muss – dies öffnet den US-Behörden möglicherweise die Tür, Informationen zu verlangen oder Ihre Geschäftsbetätigungen nicht nur innerhalb den USA, sondern weltweit zu überprüfen. Die LLC ist, obwohl sie steuererklärungspflichtig ist und ihren Gewinn (oder Verlust) erklären muss, steuerlich gesehen eine „Durchreich“- Gesellschaft. Die Gewinne und und Verluste der LLC werden ihren Gesellschaftern zugerechnet; bei mehreren Gesellschaftern erfolgt die Zurechnung normalerweise nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile. In den USA ist/sind der/die LLC-Eigner Einkommensteuersubjekt. Sie müssen Bundes-, Staats- und, unter Umständen, Stadt-Steuernummern beantragen und Steuererklärungen abgeben. Ausländische Unternehmen und Privatpersonen sollten sich vernünftigerweise an die Regel halten, zu vermeiden direktes Steuersubjekt in den USA zu werden und in den USA für mögliche Rechts- und Steuerangelegenheiten haftbar gemacht werden zu können, indem sie, soweit möglich, eine Rechtsform wählen, bei der die Haftung beschränkt werden kann und die sie nicht zu direkten US-Steuersubjekten macht. Die „Corporation“ bietet das in grossem Masse, nicht aber die LLC. Eine Corporation ist ein steuerzahlendes Unternehmen und kein „Durchreich“- Mittel wie die LLC. Zwar hat eine LLC die „Wahl“ wie eine Corporation besteuert zu werden. Allerdings dürften ihre Gesellschafter zum Zeitpunkt der Ausübung des Wahlrechts schon ihre US-Steueridentifikationsnummern erhalten haben; ausserdem können andere, unten beschriebene, negative Faktoren die LLC weniger attraktiv machen als die „Corporation“. Bei einer LLC sind, im Gegensatz zur Corporation, gesetzlich keine klaren Management-Organisationsstrukturen statuiert: kein Board of Directors, keine Officers (ähnlich Vorstandsvorsitzendern) wie ein President, CEO, Treasurer (Schatzmeister), Secretary usw. Eine in diesem Masse anerkannte interne Organisationsstruktur ist häufig wichtig, um das Unternehmen und seine Kompetenzträger zu strukturieren und zu kontrollieren. Die Standard-LLC hat nur einen oder mehrere Inhaber sowie einen oder mehrere „Managers“. Zwar ist es bei einer LLC rechtlich möglich einen Board of Directors und Officers zu bilden (wie bei einer Corporation), dies muss aber bereits zu Beginn vertraglich geschehen (üblicherweise im Operating Agreement). Das gleiche gilt für aufzuerlegende Beschränkungen der Befugnisse von Officers und Managers. Das wird die Gründung und „Organisation“ einer LLC wesentlich komplizierter, zeitaufwendiger und teurer machen. Wenn der Manager einer LLC nicht personenidentisch mit dem Inhaber des Unternehmens ist, muss das Operating Agreement der LLC (und eventuell einige andere schriftliche Vereinbarungen) mit dem Manager ausgehandelt und von ihm unterzeichnet werden. Meiner Erfahrung nach ist das nicht notwendigerweise ein einfacher und schneller Vorgang. Des weiteren muss das Operating Agreement bei jedem Wechsel auf Ebene der Geschäftsführung und jeder Änderung der Organisationsstruktur der LLC angepasst und unterzeichnet (und unter Umständen zuerst mit dem Manager verhandelt) werden. Zusätzlich besteht in bestimmten US-Staaten die Voraussetzung bestimmte Angaben hinsichtlich der neu gegründeten LLC in Zeitungen zu veröffentlichen. Für eine nach dem Recht des Bundesstaates New York gegründete LLC muss die Veröffentlichung in 2 Zeitungen des Lankreises, in dem sich die Geschäftsstelle der LLC befindet, in 4 aufeinanderfolgenden Wochen erfolgen. Nach New Yorker Recht müssen in der Veröffentlichung die Namen der LLC-Gesellschafter erscheinen. Bei einer „Corporation“ ist dies nicht anwendbar (allgemein, und weil keine derartige Veröffentlichungspflicht für eine Corporation besteht). Auch wenn eine LLC in einem anderen Staat als New York gegründet werden soll und diese dann im Staat New York eingetragen („registered to do business“) werden soll, so sind dieselben Veröffentlichungserfordernisse notwendig wie bei einer in New York gegründeten LLC. Das gilt aber nicht für eine „Corporation“, die in einem anderen Staat gegründet wird und anschliessend in New York eingetragen wird. Für die Gründung einer Corporation nach dem Recht von beispielsweise New York, Delaware und in der überwiegenden Mehrzahl der anderen Staaten gibt es kein vergleichbares Veröffentlichungsverfahren. Ein weiterer Punkt ist, dass es, verglichen mit den Aktien an einer US-Corporation, schwieriger sein dürfte Gesellschaftsanteile an einer LLC zu übertragen. Das trifft insbesondere dann zu, wenn es mehr als eine Art oder einen Typ von Gesellschaftsanteilen gibt. Eine LLC gibt normalerweise keine verbrieften Gesellschaftsanteile, wie Aktien, aus. Sie kann Urkunden über die Geschäftsanteile ausgeben, wenn es in der Gründungsurkunde und dem Operating Agreement festgelegt wurde. Hat ein Unternehmen zwei oder mehrere Gesellschafter, ist es bei einer LLC oft komplizierter Beschränkungen verschiedener Art hinsichtlich der Übertragung von Gesellschaftsanteilen (z. B. Übertragungsbeschränkungen und –bedingungen verschiedenster Art, Kauf- und Verkaufsoptionen, Vorkaufsrechte usw.) vertraglich zu bewältigen, als bei einer Corporation. Es scheint auch, obwohl schwer nachweisbar, dass für ein US-Gericht irgendwie eine grössere Möglichkeit besteht (i) „die Schale der beschränkten Haftung“ einer LLC, verglichen mit einer Corporation, zu „durchbohren“, um den/die Gesellschafter für die Handlungen, Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftbar zu machen; oder (ii) irgendeine andere Theorie anzuwenden, um einen oder mehrere Gesellschafter persönlich in die Haftung zu nehmen. Diese Fälle treten nur sehr selten auf, weshalb diesem Punkt nicht zu viel Gewicht beigemessen werden sollte. Was ist mit dem Steuervorteil der LLC? Einige Ausländer werden die Tatsache begrüssen, dass der/die LLC-Gesellschafter die Steuerverluste der LLC als Abzugsposten ihrer eigenen Steuerschuld geltend machen können (vorausgestzt ihr Land gestattet dies). Das kann anerkanntermassen ein Vorteil der LLC sein. Andere werden hervorheben, dass die Gewinne einer Corporation doppelt besteuert werden: einmal in den USA; und ein zweites mal, wenn die Dividenden an den/die Aktionär(e) ausgekehrt werden. Auf die Dividenden wird eine US-Quellensteuer erhoben. Diese kann gering sein, wenn zwischen den USA und dem Land des Anteilseigners ein Steuerabkommen besteht---wie mit Deutschland, Österreich und der Schweiz---welches den normalen US-Steuersatz absenkt; oder 30% betragen, wenn kein solches Abkommen besteht. Jedoch gewähren die US-Quellensteuer und die amerikanische Einkommenssteuerverpflichtung der Corporation dem Aktionär regelmässig bei der Besteuerung der Dividenden in seinem Heimatland eine steuerliche Anrechenbarkeit--eine Kreditierung. Das trifft in Deutschland, Österreich und der Schweiz zu. Typischerweise wird der Steuersatz im Land des ausländischen Aktionärs höher oder zumindest nicht niedriger sein als in den USA, sodass, eine Steueranrechnungsmöglichkeit vorausgesetzt, die Gesamtsteuerbelastung in Wirklichkeit keine echte Doppelbesteuerung mit sich bringt; oder sie wird nur unerheblich sein. Darüber hinaus wird es für sehr viele als „Corporation“ firmierende Unternehmen geringe oder keine Dividendenausschüttungen geben. Es werden andere kreative Wege gefunden werden, die Einnahmen der Corporation als für sie abzugsfähige Ausgaben an den/die Gesellschafter auszubezahlen und dadurch die zu versteuernden Einnahmen der Corporation spürbar reduzieren. Dies könnten, zum Beispiel, verschiedene Ausgaben des Mutterunternehmens oder der Aktionäre sein, die dem US-Unternehmen in Rechnung gestellt werden; Lizenzgebühren; Gehälter und Boni; Dienstleistungs- und Beratungsgebühren; und Zinszahlungen auf Darlehen und Kredite. Es gibt Fälle in denen es für einen ausländischen Investor wert sein kann über eine LLC nachzudenken. Einige mögliche Beispiele dafür sind: 1. Ist der Gesellschafter ein US-Staatsbürger oder ein Ausländer mit einem US-permanent resident Visum (green card), gelten die oben angesprochenen, gegen die Wahl einer LLC sprechenden, steuerlichen Gründe nicht. Das hängt damit zusammen, dass US-Staatsbürger und US-permanent residents hinsichtlich ihres weltweiten Einkommens der US-Einkommenssteuer unterliegen, sie sich Steueridentifikationsnummern beschaffen und Steuererklärungen abgeben müssen. Dennoch treffen die anderen angesprochenen Nachteile der LLC weiterhin zu. Sind alle Gesellschafter US-Bürger oder Personen mit „green cards“, können sie vielleicht eine „subchapter S“-Corporation verwenden: eine gewöhnliche „Corporation“, die, wenn das Wahlrecht dementsprechend ausgeübt wird, wie eine LLC (Durchgangsbesteuerung) besteuert wird. 2. Verwendet ein ausländisches Unternehmen eine andere ihr untergeordnete ausländische (nicht-US) juristische Person mit begrenztem Vermögen und Geschäftsumfang als Gesellschafter des US-Unternehmens, werden bestimmte Nachteile der LLC ausgeschaltet. 3. US- Immobilienunternehmen oder Konsortien sind häufig als LLCs konzipiert. Ein Ausländer, der in ein solches Unternehmen investiert, könnte es ratsam finden eine amerikanische juristische Person als ihren Investor zu gründen und zu verwenden. Ob das Unternehmen eine LLC oder eine Corporation sein sollte hängt vom Einzelfall ab. 4. Ist nach gehöriger Überprüfung klar, dass die Verwendung einer LLC für den ausländischen Investor erhebliche Steuervorteile mit sich bringt und diese eindeutig die Nachteile überwiegen, dann ist die Wahl der LLC nahe liegend.
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